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Channel: Angestellte Blog-Archiv – PKV BU Blog
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Wechsel vom angestellten PKV Versicherten in die Selbstständigkeit

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Ein Vertrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist sehr langfristig orientiert. Das bedeutet zum Einen, ausreichend Zeit bei der Antragstellung und der Tarifauswahl zu nehmen, zum Anderen aber langfristig orientierte Tarife.

Diese werden in vielen Fällen nicht geändert, wenn die Auswahl korrekt war und auch die Auswahlkriterien berücksichtigt wurden. Dennoch kann es in einigen Fällen durchaus erforderlich sein, den bestehenden Vertrag nachträglich zu verändern.

Einer dieser Gründe ist der Wechsel aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit. Dieses macht in einigen Fällen eine Anpassung des Vertrages und im “schlimmsten Fall” sogar einen Wechsel der Gesellschaft erforderlich.

Krankentagegeld:

Zunächst ändert sich der Tarifbaustein des Krankentagegeldes. Zahlt bei einem angestellten Versicherten der Arbeitgeber die ersten 6 Wochen der Krankheit weiter den Lohn aus, ist dieses bei dem Selbstständigen oder Freiberuflicher nicht so. Hier muss somit geprüft werden, welcher Bedarf an finanzieller Unterstützung erforderlich ist und ab wann dieser da sein muss. So kann der Bedarf hier schon ab dem 1. Tag entstehen, auch 3, 4 oder 6 Wochen können ausreichend sein. Über die Staffelmöglichkeiten in der PKV erfahren Sie in einem der folgenden Beiträge noch mehr.

Ein weiterer und wichtiger Punkt sind die Bedingungen des Krankentagegeldes. Unter welchen Umständen, wie lange und bis zu welcher Höhe wird dieses gezahlt? Was ist bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit? Alles Fragen die in einer Beratung zu klären sind.

Tarifanpassung der Vollversicherung:

Auch wenn die Auswahl korrekt und passend war, so ändern sich die Umstände mit dem Verlassen des Angestelltenverhältnisses durchaus. Leistungen die zuvor aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wurden (Reha, Kuren etc) sind nun nicht mehr vorhanden und müssen in den privaten Versicherungsschutz integriert werden.

Auch sollte das Bedingungswerk in diesem Atemzug gleich auf seine Aktualität überprüft werden und bei Bedarf angepasst werden.

Daher sind hier Beratung, Überprüfung und ggf. Anpassung nötig.


Welche Selbstbeteiligung in der PKV ist für Angestellte richtig und angemessen?

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Eine häufig gestellte Frage in der Beratung. Was für eine Selbstbeteiligung (SB) ist den richtig?

Zunächst, Sie werden es sich denken können, gibt es keine pauschale Antwort auf diese Frage. Dabei muss zunächst zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden werden, weshalb ich in diesem Beitrag nur auf die Angestellten eingehen möchte.

Warum bieten Unternehmen Selbstbeteiligungen (SB) an?

Selbstbeteiligungen fördern zum einen das Kostenbewusstsein, zum anderen ersparen Sie dem Unternehmen Verwaltungsaufwand. So kostet das bearbeiten einer kleinen Rechnung meist deutlich mehr als der Erstattungsbetrag. Daher macht es Sinn, sich genau anzuschauen wie die Beiträge im Verhältnis aussehen.

Was gibt es für Selbstbeteiligungen?

Unterschieden wird zwischen absoluten und prozentualen Selbstbeteiligungen, diese können gedeckelt oder unbegrenzt sein. Auch unterscheidet sich die Frage in welchem Bereich diese Selbstbeteiligung anfällt. Bietet das Unternehmen Bausteintarife an (also Tarife wo ambulant, stationär und zahnärztliche Leistungen getrennt in Bausteinen kombinierbar sind), so fällt die SB oftmals nur ambulant an. In den Kompaktarifen (also ein Tarif für ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen) legt der Versicherer selbst fest, wo die SB gilt. Hier einige Bespiele zur Verdeutlichung:

Tarif Esprit vom Deutschen Ring: 450 EUR Selbstbeteiligung auf den ambulanten Bereich

Tarif Comfort+ vom Deutschen Ring: 20% SB bis max. 540 EUR, auch nur auf den ambulanten Bereich

RuV Agil Premium: 480 EUR Selbstbeteiligung über alle Bereiche, ausgenommen Vorsorgeuntersuchungen lt. Tarif

Hallesche NK3: 300 EUR Selbstbeteiligung über alle Bereiche, dazu 20% bei Psychotherapie und Heilmitteln

Hallesche NK Bonus: keine SB im eigentlichen Sinne, aber 60 EUR Bonusrückzahlung pro Monat, falls keine Rechnungen eingereicht werden. Also “fiktive SB von 720 EUR

AXA Vital: 300/ 600/ 900 EUR SB für den ambulanten und stationären Bereich

Sie sehen wie vielfältig die unterschiedlichen Lösungen sind. Daher schauen Sie sich nicht nur die Höhe der SB, sondern auch den “Geltungsbereich” an.

Wie wirkt sich die Selbstbeteiligung auf den Beitrag/ die Steuer aus?

Grundsätzlich vermindert eine Selbstbeteiligung im Tarif den Beitrag. Gerade bei Arbeitnehmern macht eine solche Selbstbeteiligung aber nicht immer Sinn. Gerade wenn der Arbeitgeberzuschuss noch nicht ausgeschöpft wird (der PKV Beitrag somit 542 EUR in 2011 unterschreitet) ist eine Reduzierung der SB sinnvoll. Der Arbeitgeber beteiligt sich dann nämlich zu 50% am Beitrag, nicht aber an einer Selbstbeteiligung. Diese ist zwar steuerlich gesehen auch “Aufwand”, macht aber gerade dann keinen Sinn.

Auch ist die steuerliche Auswirkung zu betrachten. Ein Wechsel/ Eine Entscheidung für einen niedrigen SB (somit einen höheren Beitrag) kann sich durchaus “rechnen”. Da der Beitrag (anteilig je nach Tarif) steuerlich berücksichtigt wird (ab dem 1. 1. 2010 im Sinne des Bürgerentlastungsgesetzes) machen die kleineren Selbstbeteiligungsstufen Sinn. Bevor Sie sich für eine Selbstbeteiligungsstufe jedoch entscheiden können, sind die Auswahlkriterien zur PKV zu beachten und Sie müssen zunächst Entscheidungen und eine Tarifauswahl treffen. Daher ist die Entscheidung für eine SB Stufe auch davon abhängig, was der Versicherer überhaupt in dem ausgewählten Tarif anbietet.

Kann ich die SB Stufe später wechseln?

Ja. Ein Wechsel der Selbstbeteiligungen (sofern mehrere Stufen in dem Tarif angeboten werden) ist (fast) jederzeit möglich. Dabei sind aber einige Grundsätze zu beachten.

Ein Wechsel von einer höheren IN EINE KLEINERE Selbstbeteiligung ist eine Leistungsverbesserung, der Versicherer zahlt ja mehr und bedarf somit einer neuen Risikoprüfung. Ausgenommen hierbei ist die Nutzung von Optionsrechten. Diese sichern zu bestimmten Terminen einen Wechsel auch ohne neue Gesundheitsprüfung. Fällt eine solche Prüfung negativ auf, so kann der Versicherer einen solchen Wechsel mit einem (neuen oder erhöhten) Risikozuschlag versehen oder aber ablehnen.

Hingegen ist der Wechsel IN EINE HÖHERE SB Stufe eine so genannte Leistungsverschlechterung. Also ist diese auch ohne Gesundheitsprüfung möglich und hat in der Regel einen geringeren Beitrag zur Folge. WICHTIG: Ein Weg zurück in die alte, kleinere SB ist eine Verbesserung und macht eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

Was ist sonst zu beachten bei der Auswahl der SB Stufe?

Bedenken Sie zwei weitere Punkte. Im Rahmen der Beitragsanpassung kann der Versicherer auch eine Selbstbeteiligung erhöhen. Eine Garantie, dass die SB so bleibt wie diese heute abgeschlossen wurde, gibt es somit nicht.

Auch bedenken Sie bitte, dass eine Selbstbeteiligung immer liquide vorhanden sein muss. Nicht nur die eine, sondern mindestens zweimal sollte die SB an Barmitteln vorhanden sein. Bei einer Erkrankung über den Jahreswechsel oder einer chronischen Erkrankung muss diese unter Umständen im Dezember und gleich im Januar wieder aufgebracht werden.

Gilt die Selbstbeteiligung auch bei Kindern und muss diese so hoch wie meine eigene sein?

Ja. Je nach vereinbartem Tarif gilt diese auch da. Bei einer Reihe von Gesellschaften sind diese jedoch bei Kindern und/ oder Jugendlichen halbiert. Die Höhe ist jedoch bei Antragstellung frei wählbar.

ACHTUNG: Das Kind, welches in der Neugeborenennachversicherung versichert ist, muss (ohne eine Risikoprüfung zu haben) in die SB Stufe der Eltern oder eine höhere. Eine kleinere SB ist (sieh ahnen es bereits) eine Leistungsverbesserung und bedarf einer Risikoprüfung. Es gibt aber Versicherer die hier Ausnahmeregelungen anbieten. Dann sind diese jedoch speziell im Tarif vertraglich vereinbart.

Was Sie sonst noch interessieren könnte :

Auswahlkriterien für den passenden PKV Tarif

Beschluss des GKV Finanzierungsgesetzes GKV-FinG

Blogbeitrag zur Gesundheitsreform

Ich werde nicht berufsunfähig, ich bin ja im Büro

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Nachdem ich ihnen im Beitrag “Berufsunfähig- was ist das eigentlich” bereits erklärt habe, was es denn nun bedeutet, berufsunfähig zu sein, soll es heute viel mehr um die Ursachen gehen. Weiterhin geht es um die Frage, wer denn nun eigentlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung braucht und wer vielleicht andere Absicherungsformen vorziehen sollte.

Zu den häufigen Ursachen zählen bei Männern wie Frauen heute Krebserkrankungen und Tumore mit 14 bzw. 16%. Erkrankungen des Verdauungssystems und Stoffwechsels führen mit 5 bzw. 3% eher nicht sehr häufig zum Verlust der Arbeitskraft. Auch Unfälle sind, anders als oft angenommen bei mit knappen 11% in 2008 nicht der Grund, warum Renten wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.

In den letzten Jahren haben vor allem Nervenerkrankungen, psychische und psychosomatische Ursachen zugenommen. Mittlerweile sind hier fast ein Viertel aller Fälle bei Berufsunfähigkeit dafür verantwortlich.

Was soll mir schon passieren, ich sitze “doch nur” am Schreibtisch den ganzen Tag?

Das ist eine häufige Frage. Klar, so am Schreibtisch kann man doch fast immer arbeiten, so die weit verbreitete aber dennoch nur oberflächlich richtige Meinung. Dabei sind gerade diese “Kopfberufe” häufiger betroffen als man denkt. Nicht nur die Rückenerkrankungen nehmen zu, insbesondere auch die Krankheiten aufgrund steigernder Belastung und immer höherer Arbeitsanforderungen.

Gerade Menschen mit (hoch-)qualifizierten Jobs sind von einer Berufsunfähigkeit häufig betroffen. Oft reichen schon kleinere Erkrankungsbilder aus, die sich summieren und dazu führen, dass eben 50% des Berufes nicht mehr wie gewohnt verrichtet werden können.

Auch Krebserkrankungen beispielsweise, führen meist nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit, sondern schränken die Betroffenen oft für 2, 3 oder 4 Jahre ein. Danach ist es durchaus denkbar, dass der Beruf wieder ausgeübt werden kann.

Bekomme ich die Rente dann nur kurz?

Auch diese Frage beschäftigt meine Interessenten oft. Wie lange wird denn die Rente überhaupt gezahlt? Die Antwort dazu ist jedoch ganz simpel. Solange der (bedingungsgemäße) Zustand der Berufsunfähigkeit besteht, zahlt der Versicherer auch die vereinbarte Rente. Führt also ein Unfall nur zu einer zeitweisen Berufsunfähigkeit, so wird die Rente auch nur für diesen Zeitraum gezahlt. Danach kann aber durchaus durch einen späteren Fall eine neue Rente ausgelöst werden.

Mehr zum Thema Berufsunfähigkeit lesen Sie unter anderem in folgenden Beiträgen:

Berufsunfähig? Zahlt da nicht der Staat für mich?

Ratings und Test – eine echte Hilfe bei der Auswahl der passenden Privaten Krankenversicherung?

Berufsunfähig? Was ist das eigentlich?

Kombiprodukt oder selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Richtige Rentenhöhe oder gar keine Berufsunfähigskeitsabsicherung

Nach Arbeitsplatzwechsel direkt in die Private Krankenversicherung (PKV)?

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Eine nicht so seltene Frage trat in den letzten Tagen wiederholt in Foren auf. Es geht um die Frage wann der Arbeitnehmer nun in die Private Krankenversicherung wechseln darf. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine neue Stelle beim gleichen Arbeitgeber oder um eine neues Unternehmen handelt.

Fall 1: Beförderung, neue Stelle im gleichen Unternehmen wie bisher

Ist der Arbeitnehmer bisher unter der Jahresarbeitentgeltgrenze (2011: 49.500 EUR jährlich) und das Einkommen erhöht sich nun durch die Beförderung, so ist ein sofortiger Wechsel in die Private Krankenversicherung nicht möglich. Zu betrachten ist vielmehr die Jahresbetrachtung. Übersteigt diese am Jahresende somit die Grenze und erreicht diese voraussichtlich auch im Folgejahr, so kann der Wechsel zum 01. Januar des Folgejahres vollzogen werden.

Beispiel: Jobwechsel zum 01. 07. innerhalb des Unternehmens

bisher 3.000 EUR brutto, neu 4.500 EUR brutto

Jahresverdienst: 45T EUR (6*3.000 + 6*4.500 EUR)

Ein Wechsel ist somit noch nicht möglich. Erst zum ENDE des Folgejahres (und dann einem Jahreseinkommen von 54T Eur kann der Arbeitnehmer entweder in die PKV oder wird freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse

Wäre in dem oben genannten Beispiel das neue Einkommen mit monatlich 5.500 EUR anzusetzen, so ergäbe sich eine andere Situation. Das Jahreseinkommen beträgt dann 51.000 EUR (3.000 * 6 Monate und 5.500 * 6 Monate) und ermöglicht einen Wechsel zum 1. 1. des nächsten Jahres.

Fall 2: Jobwechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder Berufseinsteiger

Bleiben wir bei unserem Beispiel aus dem oben genannten Fall. Der neue Arbeitsvertrag ab dem 1.7. ist mit einem Gehalt von 4.500 EUR brutto dotiert. Auch wenn das Jahreseinkommen nicht erreicht wurde, ist ein Wechsel mit dem Beginn der Tätigkeit möglich. Grund ist hierbei die vorausschauende Betrachtung. Dabei wird das voraussichtliche Jahreseinkommen zur Entscheidung herangezogen. Dieses berechnet sich mit 4.500 EUR * 12 Monate = 54.000 EUR und sichert den möglichen Wechsel in die Private Versicherung per sofort.

Sollte dieses auf Sie zutreffen, überstürzten Sie bitte dennoch die Entscheidung nicht. Sie können auch zunächst in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben und dort die freiwillige Mitgliedschaft erklären. Da diese mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündbar ist haben Sie mehr als genug Zeit um sich für oder gegen das System der Privaten Versicherung zu entscheiden. Eile ist somit unbegründet, wird aber von einigen Beratern gern als Druckmittel benutzt.

Weitere Informationen:

Was zählt zur JAEG?

Auswahlkriterien für dei Private Krankenversicherung

Versicherungspflichtig und keiner bekommt es mit?

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

 

Wann darf ich denn nun in die Private Krankenversicherung? Gehaltserhöhung allein reicht nicht (immer) aus

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Es ist keine Woche her, da hatte ich über die falsche Antwort eines Anwaltes geschrieben, der auf der Plattform “frag-einen-anwalt.de” einen falschen Rat zu einem Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung gegeben hatte. Auch nachdem ich ihn darauf hingewiesen hatte, geändert hat er es nicht.

Falscher Anwaltsrat- Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung und dennoch Risikoprüfung

Doch es geht falsch weiter. Heute von einem anderen Anwalt, der sich mit einer Frage zur generellen Wechselmöglichkeit beschäftigt. Das Erschreckende dabei ist jedoch: Der Anwalt gibt für das angebotene Honorar von 45 Euro drei unterschiedliche Ratschläge und ist sich dann wohl sicher, dass der letzte richtig sein muss. Ist er aber nicht- soviel vorweg.

Hier der Link zum Beitrag: “Wechsel in PKV möglich bei Gehaltserhöhung im Dezember

Erschreckend ist auch… 183 Aufrufe hat der Beitrag. Wenn da nur ein möglicher anderer Interessent drauf vertraut, so geht er von falschen Voraussetzungen aus und muss diese allein ausbaden, nicht der Anwalt. Doch worum ging es in der Frage genau?

ich bin angestellt tätig und habe im Jahr 2011 von Januar bis November je 4000EUR Brutto verdient (im Arbeitsvertrag als regelmäßiges Monatsentgelt, keine Zuschläge wie Weihanchztsgeld etc. vereinbart). Zum 1. Dezember habe ich eine Gehaltserhöhung erhalten, sodass mein regelmäßiges, vertraglich vereinbartes monatliches Gehalt ab 1.12.2011 auf 4255 EUR p.m. angestiegen ist.

mit 4255*12 = 51060 käme ich über die Jahresentgeltgrenze. Auch für 2012 komme ich darüber, da die 4255 auch 2012 gelten.

Auf einigen Seiten lese ich, dass nicht das in 2011 real erhaltene Gehalt 2011 (11*4000 + 4255 = 48255) sondern das aus dem Monatsgehalt Dez 2012 hochgerechnete Gehalt entscheidend für die JAEG ist.

Stimmt das? Muss mein Arbeitgeber mich zum 1.1.2012 bei o.g. Zahlen von der Versicherungspflicht befreien?

Zunächst ist einmal zu klären, wann jemand überhaupt in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Dazu muss ein Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Diese Jahresarbeitentgeltgrenze (JARG) betrug im Jahr 2011 noch 49.500 EUR, für das Jahr 2012 wurde diese Grenze auf 50.850 EUR angehoben.

Wer kann nun wechseln?

Angestellte, welche die Grenze für das Jahr 2011 tatsächlich erreicht haben und mit dem Gehalt voraussichtlich auch die Grenze für das Folgejahr erreichen, die werden zum 01. 01. 2012 versicherungsfrei, können also in die Private Krankenversicherung wechseln.

Die entsprechenden Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch V, welches für die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) zuständig ist. Dort, genauer im § 6 Absatz 4. Dort heißt es wörtlich:

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Wer also 50.000 EUR Jahreseinkommen in 2011 hatte, wäre zwar theoretisch versicherungsfrei, da aber die Grenze 2012 nicht überschritten wird, bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Wie sieht es nun in dem Fall des Fragestellers aus?

Das Gehalt betrug in den Monaten Januar bis November 2011 monatlich 4.000 EUR, somit ergibt sich ein Gesamteinkommen für diese Monate von 44.000 EUR. Im Monat Dezember gab es eine Gehaltserhöhung. Diese bedeutet ein neues Gehalt von 4.255 EUR. Also erhöht sich das Gesamtjahreseinkommen für 2011 auf einen Betrag von 48.255 EUR.

Damit ist nicht nur die Grenze von 2011 nicht erreicht, auch die Grenze für 2012 wird unterschritten. Daher ist der Versicherte weiterhin ununterbrochen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Fazit:

Nur wenn der Fragesteller zum 01. 12. 2011 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber begonnen hätte, dann wäre die Situation etwas anders. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird das regelmäßige Einkommen tatsächlich hochgerechnet und dabei angenommen, dieses wäre für das Jahr vorhanden. In unserem Fall würden wir als0 4.255 EUR * 12 Monate = 51.060 EUR annehmen. Damit wäre unser Fragesteller im neuen Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

Auch wenn der Rechtsanwalt Raphael Fork drei Antworten gegeben hat und sich dabei immer wieder selbst korrigiert, wird die finale Antwort nicht richtig.

(c) frag-einen-anwalt.de/ Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 13:52:07

“Aller guten Dinge sind Drei” und “Judex non calculat”.

Wenn man das beides addiert komme ich zu meiner 3. und diesmal verbindlichen Stellungnahme. Ich habe durch die zahlen den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.

Meine erste Einschätzung war richtig. Sie sind also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei, weil es nur auf Ihr regelmäßiges Gehalt ankommt. Und dieses übersteigt ab Dezember 2011 wenn man es auf 12 monate hochrechnet die JAEG von 2012 (50.850 €) gerade eben. Es ist gerade nicht erforderlich das die Einzelgehälter in der Summe die JAEG übersteigen.

Damit sind Sie also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei.

Ich bitte meine Irrungen und Wirrungen zu entschuldigen.

Beruhigend, das er auf seiner Website zumindest Versicherungsrecht nicht als Interessen- oder Fachgebiet angibt. Dennoch erwarte ich von einem Juristen der in öffentlichen Foren Ratschläge gibt, das dieser sich belesen kann. Und klar, Fehler können passieren, daher hat er ja auch drei Antworten nacheinander gegeben und sich immer wieder korrigiert. Die zweite Antwort war allerdings fast richtig. Versicherungsfreiheit kann zum 01. 01. 2013 eintreten, wenn auch die dann geltende Grenze für 2013 überschritten wird. Schade, hätte er sich mal die letzte Antwort verkniffen.

Das Ganze zeigt mal wieder, eine Reihe von Anwälten verstehen nicht wirklich etwas vom Versicherungsrecht, gerade in der Kranken- und Lebensversicherung. Warum diese nicht einfach die Fragen von Leuten beantworten lassen, die es können und belegen, ist mir leider unklar.

So sparen Sie sich 4.595,40€ in nur einem Monat oder: „Warum der Abschluss der wichtigen Berufsunfähigkeitsversicherung noch im Dezember bares Geld bedeutet“

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Siegel BU 31.12.Versicherungsthemen sind oftmals lästig und gerade wenn es schon auf Weihnachten und Jahresende zugeht hat man vieles im Kopf, nur eben nicht Versicherungen. Dennoch ändert das nichts an der Wichtigkeit der Absicherung gegen das Berufsunfähigkeitsrisiko und zum Jahresende ändert sich einiges, wie jedes Jahr. Wie der Kollege Helberg heute schon schrieb, am 1. Januar haben Sie Geburtstag.

Haben Sie nicht? Doch! Versicherungstechnisch haben Sie bei den meisten Gesellschaften am 1. Januar Geburtstag und werden in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1. ein Jahr älter, denken Sie beim anstoßen doch daran sich (und allen anderen) zum „Versicherungsgeburtstag“ zu gratulieren. :-)

Dieses „Herzlichen Glückwunsch“ kann aber schnell einige tausend Euro kosten. Warum und wie das geht, erkläre ich heute in diesem Beitrag. Gleiche Regelungen gelten im Übrigen auch in der privaten Krankenversicherung, welche sich dort aber durch eine Anwartschaft lösen lassen, in der BU Absicherung ist das etwas anders. Die Gesellschaften verwenden meist die „Jahresregel“ um das Eintrittsalter zu ermitteln. Das bedeutet aber, das Sie ab dem 1.1. ein Jahr älter sind, egal wann Sie Geburtstag haben.

EA Ermittlung IEs gibt aber noch eine andere Variante, auch wenn diese von wenigen Unternehmen angewandt wird und in der BU selten bis nicht vorkommt. Bei dieser Regel ist nicht das Jahr entscheidend, sondern die Frage wie lange Sie noch bis zum nächsten Geburtstag Zeit haben, oder vom letzten Geburtstag entfernt sind. Dieses verdeutlicht folgende Übersicht:

EA Ermittlung IIDa die häufigere Variante die Jahresregel ist, entschiedet sich die Eintritts- und damit auch die dauerhafte Prämie in der BU oder Krankenversicherung in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1., da werden Sie ein Jahr älter.

Ich habe bereist viele Male geschrieben, das eine Entscheidung für den Wechsel in die Private Krankenversicherung oder der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung genau überlegt und sorgsam geplant sein will. Der –> richtige Weg zur passenden Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher mit Arbeit verbunden und damit meine ich nicht nur Arbeit für mich, sondern auch für Sie.

Schauen wir und nun aber einmal die Unterschiede an, welche durch den verspäteten Abschluss in 2016 entstehen. Es handelt sich dabei nur um einen Monat, da der Beginn der BU immer der 1. eines Monats ist, kann der Antrag zum 1.12. oder aber zum 1.1.16 gestellt werden. Der Vorteil für den 1. Januar ist der, Sie müssen einen Monatsbeitrag weniger zahlen. Wenn eine bestehende Police besteht und diese –> beendet werden soll, weil Leistungen oder Bedingungen nicht (mehr) passen, so habe ich hier beschrieben wie das geht. Die Auswirkungen können da gravierend sein. Am Beispiel eines Ingenieurs und seiner Absicherung gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit schauen wir uns einmal die Unterschiede an.

Als Eckdaten verwenden wir einen Ingenieur (Berufsgruppe A1), welcher eine Monatsrente von 2.000 € versichern möchte. Diese soll einen Schutz bis zum Rentenalter, also dem Endalter 67 bieten und enthält einen garantierte Rentensteigerung und eine Klausel zur Leistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Das Risiko liegt also für den Versicherer (Abschluss in 2015, Eintrittsalter 30 Jahre) bei:

2.000 € Monatsrente, BU Eintritt sofort

also: 2.000 € * 12 Monate * 37 Jahre Restlaufzeit = 888.000 € (+ Rentensteigerungen)

Entscheidet sich unser Interessent zum 01.12. den Antrag zu stellen, so fallen in unserem Beispiel folgende Prämien an.

VWB Ing 2000 30J Beg 12-2015

Kann sich der Interessent noch nicht entscheiden, so besteht natürlich das Risiko weiterer Erkrankungen oder einfach „Wehwehchen“, das soll aber hier gar nicht das Thema sein. Erfolgt der Abschluss zum 1.1.2016, so ist dieser nicht mehr 30, sondern versicherungstechnisch 31 Jahre alt. Daher ändert sich die Prämie in unserem Beispiel auf die folgenden Werte. (alle anderen Zahlen bleiben unverändert, für den Versicherer verringert sich das Risiko von 888.000 auf 886.000 €, eine Monatsrente müsste er, selbst bei sofortiger BU, weniger zahlen.

VWB Ing 2000 30J Beg 1-2016

Hieraus ergibt sich somit ein Unterschied in der Prämie von 10,35 € monatlich. (bezogen auf die Zählprämie). Betrachtet man die maximal mögliche (Brutto-) Prämie, so ist der Unterschied mit monatlich 16,16 € noch weitaus höher. Doch bleiben wir erst einmal bei dem Betrag, der auch abgebucht wird. Die Differenz klingt auf den ersten Blick schon nicht gerade wenig und ist bei anderen Versicherern auch durchaus teilweise geringer und natürlich von der Altersgruppe, dem Tarif und vielen weiteren Faktoren abhängig. In unserem Beispiel zahlt der Ingenieur über die Laufzeit folgende Mehrprämien:

(163,65 € – 147,49 €) = 10,35 € * 12 * 37 Jahre = 4.595,40 € 

HALT!, werden jetzt die ersten rufen, er zahlt ja dann erst ab Januar einen Beitrag. Korrekt, daher müssen wir von dem Mehrbeitrag noch den Monatsbeitrag für den Monat Dezember abziehen. Also beträgt der Mehrbeitrag „nur noch“ 4.595,40 € – 94,39 € und damit 4.501,01 €.

Noch einmal und nur das es klar ist. Durch einen Monat späteren Versicherungsbeginn (also 1.1.) erhöht sich die Beitragsbelastung um mehr als 4.500 € in den Zählbeiträgen und über 7.000 € in den Bruttobeiträgen. Dennoch sollte NIEMAND eine solche Entscheidung überstürzen.

Der Weg zur richtigen und (noch wichtiger) passenden BU Absicherung lautet:

1.) Bilden Sie sich weiter! Lesen Sie bitte die Informationen zu den –> Auswahlkriterien und insbesondere den –> LEITFADEN zur BU genau durch

2.) Laden Sie sich bitte den –> Kriterienfragebogen zur BU herunter und füllen den (soweit möglich) aus

3.) Stellen Sie gern Ihre –> Anfrage zur BU und/ oder zur –> Überprüfung Ihrer bestehenden Police

Senden Sie mir diese zusammen mit dem Fragebogen gern zu und lassen mich wissen, wann wir dazu telefonieren wollen. Dann klären wir gemeinsam was zu tun ist.

Erst dann folgen die Schritte 4.) die Versicherer- und Tarifauswahl und der wichtige Schritt Nr. 5.) die anonyme Voranfrage und Ausschreibung bei den infrage kommenden Unternehmen. Hier ist besonders die genaue Beschreibung des Berufs, der erreichte Abschluss und die Frage nach Mitarbeiterverantwortung und weiteren Risiken entscheidend. Nur dann wird die Prämie auch passend und Sie erhalten die korrekte Einstufung des Berufes, hier liegen schnell weitere Tausende Euro versteckt. 

BU Überprüfung SiegelWeiter geht es im Schritt 6.) mit der Aufbereitung der Anfrageergebnisse, Auswertung der Gesundheitsfragen und der Vorbereitung und Betreuung der Antragstellung. Nur so finden wir gemeinsam und mit entsprechender Vorbereitung den passenden Schutz oder kommen auch zu dem Ergebnis das es (derzeit) nicht machbar ist oder es Alternativen zur BU bedarf.

So lässt sich- auch noch mit einem Beginn im Dezember- der passende Schutz finden. Selbst wenn der Antrag nicht bis zum 1.12. gestellt werden kann oder bereits ein Versicherungsschutz besteht und dieser noch angepasst oder beendet werden muss, ist dieses mit einer entsprechenden Vorbereitung noch in 2015 zu realisieren, oftmals reichen auch kleinere Anpassungen im bestehenden Vertrag um diesen auf den aktuellen Stand zu bringen.

34% Beitragserhöhung im AXA VITAL 250 Tarif zum 01.01.2016- wie Sie als Bestandskunde damit umgehen und was Sie überhaupt tun können

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Die Weihnachtszeit steht bald an, damit auch die Zeit, in der die privaten Krankenversicherungen Ihre Beitragsanpassungen zum Jahreswechsel versenden und einige werden dieses Jahr mit Schrecken Ihren Briefkasten öffnen. Mehr als 30% sollen Sie im Folgejahr mehr zahlen? Solche Nachrichten führen schnell zu Überschriften wie „Horroranpassungen bei der AXA“ oder noch allgemeiner „PKV wird unbezahlbar“. Ist dem wirklich so?

Was passiert hier eigentlich?

Zunächst einmal gilt, Beiträge werden niemals in % angepasst, sondern in Euro. Bedeutet aber im Umkehrschluss auch, Anpassungen sind nötig, wichtig und erforderlich um die Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung und auch der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten. Auch die gesetzliche Krankenkasse erhöht im Jahr 2016 den Beitrag, mehr dazu finden Sie in meinem Blogbeitrag zu den Sozialversicherungswerten 2016. Hier greifen gleich mehrere Erhöhungen, die Bemessungsgrundlage bis zu der die Beiträge berechnet werden steigt, ebenso der Zusatzbeitrag vieler Krankenkassen, wie auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Warum so hohe Anpassungen?

Nun, dabei sind zunächst mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen die Frage, wann die letzte Anpassung erfolgte und wie sich der Beitrag bisher entwickelt hat. Auf der anderen Seite aber auch der Gesamtbeitrag. Schauen wir uns einige Beispiele an:

Axa Anpassung I

Der hier beispielhaft genannte Versicherte ist derzeit 44 Jahre alt und seit 2002, also seit seinem 31. Lebensjahr in der Privaten Krankenversicherung des Tarifes AXA VITAL 250. Der NEUE Beitrag ab 2016 soll nun also (inkl. Krankengeld und Pflege und Zahn) 557 € betragen. Davon entfallen 50% (da Höchstbeitrag nicht erreicht) auf den Arbeitgeber, weitere knapp 280 € bleiben bei dem Kunden.

Wäre dieser Kunde in der gesetzlichen Krankenkasse geblieben, so wären folgende Beiträge angefallen. (c) des Bildes www.pkv-wiki

GKV_Hoechstbeitrag_2002-2015

Also schauen wir uns das mal im Detail an, ich unterstelle dabei einen bisher konstanten Beitrag des Kunden. Da der bisher auch schon angepasst wurde, ist der Vorteil jedoch noch höher. Aber hier im Detail:

AXA vs GKV

Dabei gilt- wie geschrieben- das die Differenz eigentlich noch größer ist. Was ist denn passiert mit den Beträgen? Also wohin sind diese knapp 17.000 € geflossen und wohin fliessen die 1246 € die sich als neue Differenz im Vergleich zur GKV ergeben?

Was zahlt der Arbeitnehmer in der GKV?

Ab 2016 setzt sich der Beitrag für den Arbeitnehmer wie folgt zusammen:

KV: 4.237,50 € * (7,3%) = 309,34 € (bisher 301,13 €, +8,21 €)

Pflege: 4.237,50 € * (1,175% + 0,25%)= 60,38 € (bisher 58,78 €, +1,60 €)

ZUSATZBEITRAG 1,1% (Durchschnitt)= 4.237,50 € * (1,1%) = 46,61 € (bisher 37,13 €, +9,48 €)

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2016: 416,33 € (bisher 397,04 € + 19,29 €)

Damit ist aber kein Vergleich möglich. Warum? Weil die Mitversichern von Kindern zu Gunsten der GKV zu berücksichtigen ist, die fehlende Leistung zu Lasten. Ist ein Angestellter Mitte 30 in der GKV und möchte seine Leistungen auch nur in Teilbereichen (ambulant, stationär, Alternativmedizin, Zahn, Krankentagegeld) in Richtung PKV anheben, so sind weitere 100 € oder eher mehr (je nach Umfang) in der Zusatzversicherung zu zahlen. Somit ergibt sich eine Gesamtbelastung in der gesetzlichen Krankenkasse von über 500 €.

PKV ist NICHTS ZUM GELD SPAREN

Wer in die PKV wechselt, weil der Berater ihm sagt damit spart er Geld, der sollte den schnell wieder vor die Tür setzten. Ganz schnell. Bereist vor Jahren habe ich in diversen Beiträgen geschrieben, eine „PKV muss man sich leisten können und wollen“ und diese eignet sich nicht zum Geld sparen. Das ist auch einfach erklärt. Leistung muss irgendwo her kommen. Diese muss schlechtweg bezahlt werden.

Aber wer hat 1500 € Beitrag im Alter?

Das nächste Szenario. Horrorvorstellungen von 1.500 € Beiträgen im Alter, die dann bei kleiner Rente nicht mehr zu bezahlen sind. Dabei sind aber viele vergessene Punkte. Zum einen wird nicht einmal hinterfragt was genau sind denn 1.500 € dann wert? So viel wie heute 500, 700, 900 oder 1500? Wie wird sich die Rente und der Beitrag der GKV entwickelt haben? Und eine weitere Frage die sich stellt… auf WAS genau zahlen Sie Beiträge? Neben gesetzlicher Rente bestehen bei Menschen die heute aufgrund Ihres Einkommens in die PKV dürfen oft andere Einkünfte. Zur gesetzlichen Rente kommen dann Leistungen wie die private Altersvorsorge, betriebliche Renten oder Direktversicherungen, Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieten- all dieses sind Einkünfte die schon heute oder im Alter mit einem Beitrag in der GKV belegt werden (können), je nach Lust und Laune des Gesetzgebers.

Auch das ist ein nicht unerheblicher Punkt. Was nützt mir ein Beitrag von 200 € in der GKV auf meine Rente, wenn weitere X Euro auf andere Einkünfte anfallen?

Bitte: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen !

Natürlich kann eine Entscheidung für eine PKV oder speziell für einen Tarif oder eine Gesellschaft falsch gewesen sein. Natürlich sind einige Gesellschaften in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen die Beiträge so zu kalkulieren, dass diese auch stabil bleiben können und es ging vielfach um billig, statt gut. Geld verschwindet in der PKV aber auch nicht. Kommt aber seit Jahrzehnten zu wenig Beitrag herein, sind die Leistungen noch größer als in der GKV, wo soll denn das Geld herkommen um noch etwas für’s Alter zu investieren?

Was können Sie konkret tun?

1.) Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf die notwenigen Leistungen. Unter dem Punkt –> Auswahlkriterien finden Sie neben den Tipps was „drin sein sollte oder kann“ auch Hinweise wie Sie Ihren Schutz finden.

2.) Machen Sie sich klar, das Geld sparen mit der PKV nicht funktioniert und legen Sie Geld zurück. Das kann (steuerlich begünstigt und AG Zuschuss optimiert) in der PKV erfolgen, dazu bieten sich so genannte Beitragsentlastungsbausteine an, aber auch die haben nicht nur Vorteile

3.) Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft sind teilweise sinnvoll. Aber nicht jeder was dieser Tarifwechselhaieberater erzählt, ist auch zu Ihrem Besten… Also hinterfragen Sie auch hier und überlegen was Sie tun können.

4.) Natürlich können Sie heute wechseln. In der aktuellen Unisextarifwelt gibt es auch heute passende(re) Tarife, manchmal. Das will aber sehr gut überlegt sein und ist keinesfalls nur von der Prämie heute abhängig. Bei Frauen macht eine Überprüfung oft Sinn, ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Wechselempfehlung, da hier noch andere Punkte eine Rolle spielen.

Ich hoffe zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen zu können. Falls Sie weiter Fragen haben, senden Sie mir gern eine E-Mail an pkv@online-pkv.de oder nutzen das Anfrageformular. Gern überlegen wir gemeinsam oder ich empfehle Ihnen eine Versicherungsberater der Ihnen dann weiter helfen kann, schauen wir mal.

Übrigens:

RuV Anpassungen

Anpassungen bei der RuV in den AGIL Tarifen zum 1.1.2016

Auch andere Gesellschaften passen an. Hier noch die angekündigten realen Anpassungen bei der AXA zum 1.1. und parallel einmal einige Anpassungen der RuV in den AGIL Tarifen. Angeben hier auch die alte und neue Prämie, die absolute Anpassung und die prozentuale und natürlich das Geburtsjahr des Kunden.Axa Anpassung II

Und, bin ich jetzt zu spät oder wie komme ich noch „ein Jahr jünger“ in die PKV, BU oder sichere mir bis zu 10% mehr Ertrag bei der Vorsorge?

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Manchmal ist es schon nicht so einfach. Bereits vor Wochen schrieb ich einen Beitrag zu der Frage, welche Folgen ein verspäteter Abschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat und wie Sie schnell und ohne großen Aufwand mehr als 4.500€ an Beiträgen sparen können. Der Schlüssel zum Erfolg war ist das Eintrittsalter, denn dieses ist nicht abhängig davon wann Sie wirklich geboren sind, sondern davon in welchem Kalenderjahr der Vertrag beginnt. Wer also im kommenden Jahr 30 wird, der ist (auch wenn er erst am 31.12.2016 die 30 erreicht) bereits ab dem 1. Januar 2016 genau so alt, wie er in dem Jahr wird.

Grundsätzlich ist dagegen ja auch nichts einzuwenden, würde nicht das um ein Jahr erhöhte Eintrittsalter bei der Beantragung der Versicherung zu deutlich höheren Prämien führen, welche sich einfach vermeiden lassen. All das ändert aber nichts daran, dass die Auswahl des Produktes, des Versicherers und des richtigen und individuell passenden Tarifs elementar wichtig ist und auch nicht zu einem überstürzen Abschluss führen sollte.

Auch wenn das Jahresende keinesfalls überraschend kommt- Sie werden es kaum glauben, aber es kommt immer und immer wieder- so arbeiten (und entscheiden) Menschen oftmals Fragen zum Versicherungsschutz erst wenn es zu spät ist, oder wenn der nötige Druck da ist. Exemplarisch eine Antwort eines meiner Interessenten auf eine SMS von mir.

SMS_ EntscheidungFür den einen ist lange hin- und her überlegen die richtige Wahl, andere brauchen eine „Deadline“ um sich entscheiden zu müssen/ können. Eine generelle Lösung gibt es hierfür auch nicht und nur weil eine Frist abläuft sollte man auch keinen Abschluss tätigen, das ist ganz sicher der falsche Weg. Eine Entscheidung der so wichtigen Absicherung gegen die Folgen des Verlustes der Arbeitskraft hingegen, die sollte auch nicht immer und immer wieder aufgeschoben werden. Warum ist schnell und einfach gesagt. Das Eintrittsalter ist der eine Punkt, die Frage nach dem Gesundheitszustand die andere. Und ja…

„Ich war die letzten Jahre nicht krank, warum sollte es gerade jetzt passieren?

ist auch so eine typische Antwort, mit der Sie sich selbst gut einreden können eine Entscheidung nicht oder noch nicht treffen zu müssen. Ist ja auch schön bequem, so ist man selbst „nicht schuld“ wenn was schief läuft und kann das eigene Gewissen beruhigen. Solange Sie ledig sind und keine Verpflichtungen haben, so lange mag das auch noch gehen. Sie werden berufsunfähig und dann zum Sozialfall? So what, ist ja keiner der zu versorgen ist. Kritischer und auch unverantwortlich wird es aber dann, wenn Frau/ Mann/ Partner(in) zu versorgen sind oder Kinder geboren werden. Jetzt und spätestens jetzt ist eine umfangreiche Absicherung nötig und unumgänglich.

Auch davor war diese für den Fall der BU schon wichtig. Warum? Weil es nur bedingt schön ist als Sozialfall zu enden und auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein? Weil es ein selbstbestimmtes Leben erst dann ermöglicht, wenn auch die Mittel dazu da sind. Selbst wenn die Sozialhilfe (Hartz IV) gerade so ausreicht um die laufenden Kosten zu decken, Geld für eine Altersvorsorge bleibt hier sicher keines mehr übrig. Das hat dann aber zur Folge, das auch mit Beginn des Rentenalters keine Leistungen da sind und nur die Mindestrente, also die so genannte Grundsicherung vorhanden ist. Wollen Sie genau das?

Eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit kann dieses Problem lösen, ist aber auch keine Garantie. Natürlich ist es so, das der Versicherer nur dann zahlt wenn er es muss. Daher sind die Auswahl des richtigen Versicherers und die Beantwortung der Gesundheitsfragen von entscheidender Bedeutung und das braucht Zeit.

Erfolgt der Abschluss nun zum 1.12., so gilt das Eintrittsalter 2015, erfolgt der Abschluss erst zum 1.1., so sind Sie ein Jahr älter.

Aber der 1. Dezember war doch schon?

Richtig, den Termin haben Sie nun mal verpasst. Je nach Versicherungssparte gibt es aber derzeit noch Möglichkeiten ein Eintrittsalter 2015 zu sichern, das geht aber eben nicht ewig und ist ggf. mit Kosten verbunden. Daher schauen wir einmal in die unterschiedlichen Bereiche:

Berufsunfähigkeitsabsicherung

In der BU Absicherung gibt es- je nach Gesellschaft- unterschiedliche Fristen die zu beachten sind. So ist es bei vielen Unternehmen durchaus noch möglich, einen Antrag auf den 1.12. zurück zu datieren.Der Vorteil liegt in einem deutlich geringeren Monatsbeitrag, da das Alter ein Jahr geringer ist. Aber: Sie zahlen natürlich für einen Versicherungsschutz rückwirkend, wo keine Leistung eingetreten sein kann. Daher ist ein solcher Abschluss oft begrenzt. Bei vielen Unternehmen ist dieses bis zum 15. Dezember möglich, einige andere lassen auch bis Jahresende eine Rückdatierung zu. So müssen Sie 1-31 Tage Beitrag für einen Schutz zahlen, den Sie gar nicht mehr haben können, dennoch ist dieses oft sinnvoll, da schon die Beitragsersparnis im ersten Versicherungsjahr einen solchen Mehrbeitrag ausgleicht.

Haben Sie noch einen bestehenden Versicherungsschutz und passt dieser nicht mehr, so muss dieser natürlich noch gekündigt werden. Wie Sie eine unpassende Berufsunfähigkeitsversicherung beenden können, habe ich bereits in meinem Beitrag geschrieben –> KLICK!. Ob das nötig ist, oder der bestehende Vertrag auch einfach angepasst und umgestellt werden kann, das lässt sich nicht pauschal beantworten und erfordert weitere Beratung. Dazu sollten Sie einmal den Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung lesen, sich die –> Auswahlkriterien anschauen und dann den –> Fragebogen zur BU ausfüllen. Auch prüfen Sie bitte unbedingt die höhe der versicherten Rente, denn eine zu kleine BU Rente sichert Ihnen auch gleich den Bezug von Hart IV, dann können Sie von den Beiträgen lieber gleich jeden Monat schön essen gehen, also: Richtige Rente oder gar nicht!

BU Leitfaden BU Kriterienfr

Merke: Ein fehlender (oder falscher) BU Schutz kostet nicht nur die finanzielle Existenz im BU Fall, sondern „sichert“ damit auch in den meisten Fällen die Altersarmut, denn Beiträge in die gesetzliche oder private Altersvorsorge können dann nicht mehr aufgebracht werden.

Private Krankenversicherung 

Wer au der gesetzlichen (oder einer anderen privaten) Krankenversicherung in die PKV wechseln möchte (oder muss), für den gibt es noch einiges mehr zu beachten. Hier sind die Kriterien für einen Wechsel zudem weitaus umfangreicher und müssen nochmals mehr bedacht werden. Neben der gewünschten Absicherung, welche Sie auch hier wieder mit dem Kriterienfragebogen (und bei Bedarf mit einem Video, welches ich Ihnen auf Anfrage gern zusende) ermitteln können, sind viele weitere Punkte zu klären. Das hat dann etwas mit Familienplanung, beruflichen Aussichten, Karriere und Auslandsaufenthalten und vielem mehr zu tun.

Leitfaden KVFragebogen KV

Auch hier entscheidet (bis auf ganz wenige Gesellschaften) das Jahr über das Eintrittsalter und damit über die Prämie für die kommenden Jahrzehnte. Gerade diese Entscheidung will aber wohl überlegt sein. Erzählt Ihnen also ein Vertreter, Berater oder Ihr Betreuer in der Bank, Sie müssen schnell noch wechseln weil es bald teurer wird, dann setzen Sie diesen vor die Tür. (Auf welcher Seite steht Ihr Berater eigentlich? –> Lösung hier! KLICK!)

Bereits in der Vergangenheit habe ich zum Thema „Noch schnell ein Jahr jünger in die PKV“ geschrieben und auch dieses Jahr werden viele wieder von windigen Beratern zu schnellen und unüberlegten Entscheidungen gedrängt. Machen Sie sich in Ruhe Gedanken, überlegen Sie genau und wenn es dann passt, dann lässt sich bis ca. 15.12. noch eine Beratung beginnen, welcher auch noch eine Rückdatierung zulässt. So sichern Sie sich bei einem Wechsel aus der GKV oder einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung das Eintrittsalter 2015. Und was, wenn es nicht klappt? DANN KLAPPT ES EBEN NICHT!

Auf die Frage einer Interessentin:

„Und was ist, wenn wir stundenlang telefonieren und ich mich dann nicht entscheiden kann/ will?“

habe ich neulich geantwortet: „Dann haben wir stundenlang telefoniert und Sie haben sich dann nicht entschieden.“ So einfach kann das Leben sein. Natürlich leben Berater (ich auch) von seiner Vergütung und natürlich wäre es eher blöd, wenn es immer so ist. Aber einige Telefonate und Hinweise, Tipps und auch der Rat es besser zu lassen, die ruinieren mich nicht und ich kann dennoch Weihnachten etwas zu essen auf den Tisch bringen und Geschenke für die Kinder kaufen. Es muss nicht nach jedem Telefonat ein Abschluss „dabei raus kommen“.

Viele Interessenten schätzen mittlerweile eine kompetente und unabhängige Beratung so sehr, das diese gern ein Honorar dafür zahlen würden (was bei Maklern so nicht geht bzw. rechtlich nicht ganz einfach ist) und einigen ist es nahezu peinlich am Ende meine Zeit beansprucht zu haben und ich habe nachher nichts davon. Machen Sie sich bitte diese Sorgen nicht, ich sage schon wenn es nicht geht oder ich die Zeit nicht habe oder aufwenden kann/ will.

Beitragserhöhung im bisherigen PKV Vertrag

Hat ihr Versicherer in der PKV den Beitrag zum 01.01. erhöht und Ihnen dieses bereits mitgeteilt, so ist auch hier zwar zügiges, aber kein übereiltes handeln nötig. Die Beitragserhöhung wird zum 01. Januar wirksam und bis dahin können Sie sich auch überlegen was zu tun ist. Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft (nach 204 VVG) sind jederzeit möglich, Wechsel der Gesellschaft oder die Kündigung aufgrund der Beitragsanpassung nur innerhalb der Monatsfrist. Dazu lesen Sie in den kommenden Tagen noch einen ausführlichen Beitrag, der erklärt was und wie zu tun ist.

Altersvorsorge

Etwas kniffliger wird es bei der Altersvorsorge, Anlage in Fonds oder steuerlich wirksamen Zahlungen. Hier sind oft Fristen zu beachten, die außerhalb des „Guten Willens“ des Versicherers liegen. Ich kopiere Ihnen hier einfach einmal die Aussagen eines Versicherers, der Alten Leipziger, welche so oder so ähnlich auch bei anderen Unternehmen gelten. Hierbei ist die Frage wann steuerlich gesehen Beiträge wem zugeflossen sind. Gerade bei Rürup der Riesterverträgen, welche eine Wirkung auf die Steuerlast haben (sollen) müssen Zahlungen rechtzeitig eingehen.

Einmalbeiträge Privatgeschäft (Schicht 1 und 3)
Bei Verträgen mit Einmalbeiträgen muss uns der Antrag bis zum 18.12.2015 vorliegen. Bei einer verspäteten Beitragszahlung können gegebenenfalls Verzugszinsen entstehen.

Basis- und Riesterrenten (Schicht 1 und 2)
Um sich einen steuerbegünstigten bzw. zulagenberechtigten Versicherungsbeginn in 2015 zu sichern, ist es erforderlich, dass wir den Antrag im Antragsmodell bis 31.12.2015 erhalten.

Um die volle Förderung für das Jahr 2015 zu erhalten, kann eine Rückdatierung bis zum 01.01.2015 vorgenommen werden. Hierbei muss dann allerdings die Policierung oder die Annahmeerklärung im Antragsverfahren bzw. der Eingang der Annahmeerklärung zum Angebot (Invitatio) bis zum 31.12.2015 erfolgt sein. Ausnahme: Verträge mit Beginn 01.11.2015 müssen bis spätestens 31.01.2016, Verträge mit Beginn 01.12.2015 bis spätestens 29.02.2016 dokumentiert sein.

Sollte die Eingangsfrist 31.12.2015 nicht eingehalten werden, können Beiträge zur Basis- und Riesterrente für 2015 keine steuerliche Berücksichtigung mehr finden.

Laufende Beiträge, Einmalbeiträge, Sonderzahlungen oder Zuzahlungen, die bis zum 31.12.2015 der ALTE LEIPZIGER zugegangen sind, werden dem Jahr 2015 zugerechnet.

Hier geht es also nicht nur um den rechtzeitigen Antrag, sondern auch noch um den Zufluss des Geldes. Es reicht NICHT aus, wenn Sie die Zahlung am 31.12. auslösen und diese bei Ihnen auf dem Konto gebucht ist, es muss auch noch beim Versicherer in diesem Jahr ankommen, was meist auf den „letzten Drücker“ eher schwierig ist. Daher: Warten Sie bitte nicht bis zum Schluss. Ich bin dieses Jahr zwar auch nach Weihnachten und bis Silvester, zumindest aber bis 30.12. im Büro, aber alles ist dann doch nicht mehr abzuwickeln.

Zunächst einmal hoffe ich aber, das Sie nicht erst zum Jahresende anfangen sich Gedanken zum passenden und nötigen Versicherungsschutz zu machen, sondern das schon während des Jahres getan haben. Falls nicht, dann haben Sie nun alle Fristen und Termine „auf dem Schirm“ und können das in Ruhe überlegen und entscheiden. Einen „Merksatz“ habe ich noch.

Merke: Wenn das zweite Lichtlein brennt sollten Sie sich zügig Gedanken machen, beim 3. Lichtlein wird es höchste Zeit und wenn das vierte Lichtlein brennt, dann haben Sie’s verpennt (in den meisten Sparten zumindest).


Anfragezeiträume bei Personenversicherungen und ein großer Irrtum zur Angabepflicht

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In den letzten Tagen kam mal wieder ein Thema auf, welches selbst unter (Fach-)Kollegen zu großen Diskussionen führt, wie das dann wohl erst bei Laien, Interessenten und dem Antragsteller sein muss? Dabei geht es um die Frage, welche Angaben der Versicherer nach Kenntnis der bei der Risikoprüfung verwenden darf, wenn er diese vielleicht sonst gar nicht abgefragt hätte. Um diese Frage etwas ausführlicher zu beantworten, schauen wir uns das an einem konkreten Beispiel einmal an, welcher gerade jetzt bei der Beitragsanpassung und dem Wunsch nach einer Reduzierung des Risikozuschlages (—> Beitragsanpassung bei der Axa) durchaus häufiger auftreten kann.

Die Falle „Arztakte“

Zunächst also ein Fall wo es um einen Neuantrag geht. Oftmals versuchen ja Kunden (und Berater) durchaus, auf den ersten Blick unnötige, Arbeit zu vermeiden. Also wird schnell einmal die Krankenakte angefordert und dann in der Anfrage mehr oder minder ungefiltert verwendet. So wird diese dann dem Versicherer im Rahmen der Voranfrage oder- schlimmer- des Antrags zur Verfügung gestellt. Gerade wenn aber hier Krankheiten und Beschwerden verzeichnet sind, welche über den Anfragezeitraum im Antrag hinausgehen, kann sich hierdurch ein größeres Problem ergeben. So kommt der Versicherer zu Informationen, die er bei korrekt ausgefülltem Antrag nicht gehabt hätte.

Universalanträge- mehr Fluch als Segen

Ein ähnliches Problem sind solche Universalanträge oder Anfrageformulare die oftmals verwendet werden, damit der Kunde nicht „so viele Formulare ausfüllen muss“ und schließlich will er das sowieso nicht, so meinen zumindest viele Berater. Gerade bei Vertrieben sind solche Universalanträge, oftmals noch selbst entwickelt, ein beliebtes Instrument um die Arbeit begrenzen und damit schnell zum Geschäft zu kommen. Doch ist es das wirklich wert?

Natürlich finden sich bei einigen Vertrieben in den Anträgen unterschiedliche Fragen, so kann diese lauten: „Untersuchungen in den letzten 10 Jahren, bei Gesellschaft XYZ aber nur 5, bei Gesellschaft B 3 Jahre“. Solche Fragen können vor allem eins: Fehler produzieren. Schon die Antragstellung und richtige Beantwortung mit einer normalen Frage im Antrag ist schon nicht immer einfach, wer aber will dann noch jede Frage für jede Gesellschaft einzeln anpassen?

Somit ist die Gefahr etwas zu vergessen oder falsch zu beantworten deutlich höher, auf der anderen Seite laufen Sie schnell Gefahr viel mehr von sich preiszugeben, als der Versicherer eigentlich erfahren müsste. Eigentlich? Ja, denn nur das, wonach der Versicherer ausdrücklich und in Schriftform fragt, nur das müssen Sie dann auch angeben. Nicht weniger, aber eben auch nicht unnütz mehr. Klingt doch ganz simpel, oder?

Fragt ein Versicherer nach Untersuchungen der letzten 3 Jahre, so ist alles davor raus aus der Antwort. Verwenden Sie aber ein Formular eines anderen Unternehmens zur Anfrage und wird dort nach 5 Jahren gefragt, so geben Sie Informationen preis, Zahlen womöglich lebenslang einen Zuschlag für etwas, was nicht hätte sein müssen. Schöne Grüße an den, der ihnen das eingebrockt hat.

Nutzt der Versicherer die Informationen die er „mehr“ weiss?

Fangen wir mit einem anderen Beispiel an, das verdeutlicht es sehr gut und macht verständlich was ich Ihnen sagen will. Es geht dabei um den Prozess der Antragstellung, also für den Versicherer ein „Neukunde“.

Nehmen wir an Sie wären nicht Versicherer, sondern ein Handwerksunternehmen. Ihr Außendienstmitarbeiter kommt mit einem dicken Auftrag zurück in die Firma und erzählt stolz, der Kunde hat das Angebot angenommen. Alle sind zufrieden, bis der Innendienst die Daten in die Kundenverwaltung eingibt und da fällt etwas auf. Der Kunde war schon mal Kunde. Es ist Jahre her und beinahe war es vergessen. Leider hat dieser besagte Kunde damals seine Rechnung nicht, oder vielleicht nur sehr schleppend und nach einer Klage bezahlt. Diese Information haben Sie natürlich jetzt wieder „auf dem Schirm“. Was passiert? Je nachdem wie es der Firma geht und wie gravierend die unregelmäßige Zahlung damals war, wird es vielleicht mit einer Vorauszahlung, kürzeren Abständen bei der Abschlagszahlung oder aber zu einer Ablehnung des Auftrages kommen. Warum? Weil Sie etwas wissen, was ihnen der Interessent heute nicht gesagt hat, muss er ja auch nicht.

Auf die Versicherung übertragen bedeutet das aber dann auch, das Informationen die nun einmal da sind, auch verwertet werden. Da wird es keine Abschlagszahlung geben, aber einen Risikozuschlag für Vorerkrankungen, Vorerkrankungen die Sie normalerweise nicht gekannt hätten.

Ein ähnliches Problem ergibt sich dann, wenn Sie bereits früher einmal bei einem Versicherer waren oder schon mal ein nicht anonymer Antrag gestellt wurde. Auch hier sind Informationen vorhanden, die ggf. verwendet werden. Ärgerlich aber nicht ausgeschlossen.

Darf er das?

Klar darf er. Entschuldigen Sie bitte die deutlichen Worte, aber wenn der Antragsteller oder gar der Berater so „dämlich“ ist, mehr anzugeben als er muss, dann muss der Kunde leider mit den Konsequenzen leben. Das mag vielleicht jetzt hart klingen, aber das ist ein lösbares Problem, wenn es denn bekannt ist.

Die Lösung

Nur damit eines klar ist. Alles, aber auch wirklich alles nachdem der Versicherer fragt (ggf. auch erst auf Nachfrage oder mit zusätzlichen Fragebögen) ist zu beantworten. Weiterhin sind alle Angaben richtig und vollständig zu machen. Wer also eine Kontrolluntersuchung angeben muss, der muss dem Versicherer zugestehen nachzufragen, was denn genau kontrolliert wurde und ob es vielleicht vorher eine andere Diagnose gab oder gibt. Aber mehr angeben müssen Sie eben auch nicht und auch wenn der Versicherer Antragsangaben nicht nachfragt und erst später merkt er hätte gern noch was gewusst, dann ist das bitte sein Problem.

Daher gilt in der Antragstellung eine einfache Regel:

Zum sammeln von Informationen können Sie gern allgemeine Formulare FÜR DIE EIGENE RECHERCHE verwenden. Bei der Antragstellung und/ oder der Vorantrage für eine verbindliche Einschätzung verwende ich für meine Kunden ausschließlich die Formulare und die Antrags-/ Gesundheitsfragen der jeweiligen Gesellschaft.

Klar muss man bei drei Gesellschaften die angefragt werden sollen dann auch drei Formulare, vielleicht sogar noch dreimal einen speziellen Fragebogen etc. ausfüllen, macht aber nix. Das „bisschen Mehrarbeit“ rechnet sich sehr schnell wieder, wenn Sie danach keinen oder einen kleineren Zuschlag zahlen müssen.

Voranfragen und die richtige Vorgehensweise entscheiden somit über die Prämie heute und den nächsten Jahren/ Jahrzehnten, das sollte es Ihnen wert sein.

PKV Wechsel und Kündigung wegen Beitragserhöhung? Nur keinen Stress, geht auch in 2016 noch

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Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen gab es für einige Versicherte noch Post, nicht unbedingt die erfreulichste Post die man erwartet. So haben einige Unternehmen, darunter besonders die Axa und auch die RuV in einigen Tarifstufen, teils größere Anpassungen der Beiträge vornehmen müssen. Dabei sind auch monatlich dreistellige Erhöhungen durchaus keine Seltenheit. Wie bereits in meinem Beitrag zur „Beitragserhöhung in den AXA VITAL Tarifen“ geschrieben, es ist immer eine Frage von welchem Ursprungsbetrag angepasst wurde, wo der heutige Endbeitrag liegt und was genau nun zu zahlen ist.

Auch spielt es eine große Rolle wie lange Sie dort schon versichert sind, wann die letzte Anpassung stattfand und viele weitere Faktoren. Aber: Dennoch bewegt(e) es den ein oder anderen Versicherten sich nach Alternativen umzusehen. Dabei sind grundsätzlich mehrere Fragen zu überlegen, mehrere Punkte zu bedenken und verschiedene Optionen zu prüfen. Stellen Sie sich bitte daher zunächst folgende Fragen:

1.) Wie lange sind Sie schon dort versichert?

2.) Passt der Tarif noch auf die heutigen Bedürfnisse? Haben sich Bedürfnisse verändert? Ist die berufliche und private (Kinder?) Situation noch so, wie diese bei Beginn des Versicherungsschutzes war?

3.) Wie wurde der Tarif damals ausgewählt? (Beraterempfehlung?) Kennen Sie alle Einschränkungen und Leistungen des Tarifs?

4.) In welcher Tarifwelt sind Sie? Bisex, Bissen mit Übertragungswerten, Unisex Tarife? Kennen Sie die Unterscheide und die Vor- und Nachteile?

5.) Bietet Ihre Gesellschaft alternative Tarife an? Passen diese (besser) als Ihr aktueller Tarif?

Speziell um die letzte Frage zu beantworten müssen Sie natürlich erst einmal wissen was Sie wollen und brauchen. Dazu ist eine genaue Überlegung hinsichtlich der Auswahlkriterien zur PKV nötig. Informationen finden Sie dazu unter anderem hier auf der Seite unter „Auswahlkriterien„.

Kommen Sie nun zu dem Ergebnis, der derzeitige Schutz passt nicht mehr zu dem aktuellen Bedarf, dann bleiben grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die erste ist der Tarifwechsel gem. § 204 VVG, also der Verbleib in Ihrer Gesellschaft.

Vorteile:

  • Verbleib bei der Gesellschaft
  • keine neue Gesundheitsprüfung (ggf. Mehrleistungsverzicht)
  • Anrechnung von Alterungsrückstellungen
  • altes Eintrittsalter, ggf. Verbleib in Bisex

Nachteile:

  • Verbleib bei der Gesellschaft (kann Vor- wie Nachteil sein)
  • ggf. nicht passende Tarife, da auf das Tarifangebot der einen Gesellschaft beschränkt
  • Mehrleistungen können ausgeschlossen werden, dann neue Prämie aber nicht alle Tarifleistungen
  • Risikozuschläge bleiben erhalten, Gesellschaft kennt Angaben die heute nicht mehr abgabepflichtig wären

Die zweite Option ist der Wechsel der Gesellschaft und die Suche nach einer neuen Krankenversicherung. Auch hier gibt es natürlich viele Punkte zu bedenken, viele Kriterien zu berücksichtigen und genau die Nach- gegenüber den Vorteilen abzuwiegen und dann gemeinsam mit einem Spezialisten zu überlegen, ob Sie diesen Schritt noch einmal gehen möchten.

Vorteile:

  • Auswahl aus allen Tarifen die heute am Markt existieren
  • Tarife der Unisexwelt, mit geringerem Kalkulationszins, welcher eine höhere Sicherheit bedeuten KANN (nicht muss)
  • Neue Tarife mit teilweise deutlich besseren Leistungen als in der alten Bisexwelt
  • Auswahl nach heutigen Bedürfnisse, Abwägung von Leistungen, nicht an Vertriebe gebunden, freie Auswahl bei Spezialisten
  • neue Risikoprüfung, damit auch ggf. nicht mehr anzeigepflichtige Erkrankungen die zu Zuschlägen geführt haben

Nachteile:

  • nur noch Tarife in der Unisexwelt
  • Standardtarif vs. Basistarif
  • neue Erkrankungen die zwischenzeitlich aufgetreten sind können zu neuen Zuschlägen führen
  • Fristen zur Anzeigepflichtverletzung beginnen neu

Sie lesen schon, eine generelle Empfehlung kann es hier nicht geben. Es gibt viele Konstellationen wo der Verbleib in der bisherigen Gesellschaft aus verschiedenen Gründen die richtige Wahl ist. Ebenso gibt es ganz viele Versicherte, die sich damals bei er Auswahl leider nicht die Gedanken gemacht haben die sie hätten sollen. Immer dann, wenn Sie…

  • dem Berater blind vertraut haben (und weder Bedingungen gelesen, noch Tarife verstanden haben)
  • schnell mal bei einem Vertriebler, Einfirmenvertreter, vermögendem Berater abgeschlossen haben
  • eigentlich nur Geld sparen oder gar nicht in die PKV wollten
  • nicht richtig wissen warum Sie gerade den Tarif und die Gesellschaft gewählt haben
  • hohe Risikozuschläge (auch für alte Erkrankungen) zahlen
  • Einstiegs-, Hausarzt-, Billigtarife haben
  • Kinder dazu kamen, Familiensituationen deutlich verändert wurden
  • alles „anders kam als gedacht“ kam
  • oder Sie Angst haben, den Tarif bald nicht mehr bezahlen zu können

immer dann sollten Sie den Tarif einer genauen Prüfung unterziehen lassen. So lassen sich hier vielleicht grobe Fehler ausmerzen, Probleme in den nächsten Jahren verhindern oder der Bedarf doch noch erfüllen.

Aber das schaffe ich ja gar nicht mehr bis Jahresende

Eine der größten Sorgen vieler Versicherter besteht darin, jetzt unter Zeitdruck eine Entscheidung treffen zu müssen, die dann vielleicht wieder falsch ist. Eine Entscheidung die nicht die nötige Zeit bekommen kann, sich entspannt und ganz in Ruhe mit dem Thema PKV, der Tarifauswahl und dem eigenen Wunsch nach Absicherung beschäftigen zu können. So rückt das Jahresende immer näher, nicht mal mehr eine Woche ist es, dann haben wir 2016 und nicht mal eine Woche um eine Entscheidung für einen lebenslangen Vertrag zu treffen?

NICHT DOCH! Es ist noch Zeit, lange sogar.

Die meisten Gesellschaften haben die Mitteilungen zur Beitragserhöhung Ende November, Anfang Dezember verschickt. Wer also seinen Versicherungsschutz beenden möchte, der muss sich an die Regeln des § 205 des VVG halten, dort heisst es:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

So haben Sie also ab dem ZUGANG der Erhöhungsmitteilung ZWEI Monate Zeit sich anderweitig zu entscheiden und können (wenn nach dem 1.1.) rückwirkend zum 1. Januar kündigen. Der Zugang der Beitragserhöhung ist in der Regel schwer zu beweisen. Der Versicherer kann meist nur nachweisen, das er diese verschickt hat, oder zumindest das er alle anderen Briefe zur Post gegeben hat. Allein das reicht als Zugang nicht aus. Dennoch glauben auch viele Gerichte dem Versicherer und unterstellen einen Zugang 2-3 Tage nach dem Absenden des Briefes. (–> Was, wenn ich meine Beitragserhöhung nicht bekommen haben?)

Merken Sie also erst im Januar auf Ihrem Konto, das der Betrag sich erhöht hat, fragen Sie den Versicherer. Dieser wird Ihnen dann meist die Anpassung noch einmal zusenden (müssen), der nun erfolgte Zugang ist der Beginn der zweimonatigen Frist. Verlassen Sie sich aber nicht hierauf, denn wer es erhalten hat, aber anders behauptet und vielleicht sogar schon mit dem Versicherer telefoniert hat um nach Alternativen zu fragen, der lügt. Das sollte in einem langjährigen Vertragsverhältnis keine Basis sein. Haben Sie die Erhöhung also wirklich nicht erhalten, fragen Sie nach.

Fristen Kündigung PKVDoch da ist noch was- die Folgeversicherungsbestätigung!

Es reicht aber nicht aus einfach zu kündigen, das war vor Jahren mal genug. Heute müssen Sie auch noch nachweisen anderweitig versichert zu sein. Der § 205 regelt auch das, dazu heisst es:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Diese Frist beginnt dann, wenn Sie Ihre Kündigung erklärt haben. Nun haben Sie zwei Monate Zeit sich um den Nachweis zu kümmern und diesen an den alten Versicherer zu übersenden. Passiert dieses rechtzeitig, so endet ihr Versicherungsschutz zum Wirksamwerden der Erhöhung, also meist zum 01. Januar. Vergessen Sie den Nachweis aber, so besteht der alte Versicherungsschutz weiter und Sie haben im schlimmsten Fall zwei Verträge, also ACHTUNG!

Mein(e) Kind(er) sind auch bei mir versichert, können diese auch kündigen?

Oftmals ist nicht nur eine Person in der PKV versichert. Da sind Kinder, Jugendliche oder die Partner(in) mitversichert. Dennoch werden nicht alle Versicherungen und Tarife gleichzeitig erhöht und es kann durchaus passieren, das nur Ihr Tarif angepasst wird, Sie aber alle wechseln möchten. Auch hierfür schauen wir wieder in den § 205 und die dortigen Regelungen:

(…) kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen

Gekündigt werden kann immer nur das, was auch erhöht wurde, wobei die Pflegepflichtversicherung der Krankenversicherung folgt. Auch hinsichtlich eines bestehenden Krankentagesgeldes gibt es unterschiedliche (Gerichts-)Auffassungen. Sollten Sie dieses mit Wechseln wollen und das Krankentagegeld ein Baustein in Ihrem Vertrag sein, so kündigen Sie den Baustein bitte mit. Hier wäre aber auch durchaus denkbar, das der Versicherer hier diskutiert, was beim Wechsel generell nur unter bestimmten Umständen ein Problem wäre, hier mehr aber in einer Beratung.

Kündigen Sie ihren Schutz und der Tarif des Kindes blieb stabil, so kann dieser nicht automatisch mit gekündigt werden. Gerade bei Kindern lassen viele diese aber „ziehen“, wenn die Eltern gehen. Daher ist es hier ein Versuch wert, einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht.

Der Versicherer will aber mein Kind nun auch kündigen, weil es nicht allein versichert werden kann?

Weil Kinder für die PKV aber eher ein „nicht so beliebtes“ Klientel sind und sich die Prämien oft für die Versicherer nicht rechnen, so kommen einige Versicherer auf kreative Ideen. So schrieb ein Stuttgarter Versicherer vor kurzem seinem Kunden, er müsste nun für das Kind auch neuen Schutz besorgen und das Kind können nicht allein versichert bleiben, wenn der Versicherungsnehmer selbst woanders hin ginge.

Das ist UNISNN! Kündigen Sie nur Ihren Versicherungsschutz und möchten Ihr Kind da lassen (zum Beispiel wegen Vorerkrankungen, einer laufenden Kieferorthopädie oder warum auch immer), so können Sie das tun. Dabei ist es vollkommen egal ob dem Versicherer das passt oder ob dieser eigentlich Kinder gar nicht allein versichert. (–> Übersicht wer Kinder allein versichert) Es besteht KEINERLEI Pflicht das Kind zum neuen Versicherer mitzunehmen, es ändert nichts, aber auch gar nichts am bestehenden Schutz des Kindes und auch nicht am Arbeitgeberzuschuss!

Noch einige Informationen:

Machen Sie nichts voreilig. Sollten Sie den Versicherer wechseln wollen, haben Sie in den meisten Fällen noch bis Ende Januar Zeit und können somit in Ruhe entscheiden.

Vordrucke zur Kündigung der PKV finden Sie im Downloadbereich

Wichtig ist nur eins: Überlegen Sie gut und lassen sich ausführlich beraten. Lesen Sie Bedingungen, verstehen Sie was Sie abschließen und nutzen Sie die Expertise von spezialisierten Kollegen. Wenn Sie Fragen haben, fragen Sie bitte! –> Beratung und –> Anfrage zur PKV

Beitragserhöhung PKV, Vertrauensgarantie

„Sie sind nun versicherungsfrei ab 1. Januar“, Sie können und dürfen sich für die PKV entscheiden, müssen aber rein gar nichts

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Haben Sie auch schon Post? Gerade jüngere Angestellte die nach dem Studium in einer der ersten Beschäftigungen angefangen haben, gerade diese erwarten solch eine Information oder das Schreiben schon sehnsüchtig. Für andere wiederum kommt es ganz überraschend und die Ängste, Befürchtungen und/ oder Unsicherheiten sind groß und es entstehen Fragen über Fragen.

Arbeitgeber informieren meist mit der letzten Gehaltsabrechnung des Jahres über den neuen, zukünftigen Status in der Krankenversicherung und damit über die Frage ob Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert bleiben müssen, oder Sie sich zwischen beiden Systemen entscheiden dürfen und selbst entscheiden wie Ihre Gesundheitsvorsorge aussehen soll. Doch schauen wir uns das alles mal ganz in Ruhe und der Reihe nach an.

Wann werde ich versicherungsfrei?

Dazu muss unterschieden werden, wie das Beschäftigungsverhältnis in 2015 aussah und ob dieses bestehen bleibt. Bleiben Sie also bei dem Arbeitgeber angestellt der auch dieses Jahr „ihr Chef“ war, so ist das Einkommen (das SV-pflichtige) in 2015 maßgebend. Dieses finden Sie auf der Lohnabrechnung Dezember, wo meist die kumulierten Werte des Jahres dargestellt werden.

Damit Sie nicht mehr zwangsweise in der GKV versichert sein müssen, muss dieses Einkommen zunächst einmal die Jahresarbeitentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) von 2015 überschritten haben, also größer sein als 54.900€ im Jahr 2015. Die genauen Werte für das Jahr und alle anderen SV Werte 2015 finden Sie hier in der Übersicht.

Doch wer jetzt mit wenigen Euro darüber liegt, den muss ich leider enttäuschen. Nur wenn das Einkommen in 2015 auch so hoch war, das die neue Grenze in 2016 überschritten wird, nur dann reicht es auch aus um die GKV zu verlassen. Sie müssen also die Versicherungspflichtgrenze von 56.250€ ebenfalls überschreiten. Auch hier bietet sich ein Blick in die Übersicht der Sozialversicherungswerte 2016 an, diese finden Sie ebenfalls hier zum kostenlosen Download.

Grundlage hierfür ist der §6 des Sozialgesetzbuches 5, dort heisst es:

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Was zählt zu, regelmäßigen Arbeitsentgelt?

In der Vergangenheit habe ich bereits einmal zur Frage „Was zählt zur JAEG?“ geschrieben und hierzu hier noch einige ergänzende Informationen. Vereinfacht zählen alle Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis dazu, die regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden. Do gehört ein regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld dazu, wenn dieses vertraglich (Tarif- oder Arbeitsvertrag) geregelt ist oder aber regelmäßig gezahlt wird/ wurde.

Familienzuschläge aufgrund von Familienstand oder Zuschläge im öffentlichen Dienst bleiben unberücksichtigt, ebenso Überstunden, denn diese werden nicht regelmäßig bezahlt. Anders sieht es bei einer pauschalen Abgeltung der Überstunden aus. Hier eine Übersicht zur Verdeutlichung:

Was gehört zur JAEG

Was, wenn der Arbeitgeber es anders sieht?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das richtige Einkommen zu melden und haftet auch für falsche Meldungen. Daher sind Arbeitgeber oftmals recht vorsichtig, manchmal zu vorsichtig, denn eine falsche Meldung führt ggf. auch Jahre später bei einer SV Prüfung noch zu Nachzahlungen und rückwirkender Versicherungspflicht und damit zu hohen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers.

Wenn Sie sich nicht einigen können oder der AG Ihrer Meinung nach eine falsche Meldung abgegeben hat, so kann Ihnen die gesetzliche Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung dabei helfen, diesen „Fehler“ aufzuklären. Durch eine sogenannte Statusfeststellung wird der sozialversicherungsrechtliche Status überprüft und verbindlich festgestellt.

Wann kann ich die GKV verlassen?

Haben Sie in 2015 die Grenze überschritten und reicht das Einkommen auch aus um 2016 voraussichtlich die Grenze zu erreichen, so endet ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenkasse zum Ablauf des Jahres 2015. Danach setzt sich ihre Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort und Sie bleiben weiterhin in der GKV. Ein entsprechendes Schreiben der GKV informiert Sie (meist Mitte Januar) über diesen Wechsel des Status. Damit ändern sich auch einige weitere Punkte, wie die beitragsfreie Versicherung in der Elternzeit.

Wollen Sie nun nicht bei der Krankenkasse bleiben oder das System der GKV verlassen, so können Sie die Mitgliedschaft nicht fortsetzen oder regulär kündigen. Die Kündigung ist immer zum Ende des Übernächsten Monats möglich, kündigen Sie also im Dezember, endet der Schutz zum Ende Februar und ab 1.3. ist die neue GKV oder PKV möglich.

Bei einer Kündigung im Januar endet die Mitgliedschaft dann einen Monat später, zum 1. April. Doch Achtung: Auch wenn einige Kassen gern etwas anderes behaupten, bei einem Wechsel in die PKV gilt die 18-monatige Bindungsfrist NICHT. Sie können auch dann die GKV (zum Wechsel in die PKV) verlassen, wenn Sie gar noch gar keine 18 Monate in der bisherigen Krankenkasse versichert waren. –> Bindungsfrist gilt nicht bei Wechsel in die PKV.

Austritt aus GKV bei Überschreiten der Grenze 2015Sonder-Austrittsmöglichkeit

Eine Option bleibt Ihnen noch. Wenn Sie die Grenze erstmalig überschritten haben, dann haben Sie noch eine weitere Möglichkeit. Geregelt ist diese in §188 des Sozialgesetzbuches V, dort heisst es:

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.

Die Krankenkasse muss also erst einmal informieren, DANN haben Sie zwei Wochen Zeit den Austritt zu erklären. In der Regel erfolgt diese Mitteilung Mitte Januar 2016, so das hier Zeit bis ENDE Januar 2016 ist sich Gedanken zu machen. Vergessen Sie es oder passt es einfach noch nicht, dann kündigen Sie bitte regulär zum Ende des übernächsten Monats. (–> Kündigungsvordrucke finden Sie hier)

Doch bitte bedenken Sie, es ist eine weitere Voraussetzung nötig, auch hier liegt die Antwort im §188 SGB V:

Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Dieser Nachweis muss unverzüglich erfolgen, jedoch schreibt der §188 keine explizite Frist vor.

Noch ein Jahr jünger in die PKV?

Wer sich im Jahr 2015 das Eintrittsalter gesichert hat, der ist versicherungstechnisch noch ein Jahr jünger. Wie sich das Eintrittsalter berechnet habe ich in einem Beitrag zur „–>Eintrittsalterberechnung in der PKV“ beschrieben. Einige Unternehmen bieten in dieser besonderen Konstellation (Mitteilung der GKV erst im Januar) sogar noch eine rückwirkende Anwartschaft für den Monat Dezember und damit ein günstigeres Eintrittsalter an. Ob der von Ihnen gewünschte Versicherer das anbietet, lässt sich in einer Beratung am besten herausfinden.

Lesen Sie daher bitte zunächst den Leitfaden zur PKV, schauen sich bei den Auswahlkriterien um und überlegen sich anhand des Fragebogens zur Auswahl der PKV was Ihnen persönlich wichtig ist. Für eine Beratung klicken Sie bitte hier!

Schön das SIE vorbei gekommen sind… Herzlichen Dank!

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Jahresrückblicke gab es in den letzten Tagen ja genug, dennoch möchte ich die Gelegenheit nutzen um in diesem Beitrag einfach einmal DANKE zu sagen. Danke, das Sie seit nunmehr über 8 Jahren zu diese Seite besuchen und damit Ihr Interesse an den wichtigen Themen der privaten Krankenversicherung, der Absicherung der Arbeitskraft und der Vorsorge zeigen.

  • DANKE für Ihre TREUE
  • DANKE für kritische und/ oder lobende Kommentare
  • DANKE für die Nutzung des 2014 eingeführten LiveChats (links auf dem Bildschirm)

Zwischenzeitlich machen die mehr als 1.000 Beiträge das Blog und die Website zu einem umfangreichen Nachschlagewerk zu allen Fragen der biometrischen Risiken. Durch Ihre Fragen, Anfragen und auch Zusendungen von Unterlagen wird das Blog noch praxisnäher, ist näher dran an Ihren Fragen und Problemen und macht auch komplizierte Einzelfälle nachvollziehbar.

Im Jahr 2015 riefen meine Leser diese Seite(n) weit über 2,5 Millionen mal auf, weit mehr als eine halbe Million Leser kamen immer und immer wieder und schauten sich um, entdeckten Neues und stellten Fragen.

Die meistgelesenen Beiträge im Jahr 2015 möchte ich hier noch einmal aufführen, sicher ist auch für Sie etwas passendes dabei.

1.) –> Elternzeit und die (nicht immer) beitragsfreie Versicherung in der GKV

2.) –> Übersichten zu den Sozialversicherungswerten 2015 und 2016

3.) –> Mein Kind muss ja dann auch in die PKV

4.) –> Der Weg zur passenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit

5.) –> Warum Sie Ihren BU Schutz jetzt überprüfen sollten

Was 2016 hier „so ansteht“

Auch in 2016 werde ich die Fragen der Leser beantworten und Sie mit Neuigkeiten rund um den Schutz bei Berufsunfähigkeit, der passenden Krankenversicherung, Pflegeabsicherung und Vorsorge hier versorgen. Noch stärker als bisher will ich die Leserfragen aufgreifen. Wenn Sie also ein konkretes Problem oder eine konkrete Frage haben, die sich vielleicht sogar für alle Leser eignet, immer her damit. Schicken Sie mir gern eine Mail an sh@online-pkv.de und schildern Sie so ausführlich als möglich das Problem. Gemeinsam und (natürlich anonym) für alle Leser greife ich den Fall auf und bespreche diesen hier im Blog.

Die Versicherungswelt hat sich verändert und verändert sich langfristig weiter. Immer mehr Fintechs entdecken den Markt und sehen in einer App den Ersatz der Beratung. Alles soll schnell, einfach und immer verfügbar mit einem Klick gehen… wirklich? Dazu folgen hier in den nächsten Wochen einige umfangreiche Beiträge und interessante und unerwartete Hintergründe.

Auch die Leitfäden, Ihre Entscheidungshilfe für die Auswahl der privaten Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen ein Update in 2016 und werden vielleicht sogar als ebook erscheinen, mal sehen.

Verpassen Sie nichts und schauen Sie gern wieder rein. Die Anmeldung zum Newsletter garantiert wichtige Infos nicht zu verpassen. Dabei schütte ich Sie keineswegs mit mails zu. Maximal einmal monatlich finden Sie hier gebündelte News um die relevanten Themen. Anmelden zum Newsletter? Bitte hier entlang.

Was fehlt Ihnen? Was erwarten Sie?

Was hätten Sie denn gern? Welche Informationen fehlen Ihnen, welche Fragen brennen Ihnen auf der Seele und was kann und sollte ich anders machen, um Ihnen- meinen Lesern- den Blog noch angenehmer zu machen? Schreiben Sie gern Ihren Kommentar hier unten unter den Beitrag, mal sehen was sich davon umsetzen lässt.

und Eines noch…

Ich bin nunmehr seit Oktober 1996 in dieser Branche unterwegs, seit Anfang des Jahres 2000 als Makler mit der Ausrichtung auf die biometrischen Risiken und eines möchte ich noch loswerden. Jeden Tag auf’s neue macht es mir viel, viel Spaß und ich möchte keinen Tag missen.

Nun erstmal aber allen ein WUNDERBARES NEUES JAHR 2016.

Eine gesunde Zeit wünscht Ihnen,

Ihr Sven Hennig

Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenkasse 2016, Veränderungen und Tipps was Sie tun können

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Früher war alles besser… Ein Satz den man immer wieder hört. Früher, da war die paritätische Finanzierung in der GKV Pflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilten sich den Beitrag gerecht auf, jede Erhöhung wirkte sich somit für beide Seiten aus. Das änderte sich, als der Arbeitgeberzuschuss in der GKV eingefroren wurde und der Arbeitgeber nunmehr nur noch 7,3% zur Krankenversicherung zahlt, dazu die Hälfte zur Pflege (ohne den Zusatzbeitrag für Kinderlose, denn dafür kann ja ein Arbeitgeber nun wenig).

Die genauen Zahlen zu den Sozialversicherungswerten 2016 und dem neuen Arbeitgeberzuschuss, dem Höchstbeitrag der GKV und dem Eigenanteil des Arbeitnehmers finden Sie in meiner –> Übersicht mit den Sozialversicherungswerten 2016.

Doch darum soll es hier gar nicht gehen, hier dreht sich alles um die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, also dem Beitrag der ZUSÄTZLICH zu den 14,6% (8,3 jeweils AN und AG) anfällt und den die Kasse immer dann berechnen muss, wenn diese mit dem Geld welches zur Verfügung steht, nicht auskommt. Eine Kasse scheint es dennoch zu schaffen, denn die Metzinger BKK berechnete im Jahr 2015 keinen Zusatzbeitrag und behält dieses auch in 2016 nach derzeitigem Stand so bei.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen.

Während im Jahr 2015 der Spitzenreiter in der GKV noch bei 1,2% lag, hat sich das im Jahre 2016 schnell geändert und trifft keineswegs nur die „kleinen“ Betriebskrankenkassen. Die Viactiv BKK (entstanden aus der BKK Vor Ort) ist mit 1,7% absoluter Spitzenreiter bei den Beiträgen und berechnet nun einen Gesamtbeitrag von 16,3% (zzgl. Pflege von max. 2,6%, und somit fast 19% vom Gesamteinkommen). Aber auch die „Große“ in der GKV Welt, die Deutsche Angestelltenkrankenkasse DAK passte kräftig an. So werden aus dem Zusatzbeitrag von 0,6% im Jahr 2015 in diesem Jahr satte 1,5%, damit steigt der Beitrag insgesamt auf 16,1%.

Was können Sie tun?

Sie können gehen. Einfach so und auch ohne sich an die 18monatige Bindungsfrist bei dem sonst üblichen Kassenwechsel zu halten. Geregelt ist dieses im §175 des Sozialgesetzbuches, dort heisst es:

Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. (…) Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

Führt die Kasse also zum 1.1.2016 erstmalig einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, so können Sie noch BIS ZUM ENDE JANUAR kündigen und zu einer günstigeren Kasse oder in die Private Krankenversicherung wechseln (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind)

Ein –> MUSTER zur KÜNDIGUNG DER GKV bei Beitragserhöhung finden Sie im Downloadbereich.

Hier habe ich Ihnen die Liste der Zusatzbeiträge aufbereitet, aus der Sie nicht nur den neuen, sondern auch den Zusatzbeitrag 2015 und die daraus resultierende Veränderung bzw. die Gesamtbeiträge ersehen können. Diese Übersicht können Sie kostenfrei als pdf-Übersicht laden. (LINK)

GKV 2016 IGKV 2016 IIGKV 2016 III

Für eine individuelle Kassensuche finden Sie den detaillierten Onlinevergleich mit Antragsmöglichkeit direkt durch KLICK AUF DAS BILD UNTEN. Kündigungsformulare für Ihre alte Kasse finden Sie hierKassensuche

Sind die Fintechs „Clark, Knip, Getsafe, mobilversichert.de
 & Co“ wirklich kostenlos? Nicht ganz, SIE bezahlen mit IHREN Daten und Ihrem bisherigen Betreuer

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Fintechs sind derzeit in aller Munde. Fintech, zusammengesetzt aus „Finanz…“ und „Technik“ ist dieses anscheinend der neuste Schrei in der Versicherungswelt, im Vertrieb und bei Investoren. So bieten verschiedene Unternehmen (einige Namen in der Überschrift) angeblich den einfachsten und unkompliziertesten Weg an um Versicherungen und teilweise Finanzverträge zu verwalten, online kostenlos überprüfen zu lassen und so die Police immer auf dem Smartphone dabei zu haben.Fintechs GrafikIch persönlich bin sehr technikinteressiert, Neuerungen aufgeschlossen und als Makler tätig. Somit interessiert mich privat wie beruflich sowohl das Geschäftsmodell, aber insbesondere auch die Abwicklung dieser Unternehmen und die Frage, wie das alles kostenlos geht.

Was sind FinTechs (rechtlich)?

Schauen wir uns die Unternehmen und die, die dahinter stehen einfach mal an. Diese Auswahl hier ist exemplarisch und nicht vollständig, da immer wieder neue Anbieter dazukommen und jeder etwas vom großen Kuchen abhaben will.

Clark „Dein digitaler Versicherungsmanager“

Clark

Clark verspricht mit dem Chaos in den Papieren aufzuräumen (dazu muss man ja erst einmal Chaos haben). Weiterhin lautet das Versprechen, Unterlagen zu digitalisieren, diese immer und überall verfügbar zu machen und somit die Police ständig dabei zu haben. Interessant finde ich, das auf nahezu der gesamten Website eines nicht deutlich gesagt wird- Clark ist Versicherungsmakler, also nichts anderes wie viele Kollegen und ich auch. Es heisst zwar:

  • Clark ist von der deutschen Industrie- und Handelskammer als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen.

Aber wussten Sie das dieses bedeutet das es ein Versicherungsmakler ist? In der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinformation steht es natürlich drin, „Die Clark Germany GmbH ist tätig als Versicherungsmakler im Sinne des § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO wurde am 01.06.2015 erteilt.“ aber sonst wird der Begriff vermieden. Warum?

Weiterhin ist eine Zusammenarbeit mit Clark (und damit die grandiosen bis zu 40% Spartipps) nur möglich, wenn… ja wenn…

„Um deine Verträge zu betreuen zu können, benötigen deine rechtliche Erlaubnis in Form einer Maklervollmacht.

Und damit ist die App und das FinTech eben nicht mehr kostenfrei, sondern wird vom Versicherer in Form einer laufenden Courtage bezahlt, genau wie jeder andere Makler auch. Ihre Verträge werden dem bisherigen Betreuer dann „weggenommen“ und zu Clark übertragen. Wenn Sie das wollen ist das OK, dann kann der bestehende Makler auch wenig für Sie tun. Wenn nicht, dann sollten Sie dieses vorher überlegen.

Erreichbarkeit? Nix für Frühaufsteher. Clark ist erreichbar Montag bis Freitag zwischen 9 und 20 Uhr.

Knip „Dein digitaler Versicherungsmanager“

KnipGleicher Slogan, gleiche Idee wie Clark. Hätte sich ja auch einer mal was anderes einfallen lassen können, oder? Aber Spaß beiseite. Auch Knip macht genau das. Es ist ein FinTech welches die Policen digitalisiert, ihr Eure Daten eingebt und ein Maklermandat unterschrieben müsst. Auch Knip ist Versicherungsmakler und ist seinen Investoren über 15 Millionen Franken wert, wie kürzlich berichtet wurde. Daran lässt sich leicht erkennen, das hier großes Potential von den Investoren gesehen wird, denn viele Versicherungsverträge liegen derzeit in den Direktbeständen der Versicherer, der Kunde meldet sich dort wenn er was will und der Versicherer wickelt es ab. Dafür spart der Versicherer sich eine Courtage. Die Verträge die bei Makler angeschlossen wurden oder durch diese betreut werden. verursachen bei Versicherern damit erstmal Kosten, Kosten in Form von Courtagen für die Betreuung, dieses Geld möchten Fintechs einsammeln.

Auch Knip ist als Makler registriert:

„Berufsbezeichnung:
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1“

Apps auf dem Smartphone suggerieren eine „immer Verfügbarkeit“ von Informationen. Das ist es aber nur bedingt, denn auch die FinTechs sind nicht rund um die Uhr erreichbar, was in vielen Fällen auch nicht nötig ist.

„Wir freuen uns, von dir zu hören! Du erreichst uns Montag bis Freitag von 8:00-18:00 Uhr“

GetSafe „Deine Versicherungen, Deine App“

GetSafe

Auch aus Heidelberg gibt es wenig neues. Warum? Auch Getsaafe macht erst einmal nichts anders. Man lädt die App herunter, beauftragt den Versicherungsmakler

Wir sind als Versicherungsmakler mit Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO bei der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in L 1, 2, 68161 Mannheim zugelassen

Einer der Gründer hat sich schon mehrfach versucht, erst Musik, dann einen Couponvertrieb, nun Versicherungen. Erfahrungen in der Gründung hat er damit wohl, ob das auch im Fachthema so ist, kann und will ich nicht beurteilen, dazu lassen sich aber Menschen einstellen. Auch bei Getsafe ist also wenige Neues zu sehen. Nachdem der Maklerauftrag erteilt ist und somit die Verträge in den Bestand des Anbieters übertragen wurden, werden diese dort betreut. Ihr bestehender Betreuer hat damit weder Zugriff auf die Verträge, noch erhält er weiter eine Vergütung dafür, diese fließt nun an Getsafe. Darum und nur darum ist die App (vermeintlich) kostenlos.

WARUM IST DIE NUTZUNG DER GETSAFE APP KOSTENLOS?

Wir werden von deinen Versicherungsgesellschaften für die Verwaltung deiner Versicherungen jährlich mit kleinen Bestandspflegecourtagen bezahlt. Für dich entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

„Öffnungszeiten“ konnte ich auf den ersten Blich bei GetSafe nicht finden, kann also nicht sagen wie und wann diese erreichbar sind. Auch die Telefonnummer war nur im Impressum angegeben und kein extra Kontaktformular vorhanden.

Mobilversichert “ Die App für Endkunden UND Vermittlermobilversichert

Das Konzept hier ist ein wenig anders. Die Damen und Herren von mobilversichert, genauer von der Munich General Insurance Services GmbH richten sich nicht nur an den Endkunden und bietet hier die Verwaltung und den Abschluss neuer Versicherungen an, sondern auch an Vermittler. Makler und Vermittler können sich eine Art personalisierte App kreieren lassen, zum Test kostenlos, später gegen Beteiligung oder Gebühren. Dort wird dann der Makler, egal wie groß er ist, zum Anbieter der App und ist immer in der Hosentasche.

Hier lassen sich Verträge schnell und einfach in der App abschließen, so der Anbieter. Auch hier fand ich erstmal keine Infos zu „Öffnungszeiten“

Simple, Versicherungen vom Makler und dessen Pool- auch eine App

simplrAuch hier ist es nicht direkt vergleichbar mit den ersten Dreien, eher mit mobilversichert. Die App Simplr kommt von einem Lübecker Maklerpool, blaudirekt, mit dem auch ich zusammen arbeite, wie mit Versicherern oder anderen Anbietern. Diese App soll eine Schnittstelle zwischen Makler-Kunde-Pool schaffen und die Einfachheit der App mit der Persönlichkeit des Maklers verbinden.

Eher ein Digitaler Kundenordner, den es derzeit schon gibt, und Vergleichsrechner in der Hosentasche. Auch hier muss sich jeder Kunden und Kollege die Frage stellen ob er das anbieten und nutzen möchte. Ich überlege noch, sehe offen gesagt den zwingenden Grund noch nicht, mehr dazu unten.

Was können die Apps?

Die Verträge aus dem Ordner in die Hosentasche befördern. Einige sind sogar in der Lage ein Foto mit der Police zu erkennen, das wird dann im Hintergrund von fleissigen Mitarbeitern in die App eingegeben, so brauchen Sie das nicht selbst machen. Das spart etwas Arbeit beim Eintippen und ab dann haben Sie die Daten zum Vertrag, den Preis, die Versicherungssumme immer dabei. Ebenso könnte man sich ein Foto der Police auf das Smartphone legen und den Kontakt seines Versicherers oder Maklers speichern.

(Einfache) Verträge vergleichen. Eine einfache Haftpflichtversicherung kann so eine App vergleichen, so wie es auch Vergleichsportale können. Umso einfacher eine Police, um so eifacher ist der Vergleich. So lassen sich PREISE schnell vergleichen, bei Leistungen hört es oft schon auf. Ob bei der Privathaftpflicht dann auch das Hobby versichert ist, deliktunfähige Kinder eingeschlossen oder weitere Erweiterungen drin sind, das ist nicht so einfach zu erkennen.

Adressänderungen mit einem Klick allen melden. Auch das geht mit der App schneller. Gerade wenn Sie Verträge bei mehreren Anbietern oder gar mehreren Betreuern haben, so spart es vielleicht zwei Emails oder einen Anruf, wenn alle sofort die neue Adresse oder Bankdaten kennen.

Was können die Apps und FinTechs nicht?

Komplexe Beratungen. Gerade bei langfristigen Verträgen im Personenbereich, also der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, der passenden Unfallversicherung oder gar einer Krankenversicherung oder dem Zusatzschutz zur Gesetzlichen Krankenkasse stoßen die Apps an Ihre Grenzen. Dort sind in einer Beratung so viele Fragen zu stellen, das zum Beispiel mein Fragebogen zur PKV oder der Kriterienfragebogen zur BU schon drei- oder vierseitig ist, damit sind nur die ersten Leistungsfragen abgedeckt. Es fehlen viele Informationen zur persönlichen Situation in Familie oder Beruf, Hobbys, Kinderplanung, Veränderungen und Optionen, die sich so in einer App nicht abfragen lassen.

Anonyme Voranfragen, Risikoeinschätzungen, Ausschreibungen. Auch hier stoßen Apps an Ihre Grenzen. Auch wenn nahezu alle Anbieter mit Experten im Hintergrund werben, probieren Sie es mal aus wie weit diese Beratung geht. Können Voranfragen gestellt werden? Kommt die App zur Hausbesichtigung für die Gebäudeabsicherung? Kennt die App oder der Anbieter die Sondertarife, Flottentarife für Kfz, Rahmenverträge?

Komplexe Fälle, alles was vom Standard abweicht. Auch hier fallen schnell die Grenzen auf. Eine persönliche Beratung und Betreuung lässt sich nicht in eine App stecken, auch nicht in eine mit Chatfunktion. Dieses erfordert oft viel Vorbereitung, lange und umfangreiche Beratungen und Analysen um dann zur Auswahl der passenden Versicherung und manchmal auch der Kombination aus mehreren Policen zu kommen.

Der Versicherungsmakler- Ihr „Hausarzt für Versicherungen“

Am Ende ist es etwas vergleichbar mit den Arzt-/ Gesundheitsportalen im Web. Natürlich können Sie herausfinden was gegen Bauchschmerzen hilft. Auch das Mittel für eine Erkältung oder die möglichen Krankheiten bei bestimmten Symptomen lassen sich googeln und so in Erfahrung bringen. Alles unkompliziert solange es einfach und Standard ist. Doch wenn die Bauchschmerzen nicht vom Bauch sondern am Ende durch Allergien, Herzkrankheiten oder Rückenbeschwerden (ja, auch das gibts) kommen, dann lassen sich diese nur mit einer umfangreichen Bestandsaufnahme herausfinden. Nur so lassen sich IHRE Bedürfnisse, die komplexen Vorgänge und deren Zusammenspiel in einer Einheit erkennen.

Der Makler oder Vertreter ist HAUSarzt, Allgemeinmediziner der sich bei Bedarf Hilfe bei Spezialisten holt oder Sie zu spezialisieren Kollegen schickt und so die Betreuung optimiert.

Ein GUTER Makler, Berater und Versicherungsvertreter der Sie und Ihre Situation kennt und Sie vielleicht schon länger betreut, der schaut eben nicht auf das aktuelle Symptom, die aktuelle Absicherung und den gerade neu auftretenden Bedarf. Er sieht das große Ganze, die Zusammenhänge und den bisherigen Versicherungsschutz in einem Zusammenhang, kennt Lücken im bestehenden Schutz und auch doppelte und unnütze Absicherungen und kann Sie darauf hinweisen.

Er sitzt vielleicht nicht in der Hosentasche, ist auch nicht 24 Stunden und 7 Tage in der Woche verfügbar, aber Ansprechpartner bei Problemen und Helfer in der Not, wenn Sie ihn wirklich brauchen. Ich reagiere auch nachts auf eine dringende SMS aus dem Krankenhaus (–> Referenzen), wenn ich nicht schlafe, schaffe aber nicht die Illusion der einer 24/7 Erreichbarkeit, irgendwann habe ich auch Feierabend, Zeit mit der Familie und den Kindern. Aber: In Notfällen finden wir gemeinsam oder mit dem Versicherer eine Lösung die passt.

Wenn Sie nun die App einmal testen möchten

Tun Sie das. Lassen Sie einen neuen Vertrag rechnen, schauen Sie sich die Erfassungsbögen an. Lesen Sie genau was abgefragt wird und damit auf welcher Grundlage eine Empfehlung erfolgt. Dann telefonieren Sie mit Ihrem Berater, fragen nach dem gleichen Produkt, betrachten die Fragen und hören sich an was er noch alles wissen will, welche Tipps er hat und dann, dann entscheiden Sie selbst wo Ihnen die bessere Beratung widerfahren ist oder ob die 2, 3, 5 € die vielleicht mehr an Prämie anfallen, nicht 1000, 5000 oder mehr Euro mehr Erstattung im Schadenfall bringen können.

Die Produkte werden von den gleichen Unternehmen angeboten, egal ob Sie diese beim Fintech oder beim Makler kaufen, die Frage ist nur wer welches Produkt auswählt, wer welche Erweiterungen, Klauseln, Leistungserweiterungen besitzt. Wer darf und kann kleine Schäden sofort regulieren und vieles mehr. Der Preis ist eben nicht alles, eine App auch nicht.

Wollen Sie einen bestehenden Vertrag in der App testen, dann legen Sie diesen an. Überlegen Sie sich aber wer den Vertrag zukünftig betreuen soll und seinen sich darüber im Klaren, das es der bisherige Berater nicht mehr ist. Er wird ihnen dann auch bei Fragen und Problemen nicht mehr helfen wollen/ können, denn die laufende Vergütung bekommt ein anderer.

Damit Sie eine Vorstellung bekommen wie „hoch“ die Beträge sind. Im Sachbereich liegen die Courtagen laufend bei 0 bis 25% der Nettobeiträge, in Einzelfällen auch darüber. In den biometrischen Risiken wird der Vertrag hingegen meist mit der höheren Abschlusscourtage refinanziert. Also am Beispiel. „Verdiene“ ich an dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zum Beispiel 1.000 €, oder an der Krankenversicherung 2.000 €, so deckt eine solche Vergütung die (bei meinen Kunden) knapp fünf oder mehrstündige BU Beratung, die Ausschreibungen und die Betreuung. In der Krankenversicherung dauert eine Beratung auch schnell mal 10 Stunden und mehr über die Zeit, auch diese sind davon gedeckt. Zudem haften Makler für die Courtage 60 Monate, teilweise auch 10 Jahre. Bedeutet am Ende: Kündigen Sie nach 3 Jahren einen Vertrag, wird die Vergütung anteilig zurückgezahlt, dabei interessiert es niemand, das doch das Geld für die Beratung war, die ja erbracht ist. Dazu kommt im Bereich der Kranken- eine laufende Vergütung von ca. 1-2% des laufenden NettoJahresbeitrages, in der BU liegt diese etwa in gleicher Höhe.

Dafür wird sich Ihr Berater auch in der Zukunft um den Vertrag kümmern, Ihnen bei Fragen und Problemen helfen, schauen wenn es klemmt bei der Erstattung oder den Schaden Vor-Ort regulieren. Benötigen Sie am Jahresende eine Aufstellung der Verträge für die Steuererklärung, eine Kopie der Police, eine Bescheinigung für den Arbeitgeber oder eine Grüne Karte fürs Ausland? Ihr Makler oder Vertreter ist einen Klick entfernt. Einen Klick auf Ihrem SmartPhone ihn anzurufen, eine Mail zu senden, eine WhatsApp Nachricht zu schicken oder den LiveChat auf der Homepage (hier Links am Bildschirm) zu nutzen. All das was die Apps können, das können viele meiner Kollegen schon lange, nur eins meist nicht… Fernsehwerbung machen die meisten nicht.

Seit über 15 Jahren berate ich meine Kunden ohne den Besuch zu Hause oder im Büro (–> mehr dazu) und war damals einer der ersten der diese komplexen Beratungen via Telefon, Email und Webberatung angeboten hat und damals hiess es von Kollegen „das geht doch nicht, wer telefoniert denn 10 Stunden“. Meine Kunden, denn wer sich ernsthaft für ein Produkt interessiert, der will beraten werden, der will und wird Hilfe in Anspruch nehmen und dabei auch Zeit investieren und „sich Arbeit machen“. Wer schnell und billig Schutz braucht, der wird auch den finden, bei den passenden Anbietern, Direktversicherern und mehr. So wird es für Makler, aber auch für FinTechs eine Zielgruppe geben und jeder wird seine Berechtigung haben oder vom Markt verschwinden.

Und so ging es immer zwei Seiten der Medaille. Apps sind toll, neu und gerade „hipp“. Investoren versprechen sich davon riesige Erträge und investieren Millionen über Millionen in StartUps. Ob das der Trend oder gar eine Wende wird, ich weiss es nicht. Ich weiss aber aus den Gesprächen, meine Kunden schätzen die direkte Beratung, die komplexe Sicht und das „ich hab da mal schnell ne Frage oder brauche Hilfe“, genau darum sind diese Kunde bei mir und nicht bei einer App und das freut mich.

Prozess- und Leistungsquoten in der BU und warum diese Zahl so gar nichts bei der Tarifauswahl bringt

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P-r-o-z-e-s-s-e, B-e-s-c-h-w-e-r-d-e-n… klingt böse, oder? Diese beiden „Kennzahlen“ werden in diversen Tests, Vergleichen oder sonstigen Veröffentlichungen bei der Privaten Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung immer mal wieder herausgeholt und sind angeblich wichtig bevor Sie Ihren Versicherungsschutz auswählen. Doch ist dem wirklich so und falls ja warum nicht?

Die Prozessquote

Was ist das?

Die Quote gibt an, wie viele Prozesse im Vergleich zu Leistungsfällen geführt wurden, nicht wie viele gewonnen oder verloren wurden. Der Branchendienst map-report veröffentlicht eine solche Quote seit Jahren. Auch das Unternehmen Morgen und Morgen (Hersteller von Vergleichssoftware und Ratingunternehmen) veröffentlicht eine solche Quote. Anders als der MapReport geht es hier jedoch um Leistungsprozesse welche verloren wurden.

So schreibt Morgen&Morgen:

In dieser Komponente wird die M&M BU-Prozessquote bewertet. Die M&M BU-Prozessquote setzt die Anzahl der verlorenen Prozesse ins Verhältnis zu den vom Versicherer abgelehnten Leistungsfällen. Hiermit soll bewertet werden, inwieweit der Versicherer „zu Unrecht“ Prozesse führt. Eine hohe „reine“ Prozessquote an sich ist nicht unbedingt schlecht, da der Versicherer natürlich das Recht haben muss, ungerechtfertigte Ansprüche notfalls per Gericht abzuwehren. Verlorene Prozesse sind allerdings in jedem Fall zu vermeiden.

Aussagekraft

Beide Quoten haben eins gemeinsam. So richtig aussagekräftig sind beide nicht. Warum? Beide Angaben dienen zwar dazu die Anzahl der Prozesse im Vergleich zur Anzahl der Verträge/ Prozesse in eine Quote zu sehen, werden aber von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. So werden dabei zunächst einmal auch Prozesse berücksichtigt, welche durch den Versicherer gewonnen wurden.

Gleichzeitig fließen auch Prozesse und Klagen in diese Quoten mit ein, welche durch Fehler des Versicherungsnehmers oder des Beraters entstehen. Wer seinen Antrag nicht sorgfältig ausfüllt und Angaben (bewusst oder unbewusst, oder gar auf Anraten des Beraters) nicht sauber macht, der riskiert einen Rücktritt des Versicherers im Leistungsfall.

Weiterhin stieg in den letzten Jahren die Anzahl der Rechtsschutzversicherungen drastisch an. Das hat leider auch zur Folge, das sich für jeden noch so aussichtslosen Fall ein Anwalt findet, der es zumindest einmal versuchen kann und will. Egal also, ob der Versicherer vielleicht sogar gleich zu Beginn zu recht eine Leistung ablehnt, es wird erst einmal geklagt und damit verändert sich die Quote.

Der Versicherer muss aber- schon allein aus Verpflichtung gegenüber seinen anderen Kunden- eine unberechtigte Leistung auch ablehnen und dieses notfalls vor Gericht auch verteidigen. Prozesse werden aber nicht nur verloren weil der eine Recht hat, Recht haben und Recht bekommen sind leider verschiedene Paar Schuhe. Schaut man sich manchmal die Urteile zur Berufsunfähigkeit an, so fällt eines auf. Richter haben oftmals nicht die Ahnung, welche diese haben sollten. Erst die höheren Instanzen, spezialisierte Oberlandesgerichte und Senate sind in der Lage einen komplexen Fall der BU so sorgfältig zu beurteilen, das auch recht hat wer recht bekommt.

Beim Abschluss der BU geht es vielen Beratern leider eher um die schnelle Unterschrift und den Abschluss, als um eine sorgfältige Aufarbeitung der Gesundheitsfragen. Weiterhin will der Kunde natürlich keinen –> Zuschlag oder Ausschluss, sondern am besten eine „glatte Annahme“. Da wird dann der Versicherungsnehmer schnell einmal etwas gesünder oder ist spontan geheilt. Im Leistungsfall aber führt das zu einer Anfechtung, einem Rücktritt und am Ende zur Verweigerung der Leistung, gegen die natürlich geklagt werden muss, denn der böse Versicherer will ja nun nicht zahlen.

Fazit

Die Quote allein sagt somit rein gar nichts aus. Damit ist nicht sauber zu bewerten, welche Art von Prozessen geführt wird, wer diese gewonnen hat und warum. Viele ältere Bedingungen in der Berufsunfähigkeit sind leider mit schwammigen Aussagen in den Bedingungen versehen und lassen unterschiedliche Auslegungen zu. Jeder der (Prozess-)beteiligten meint also, es muss für ihn positiv ausgelegt werden. Der Versicherer sieht es naturgemäß anders als der Kunde und am Ende sind beide Parteien davon abhängig, wessen Ansicht der/die Richter eher teilen. Für die Auswahl des richtigen Versicherers ist es also viel wichtiger zu prüfen, wie genau die Aussagen in den Bedingungen formuliert sind, nur diese garantierten Leistungen kaufen Sie sich mit Ihrem Beitrag und auch nur diese können Sie vergleichen (und notfalls einklagen).

Lesen Sie in den kommenden Tagen: Beschwerdestatistik der PKV


Beschwerdestatistik in der PKV – so sinnlos wie nichts oder: Warum solche Statistiken mehr verwirren als nutzen

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Vor einigen Tagen schrieb ich es bereits im Beitrag zu den –> Prozessquoten in der BU, heute soll es daher um die Beschwerdestatistik der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen. Auch diese Kennzahl wird oft zu Werbezwecken „missbraucht“, Gesellschaften die hier vermeintlich gut abschneiden, werben gern mit einer „freundlichen Leistungspolitik“, andere hingegen spielen die Bedeutung der Statistik eher herunter und die Wahrheit liegt wohl irgendwo in der Mitte.

Wie kommt es zu der Statistik? Wer beschwert sich wo?

Zunächst einmal: Die Statistik wird bei der BaFin geführt, wozu diese durch das Oberverwaltungsgericht Berlin im Jahre 1995 bereits verpflichtet wurde.

„Die Beschwerdestatistik gibt an, wie viele Beschwerden die BaFin im Jahr 2014 für den Geschäftsbereich der Versicherungsaufsicht abschließend bearbeitet hat.“ (Zitat BaFin Geschäftsbericht, Seite 262)

Diese Werte werden jährlich, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sparten, veröffentlicht und können so auch über die letzten Jahre nachgelesen werden. Gemeldet werden die Bestandszahlen (so also auch die Anzahl der versicherten Personen) durch die Unternehmen, die Beschwerden zählt das BaFin selbst.

Warum Beschwerden?

Nun, Versicherte beschweren sich immer dann, wenn es nicht so läuft wie gedacht. Das kann am Unternehmen und einer unberechtigten Verweigerung der Leistung liegen, aber auch daran das eine Leistung nicht versichert ist. Ob Daher lässt sich anhand dieser Zahlen nicht beurteilen, ob eine Beschwerde berechtigt ist oder das Unternehmen (im Interesse der anderen Versicherten) zu recht handelte. Eine Unterteilung nach berechtigten Beschwerden und unbegründeten Ansprüchen nimmt die Statistik nicht vor. Das BaFin schreibt dazu selbst:

„Darüber, ob die bearbeiteten Beschwerden begründet sind, und damit auch über die Qualität des Versicherungsgeschäfts, trifft die Statistik keine Aussage“ (Zitat: BaFin Geschäftsbericht, Seite 262)

Normalerweise sollten Sie als Versicherter VOR Abschluss des Vertrages genau verstehen, was in Ihrem Tarif versichert ist. Viel wichtiger noch als das, verstehen was versichert ist ist es aber, zu erkennen wo die Lücken des eigenen Versicherungsschutzes liegen. Es wird nie einen Tarif in der Privaten Krankenversicherung geben, der 100%ig alle Leistungen abdeckt die Sie brauchen und wünschen und alle anderen komplett ausschließt.

Leider leiden viele Berater an einer Art Krankheit, einer Krankheit die sich in Übertreibungen ausdrückt. So wird schnell und gern gelobt und gepriesen was der Tarif doch alles kann und macht, wie toll er ist und wo die besonderen Vorzüge liegen. Verschwiegen vergessen wird aber gern der Teil, der die Lücken im Versicherungsschutz aufzeigt und somit wird- um in der Sprache der Autos zu sprechen- schnell ein eigentlicher Mittelklassewagen als Luxus verkauft.

Hier beginnt das Problem und liegt der Kern vieler Beschwerden. Wenn Sie glauben einen Luxuswagen zu kaufen und dieses auch mehrfach so erklärt bekommen, dann aber beim Einreichen von Rechnungen merken das es anders ist und Sie nur (bestenfalls) den Mittelklassewagen oder gar einen Kleinwagen erworben haben, dann ist der Versicherer böse und damit Anlass zur Beschwerde. Doch ist das berechtigt? Ist es berechtigt sich über etwas zu beschweren was man kennen müsste? Wer hat hier einen Fehler gemacht? Der Versicherer? Eindeutig nein! Der Kunde? Vielleicht! Der Berater? Ja, wenn er die Nachteile des Schutzes nicht erklärt hat und Ihnen somit die Möglichkeit fehlte sich damit zu beschäftigen.

Bei der privaten Krankenversicherung ergeben sich noch zwei andere Gründe. Übermaßbehandlung und medizinische Notwendigkeit sind die Stichworte und oft Anlass zur Beschwerde. Entweder der Arzt behandelt zu viel, zu lange oder falsch (also medizinisch nicht begründet und im Übermaß), oder eine Behandlung wird als medizinisch nicht notwenig abgelehnt.

Beides kann richtig sein, dann ist die Beschwerde berechtigt und der Versicherer notfalls im Klageverfahren dazu zu verdonnern eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Beides kann aber auch falsch sein, denn Ärzte sind oftmals sehr kreativ was die Rechnungsgestaltung angeht, Zahnärzte hier besonders. Aber… ein Patient glaubt gern und eher den blumigen Worten des geliebten Arztes, der eine Methode oder Behandlung erklärt und verschreibt, als dem bösen Versicherer der ja „nur Geld sparen will“. IHR Geld übrigens, denn der Gewinn oder das Geld was nicht ausgegeben wird, kommt den Versicherten und damit der Beitragsstabilität zu Gute.

Fazit?

Die Beschwerden in der privaten Krankenversicherung sind sicher teilweise berechtigt, ebenso sind diese teilweise unberechtigt. Ein Unternehmen mit hohen Beschwerdequoten kann entweder wirklich „auf Streit aus sein“, oder sich im Sinne der eigenen Versicherten und der Beitragsstabilität einfach nur bemühen, die Kosten im vertraglichen Rahmen zu halten und damit etwas für alle zu tun.

Wie auch bei der Prozessquote der Berufsunfähigkeitsversicherung hat auch die Beschwerdestatistik immer zwei Seiten und ist allein kein Indikator für eine gute oder gar schlechte Gesellschaft. Sie kaufen ein Bedingungswerk, dieses beschreibt genau welche Art und welchen Umfang von Leistungen Sie erwerben und was Ihnen der Versicherer langfristig zusichert. Nur das ist Grundlage des Vertrages, nur das ist einklagbar. Eine App, ein toller (heutiger) Service oder gar Kulanz (also eine Veruntreuung von Versichertengeldern) ist sicher nicht geeignet um den passenden Versicherer auszuwählen oder hierauf eine Entscheidung zu begründen. 

Hier dennoch die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der BaFin, welche Sie auch als pdf Datei im Downloadbereich kostenfrei laden können.

BaFin Statistik Beschwerden PKV 2014

Signal Iduna mit Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachten Gesundheitsfragen, zumindest für Einige

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Berufsunfähigkeit, das ist doch diese Sparte wo Versicherer (zu recht) sehr genau hinsehen und die Gesundheitsfragen meist sehr ins Detail gehen. Hier wird neben dem Antrag bei Vorerkrankungen auch gern noch der eine oder andere Fragebogen verschickt, um das Risiko besser einschätzen zu können.

In der Vergangenheit gab es immer mal wieder Aktionen, Aktionen in denen die Versicherer für bestimmte Berufe (oder Berufsgruppen) die Fragen aufgeweicht haben, nur wenige Fragen gestellt oder einfach vereinfachte Prüfung angeboten. Dazu habe ich in der Vergangenheit unter anderem hier im Blog und auf der Seite hier etwas veröffentlicht.

Nun kommt die Signal mit einer neuen „Aktion um die Ecke“, die auf den ersten Blick ja toll klingt. So heisst es dort:

Signal drei Fragen

Klingt doch gut, drei Fragen, schnelle Antworten und unkomplizierte Prüfung, oder? Also schauen wir uns das Ganze doch gern mal im Detail an, dann schränkt es sich doch schnell wieder etwas ein. So gelten neben den vereinfachten Fragen erst einmal weitere Beschränkungen:

Signal BU Aktion

Gehören Sie also zu der oben genanten Gruppe und reichen Ihnen die 1.000 € Rente aus, so kann es sinnvoll sein sich weiter umzuschauen. Das Fehlen einer Dynamik wiegt meines Erachtens schwer, so das auch hier zu überlegen ist, ob es Alternativen mit normaler Prüfung gibt.

Doch nun weiter zu den Fragen, dabei erst einmal die allgemeinen:

1.1 Wurden in den letzten 5 Jahren bereits Anträge auf Lebens-, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen zu erschwerten Bedingungen angenommen, zurückgestellt oder abgelehnt? Wenn ja, bei welcher Versicherung?

1.2 Bestehen besondere Gefahren im Beruf, Sport oder Freizeit (z. B. Aufenthalt in Krisengebieten, Tauchen, Flug-, Berg-, Motor-, Extremsport)?

1.3 Beabsichtigen Sie, innerhalb der nächsten 12 Monate
länger als 3 Monate in ein außereuropäisches Land zu reisen bzw. sich dort aufzuhalten?

1.4 Körpergröße / Körpergewicht

Etwas umfangreicher ist dann schon der folgende Fragenkomplex:

1.5 Bestehen bei Ihnen körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen (Behinderungen, Fehlbildungen, Folgen von oder Einschränkungen nach operativen Eingriffen oder Unfällen, Amputationen)? Haben Sie in den letzten drei Jahren einen Antrag gestellt auf eine Schwerbehinderung (GdB, MdE, WDB) oder haben Sie eine Pflegestufe beantragt? Beziehen oder bezogen Sie eine Rente aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Unfalls?

Und erst jetzt, jetzt folgen die „vereinfachten Fragen“:

2.1 Waren Sie in den letzten drei Jahren mindestens in einem Jahr länger als insgesamt 15 Arbeitstage aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig?

2.2 Befanden Sie sich in den letzten drei Jahren in einer medizinischen Behandlung wegen Erkrankungen des Herzens, der Nieren, Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, Wirbelsäule, Gelenke, Atmungsor- gane, Leber, Psyche, Suchterkrankungen, Nerven, Gehirn, Krebs, Tumore, Epilepsie, HIV-Infektion?

2.3 Nehmen oder nahmen Sie innerhalb des letzten Jahres verschreibungspflichtige Medikamente ein?
Nehmen oder nahmen Sie innerhalb des letzten Jahres rezeptfreie Medikamente länger als eine Woche ununterbrochen ein?

Wenn ja: Name der Medikamente, warum, wann und wie oft eingenommen?

Also ich zähle da mindestens 4, eher fünf Fragen, aber klingt natürlich besser wenn es nur drei (zusammengefasste) sind.

Meine Einschätzung/ Fazit

Die Pressemitteilung klingt besser als die Realität tatsächlich ist. Warum? Weil schon allein durch die offene Formulierung so viele Erkrankungen bei den Gesundheitsfragen so ziemlich alles anzugeben ist. Wer diese Fragen richtig und ruhigen Gewissens mit NEIN beantworten kann, der kann auch in den meisten Fällen einen normalen Antrag stellen. Zudem bedeutet nicht jedes „ja“ auf einem Artrag auch eine Ablehnung. (anonyme) Risikovoranfragen durch spezialisierte Vermittler und Makler schaffen hier Sicherheit und Planbarkeit, daher sind diese zunächst einmal vorzuziehen, bevor vorschnell eine solche Aktion genutzt wird.

Fragen zur Risikovoranfrage, zur Einschätzung oder zu einem Produkt? Bitte –> hier entlang

Krankenakte in Kopie- kein „GoodWill“ des Arztes, sondern Anspruch des Patienten, vollständige Herausgabe ist zwingend, so das AG München 243 C 18009/14

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Die Krankenakte, eine der wichtigsten Aufzeichnungen des Arztes, belegt diese doch nicht nur was tatsächlich getan wurde, sondern auch die daraus resultierenden neuen Behandlungen, Medikamentenverordnungen und mehr. Die Krankenakte hat auch in Bezug auf die Private Krankenversicherung, jede andere Versicherung und auch die gesetzliche Krankenkasse eine elementare Bedeutung.

Doch einen anderen Zweck erfüllt diese noch, sie belegt was der Arzt wirklich gemacht hat, belegt einzelne Behandlungsschritte und dokumentiert damit die Leistungen des Arztes. Somit kommt der Akte für die Prüfung einer Rechnung, die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistung und auch einer eventuellen Leistungsverweigerung eine entscheidende Bedeutung zu.

Auch bei Zahnärzten ist dieses nicht anders, eher im Gegenteil. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten mit dem (Zahn-)Arzt über nicht richtig erbrachte oder falsch abgerechnete Leistungen. Für die weitere Prüfung verlangte die Kundin, Patientin in dem Verfahren 243 C 18009 vor dem AG München, die Herausgabe der Krankenakte und bot dafür die Erstattung der Kopierkosten an. Die Krankenkasse der Kundin klagte in dem Verfahren auf Herausgabe, da die behandelnde Zahnärztin zwar die Akte kopierte, aber die Herausgabe der Röntgenbilder verweigerte. Die (schlechte) Kopie war jedoch keineswegs ausreichend und so war aus Sicht der Krankenkasse die Klage unumgänglich.

Das Gericht stellte sich hierbei auf die Seite der Kundin und der Krankenkasse. Nach Auffassung des Gerichts

„habe ein Patient Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei wegen eine möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadenersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung auf die Versicherung übergegangen. Mit diesem Anspruch gehe auch das Einsichtsecht in die Patientenakte auf die Versicherung über (…)“

Insbesondere müssen verwertbare Unterlagen vorgelegt werden, so das Gericht weiter:

„… Denn jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hätten keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. Doch die Vorlage der übrigen Patientenunterlagen sei keine Erfüllung (Anm. Des Auskunfts- und Einsichtsanspruches des Patienten) eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen als einheitlicher Anspruch erst dann erfüllt sei, wenn die Einsicht in die vollständigen Patientenunterlagen gewährt worden sei.

Die Zahnärztin hatte eine Einsicht in die Unterlagen in Ihrer Praxis angeboten, wohl auch weil die Rechnung der Patientin noch nicht beglichen war. Auch hierzu positioniert sich das Gericht klar und unmissverständlich.

„Die Zahnärztin habe auch nicht das Recht, die Unterlagen zurück zu behalten, weil die Behandlungsrechnung nicht bezahlt worden sei. Der Anspruch auf Einsichtnahme in di Patientenakte soll gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin (Anm. hier die GKV der Kundin) verweigert wird. Dies würde kontaktiert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.“

Damit stellt das Gericht unmissverständlich klar, das weder ein besonderer Grund vorliegen, noch eine Rechnung erst bezahlt sein muss. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht der vollständigen Unterlagen (natürlich gegen Erstattung der Kopierkosten) besteht immer und uneingeschränkt. Gerade bei Anfragen des Patienten nach seiner Akte kommen Ärzte mitunter auf die Idee, „Die Versicherung soll doch bitte bei mir anfragen“ oder „das kann ich ihnen so nicht geben“.

Muster ArztauskunftWie kommen Sie nun an die Krankenakte

Fordern Sie diese Akte schriftlich beim Arzt an und setzen eine entsprechende Frist. Hierzu können Sie formlos an den Arzt schreiben, müssen bei einer Übersendung jedoch die Kopierkosten zahlen. Der Arzt/ Zahnarzt oder das Krankenhaus können diese Auskunft nicht verweigern. Auch die Röntgenbilder oder sonstige Unterlagen wie Laborbefunde etc. müssen herausgegeben werden.

Für die einfache Anforderung habe ich Ihnen ein Musterformular erstellt, dieses steht im Downloadbereich als kostenfreie pdf zum herunterladen bereit. Die Datei ist ausführbar. Klicken Sie einfach in die Felder und tragen Ihre persönlichen Daten ein, drucken das Dokument aus und versenden es per Post oder Fax an den Arzt.

Was tun, wenn der Arzt sich weigert?

Für Beschwerden steht Ihnen zunächst die Kassenärztliche Vereinigung oder die Ärztekammer zur Verfügung. Manchmal kann auch Ihre (wenn dort versichert) gesetzliche Krankenkasse helfen. Hilft das alles nicht, so setzen Sie erneut eine Frist, verweisen auf den Anspruch und ggf. auf das Urteil des AG München, Az. 243 C 18009/14 und die Pressemitteilung des Amtsgerichtes München. Hilft das alles nichts, so bleibt nur der Weg zu Gericht um den Anspruch durchzusetzen. Hierfür ist eine –> Rechtsschutzversicherung durchaus eine gute Wahl.

Komm, wir kaufen uns Kunden, wir haben Geld! CLARK- 150 € für jeden Kunden

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#Update 23. Januar 2016

Wie eben ein Kollege berichtet, hat #Clark wohl entweder zu viele Anfragen oder zu wenig Geld. Er erhielt heute ebenfalls eine Mail mit dem Hinweis zu Empfehlungen, jedoch gibts nur noch 50€ und nicht mehr 150€. Also… Geld alle? zu viele Neukunden? satt? oder vielleicht alles nur ein Versehen? (ich habe keine Mail bekommen, das sich etwas geändert hat)

Bereits in meinem Beitrag zu den Fintechs (–> KLICK) habe ich dazu geschrieben, die Apps sind nur auf den ersten Blick kostenfrei und Sie bezahlen mit dem alten Berater. Nur durch massives Wachstum wird es den Fintechs meiner Meinung nach gelingen, zumindest einen so großen „Bestand“ von Maklern, Vertretern und Versicherern „abzugraben“.

Jeder Vertrag, der courtagepflichtig übertragen werden muss, spült Geld in die Kasse der Unternehmen, genau wie jeder Makler und Vertreter für die Betreuung eines Vertrages eine Bestandscourtage oder Betreuungsprovision erhält, welche sich unterschiedlich gestaltet.

Haben Sie einen Vertrag zu Ihrer Autoversicherung und zahlen Sie zum Beispiel 600 € Beitrag im Jahr dafür (netto, ohne Vers.Steuer), so erhält ihr Berater oder „ihre App“ hierfür eine Vergütung. Ca 3-5% sind in diesem Bereich üblich, also 18-30 € pro JAHR. Haben Sie eine Hausrat, Haftpflicht oder andere Sachversicherungen, sind die Sätze anders. Für diese Versicherungen sind 10, 15 oder 20, 25% an laufender Courtage marktüblich. Die private Haftpflicht für 100 € pro Jahr ziehen also eine Vergütung von JÄHRLICH 10-25 € nach sich und honorieren damit die Beratung, den Abschluss und die Betreuung und das solange der Vertrag besteht. In der Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung sprechen wir von 1-(manchmal) 3% der laufenden Beiträge, also auch hier ein Beispiel. Die 500 € für die private Krankenversicherung, 6000 € im Jahr, bedeuten auch hier bei uns eine durchschnittliche Vergütung von ca. 75- 150 € und soll für Betregungen und Hilfen während des Vertrages gedacht sein.

Übertragen Sie diese Verträge, so bekommt der neue „Betreuer“ die Vergütung. CLARK, einer dieser App-Anbieter ist letztendlich auch Makler, Makler wie viele meiner Kollegen und Makler wie ich auch. Hier muss aber, anders als bei dem Einzelmakler, gewachsen werden. Gewachsen weil Investoren beteiligt sind und gigantische Summen geflossen sind, diese müssen sich rechnen.

Um das Wachstum zu beschleunigen verschickte CLARK heute folgende Mail an Interessenten/ Kunden.

Clark Kundenwerben

WOW, 150 € für das Weiterleiten einer Mail, 150 € die erst einmal refinanziert werden müssen. Wo ist also der Haken? Nun, für Sie gibt es keinen Haken, außer Sie müssen selbst dort sein oder mal gewesen sein und die Mail mit dem Link erhalten haben. Natürlich müssen noch einige weitere Vorgaben erfüllt werden.

So funktioniert’s:
1. Deine Freunde können sich über unsere Webseite oder unsere App bei Clark registrieren. Leite einfach diese Links an deine Freunde weiter:
Per Web-Link einladen: https://www.clark.de/de/invitation/e8acsaas7y

2. Dein Freund klickt auf einen der Links und registriert sich bei Clark

3. Sobald dein Freund seinen ersten Vertrag in seinem Portfolio hat, überweisen wir dir 150 Euro

OK, also nur eine Anmeldung reicht nicht, natürlich nicht. Es muss ein Vertrag übertragen werden und Clark als Betreuer eingetragen. Das geht bei einigen Direktversicherern nicht, sonst aber schon. Doch da ist ja noch so ein * Text, also das Kleingedruckte.

*Du erhältst deine Auszahlung in Höhe von 150,00 € nur dann, wenn die von dir ein­geladene Person folgende Kriterien erfüllt: a) die Person erteilt Clark eine Makler­voll­macht, b) die Person beauftragt uns bei mind. einem Versicherungs­vertrag Details zu seinen Versicherungs­verträgen einzuholen, c) das Versicherungsunternehmen bestätigt, dass die Person Versicherungs­nehmer ist Clark wird bei mind. einem Vertrag der Betreuer des Versicherungsvertrages. Bitte habe Verständnis dafür, dass die Bestätigung seitens des Versicherungsunternehmens mehrere Wochen dauern kann. Sobald deine Empfehlung verifiziert ist, erhältst du deine Auszahlung in Höhe von 150,00 €. Diese Aktion ist zeitlich befristet bis zum 15. Februar 2016. Du darfst dich nicht selbst anmelden bzw. werben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Nicht ganz eindeutig meiner Auffassung nach. Muss der Vertrag bis 15.2. nun vom Unternehmen übertragen sein, dann wäre die Aktion eine Farce, da es meist nicht funktioniert. Oder ist die Werbeaktion bis zu diesem Zeitpunkt möglich, das wäre der verständlichere Weg und auf den würde ich mich als Empfehle auch berufen, würde ich empfehlen.

„Wenn ich einen Vertrag übertrage, was dann?“

Haben Sie einen Vertrag direkt bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, oder online über ein Vergleichsportal, dann ändert sich der Betreuer. Ob Sie vorher den Versicherer oder das Vergleichsportal als Betreuer wahrgenommen haben, das müssen Sie selbst überlegen und auch, ob Sie auf diesen verzichten wollen. Wenn dem so ist, so können Sie den Vertrag übertragen lassen.

Haben Sie den Vertrag bei einem Vertreter, einem Makler oder Finanz-/Vermögensberater, so ist auch der zukünftig nicht mehr zuständig. Haben Sie also einen guten Berater, sollten Sie nicht übertragen. Sind Sie unzufrieden oder haben gar „Stress mit dem Berater“, dann übertragen Sie den Vertrag und nehmen ihm quasi die laufende Vergütung weg.

Kann ich eine Betreuungsänderung rückgängig machen?

Ja natürlich, eine Änderung der Betreuung ist auch später wieder möglich. Überlegen Sie sich also im März, der Wechsel zu Clark war doch der falsche Weg, dann suchen Sie sich einen neuen Betreuer und erklären dort mit einem Maklerauftrag ihren Wunsch. Auch ein Vertreter kann die Betreuung übernehmen, das klären Sie dann bitte mit diesem direkt, meist gibt es auch hier einen Vordruck.

„Ich will es aber doch mal ausprobieren“

Diese Aussage höre ich durchaus gelegentlich. Eigentlich bin ich mit meinem Berater zufrieden, möchte es aber mal ausprobieren wie das in der App so ist. Wenn dem so ist, dann suchen Sie sich einen der Verträge, der noch nicht betreut ist, oder sprechen Ihren Berater zumindest kurz an. Dann übertragen Sie diesen einen Vertrag, in dem Sie die App oder die Website nutzen und probieren es aus. Nutzen Sie den Link oben im Text, so bekomme ich hier 150 € „Werbeprämie“, wenn Sie die Kriterien erfüllen.

Sollte es so sein, so werde ich diese im Rahmen meiner Spendenaktion an die Sternenbrücke, den Verein Kinderlachen 009 eV oder eine andere wohltätige Einrichtung spenden, da ich nicht nachvollziehen kann, vom welcher Empfehlung oder durch welchen Klick auf den Link diese Empfehlung kam. Diese Unternehmen unterstütze ich dauerhaft und diese freuen sich sicher.

Aber sonst gilt: Wenn Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter, Vermögensberater oder Makler zufrieden sind, bleiben Sie da!

Zweimal GKV Beiträge auf’s „gleiche Geld“? Kapitalabfindung und Sofortrente sind beitragspflichtig in der gesetzl. Krankenkasse, so das LSG im Urteil L 5 KR 84/15

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Die Beiträge im Alter sind immer wieder ein Thema, welches den Versicherten Angst macht. Während in der privaten Krankenversicherung die Beitragssteigerungen bis zum (und im) Alter die größten Sorgen bereiten, geht es bei gesetzlich Versicherten um die Beiträge auf Einkünfte im Alter. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landessozialgericht Rheinland Pfalz zu beschäftigen und fällte dazu unter dem Aktenzeichen L 5 KR 84/15 ein beachtenswertes Urteil.Rentner GKV - 1

Im Allgemeinen geht es um die Frage, welche Einkünfte im Alter bei dem, freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten, Rentner beitragspflichtig sind und was bei einer Wiederanlage passiert. Doch schauen wir uns das Urteil einmal im Detail an.

Bereits im Jahre 1975 hatte die Arbeitgeberin des Versicherten eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Genutzt wurde hier die übliche und weit verbreitete Form der Direktversicherung, welche steuerbegünstigt und unter Nutzung von Ersparnissen in den Sozialversicherungsbeiträgen ist. Der Arbeitgeber schoss diese direkt ab und führte die Beiträge vom Lohn ab.

Zum vereinbarten Ablauf der Lebensversicherung sollte hier ein Kapital ausgezahlt werden, welches sind auf einen stattlichen Betrag von 115.698,65€ belief, worüber die Versicherung den Kunden informierte. Daraufhin teilte die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten mit, dass hier beitragspflichtige Einnahmen bestehen. Da aber nicht die Kapitalabfindung auf einmal zu einem Beitrag führt, wird diese gemäß den Richtlinien der Beitragsbemessung in der GKV auf einen Zeitraum von 10 Jahren, also 120 Monaten herunter gerechnet.

115.698,65€ bedeuten also 11.569,87€ anrechenbares Einkommen für die kommenden 10 Jahre und somit „fiktive“ monatliche Einnahmen von 964,16€, welche nun beitragspflichtig sind.

Darum erlies die GKV einen Bescheid und ermittelte (im Jahr 2013) einen Monatsbeitrag auf diese Kapitalabfindung, welcher sich auf 149,44€ in der Kranken- und 19,77€ in der Pflegepflichtversicherung belief, insgesamt also 169,21€. Dieser Beitrag fiel selbstverständlich zusätzlich zu dem Beitrag an, den der Kläger auf seine gesetzliche Rente zahlen musste, also ergab sich ein Gesamtbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse von 404,34€ monatlich.

Dabei wurden Beiträge aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 1.339,79€ mit 207,67€, Bei­träge aus Versorgungsbezügen in Höhe von 964,16€ mit 149,44€ sowie Beiträge zur Pflegeversicherung mit 47,23€ berechnet.

Mit dieser Verfahrensweise war der Kläger aber so gar nicht einverstanden. Er legte Rechtsmittel ein und argumentierte, er habe den Betrag aus der Kapitalabfindung ja gar nicht ausgezahlt bekommen. Diesen habe er schließlich sofort wieder in eine Sofortrente (Anm. Bei der Sofortrente handelt es sich um eine Anlageform, in der Sie einen Einmalbetrag einzahlen und der Versicherer dann eine lebenslange, monatliche Rente zahlt) angelegt.

Von der Auszahlung habe er nur einen kleinen Teil (2.853€) selbst behalten und die 112.845,54€ sofort wieder angelegt. Hieraus erhalte er nun eine monatliche Rente von 493,81€ und sei gern bereit hierauf die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Doch da hatte er die Rechnung ohne die Krankenkasse gemacht, denn diese argumentierte, dass die Erträge und damit die Sofortrente nunmehr ebenfalls beitragspflichtig wären. Für die lebenslange Rentenleistung ist nunmehr monatlich ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 73,58€ zu zahlen (lebenslang).

„Daneben unterliege die Sofortrente als sonstige Einnahme der Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung. Aus rechtlicher Sicht handele es sich um Einnahmen aus verschiedenen Quellen. Für die beitragsrechtliche Bewertung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug sei es nicht von Belang, was der Versicherte mit dem (ausgezahlten) Betrag an­schließend „anstelle“. Ebenso wenig spiele es für die Qualifizierung als sonstige Einnahme eine Rolle, mit welchem Startkapital der Versicherte seine Sofortrente finanziert habe.“

Nach dem Verwerfen des Widerspruchs durch die Krankenkasse bestritt der Versicherte dann den Klageweg und zog vor das Landessozialgericht, welches ausführte:

„Der Beitragspflicht unterlägen neben gezahlten Renten auch rentenvergleichbare Einnahmen (Ver­sorgungsbezüge). Zu den Versorgungsbezügen gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zu Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem 01.01.2004 unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wobei dann ein 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag anzusetzen sei (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).“

Beachtenswert ist die weitere Argumentation, denn die bestehende Direktversicherung hatte kein Wahlrecht, der Kunde konnte also das Geld nicht als Rente ODER Kapital beziehen, sondern musste die Abfindung wählen. Der neue Vertrag zur Sofortrente wurde danach geschlossen.

„Vorliegend sei entscheidend, dass es sich um zwei selbstständige Versicherungsverträge handele. Die fällig gewordene Kapital­leistung ergebe sich aus der Lebensversicherung, die der Kläger bei der  … Lebensversicherung AG am 15.12.1975 abgeschlossen habe. Die Sofortrenten­zahlung ergebe sich dagegen aus dem Rentenversicherungsvertrag, den der Klä­ger am 26.02.2013 bei der … Rentenversicherung abgeschlossen habe. Die Leistungen aus diesen unterschiedlichen Verträgen würden mit unterschiedlichen Beitragssätzen veranschlagt.

Bereits in 2010 war ein Urteil des Bundessozialgerichts ergangen (Az. B 12 KR 5/09 R), wonach auch dann Beitragspflicht bestehe, wenn die Lebensversicherung an eine Bank abgetreten und zur Sicherung und Tilgung eines Darlehens abgeschlossen wurde. Auch hier- wenn das Geld unmöglich dem Kunden zufließen kann, gilt die 1/120stel Regelung und löst eine Beitragspflicht über 10 Jahre aus.

„Mit dem Fälligwerden der Kapitalleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zum 01.12.2012 sei der Kläger Inhaber einer Forderung gegen den Lebensversicherer in Höhe von 115.698,65€ geworden. In wirtschaftlicher Sicht habe sich damit für ihn die Entscheidungsoption eröffnet, wie dieses Kapital genutzt werden könne. Unabhängig von der Tatsache, ob der Be­trag an ihn tatsächlich ausgezahlt werde, bestehe für den Versicherten die Mög­lichkeit, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Als Möglichkeiten würden dabei nach den Erfahrungen des Gerichts insbesondere die Auszahlung zum Verbrauch im Alltag, die Anschaffung von Gebrauchsgütern, eine Verwendung für Reisen, die Investition in eine Immobilie oder die Anlage in andere Versicherungen gewählt. Dass der Kläger hier entschieden habe, den Großteil der Kapitalleistung ohne Auszahlung direkt in eine weitere Versicherung zu investieren, lasse den Ein­nahmecharakter der Forderung aus den genannten Gründen allerdings nicht ent­fallen.“

Das Hauptargument des Versicherten war jedoch, das er auf eine Geldleistung nun zweimal Beiträge zahlen musste, dieses ist aber laut Auffassung des Gerichtes nicht der Fall, denn dort heisst es:

„Es handele sich auch nicht um eine doppelte Verbeitragung. Vielmehr seien die „Früchte“, die der Einmalbetrag aus der Kapitalleistung trage, ein wirtschaft­licher Vorteil, der zu berücksichtigen sei. So habe der Kläger vorliegend die Sofort­rentenversicherung nur deshalb zu diesen Konditionen abschließen können, weil ihm der hohe Kapitalleistungsbetrag auf einmal zur Verfügung gestanden habe. Als Ertrag sei insoweit der Zinsanteil anzusehen, der – abhängig von der Lebens­erwartung des Klägers – als monatliche Rente ausgezahlt werde. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn ein Versicherter den Kapitalleistungsbetrag in eine Immobilie investiere, aus der ihm anschließend Mieteinnahmen erwüchsen. Auch diese Erträge würden bei freiwillig Versicherten als Einnahmen berücksichtigt werden. Insofern seien keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Doppelverbeitra­gung zu erkennen.“

Schauen wir uns zusammengefasst doch einmal an, welche Beträge nun in den nächsten Jahren für die gesetzliche Krankenkasse als „Mehrbeiträge anfallen“. Zunächst die Fakten:

Auszahlung der Kapitalabfindung von 115.698,65 €, davon 1/120 sind damit 964,16 € für die kommenden 10 Jahre

Beitrag KV: 964,16 € * 15,5% = 149,44 € mtl.

Beitrag Pflege: 964,16 € * 2,05% = 19,77 € mtl.

Dazu kommen für die Sofortrente:

Beitrag KV: 73,58 € (lebenslang)

In den ersten 10 Jahren fallen somit:

monatlich 149,44€ + 19,77€ + 73,58€ = 242,79€ an,

120 Monate * 242,79€ = 29.134,80 €

Lebt der Kläger noch weitere 10 Jahre und wird somit (nicht ungewöhnliche 85 Jahre alt), so fallen in den folgenden 10 Jahren nur noch die Beiträge auf die Sofortrente an, (neben seiner gesetzlichen Rente und ggf. anderen Einkünften) also:

73,58€ * 120 Monate = 8.829,60 €

Was genau verbleibt ihm insgesamt?

Ausgezahlt wurden 115.698,65€, davon wieder angelegt 112.845,54€

„Gewinn“ = 2.853,11€

ausgezahlte Renten Jahr 1-10: 964,16€ * 120 = 115.699,20€

abzüglich der Beiträge der GKV von 29.134,80€

= 89.417,51€ 

Danach folgen die weiteren Rentenzahlungen bis zum Lebensende. In dem Rentenbetrag werden (ist nicht genannt im Urteil) Überschüsse enthalten sein, welche nicht garantiert sind und sich auch verringern können, dann reduziert sich geringfügig auch der GKV Beitrag, also die 73,58€ monatlich.

Wie lange muss er leben, um die Kapitalabfindung wieder „heraus zu bekommen“?

Nun, die Einmalanlage lag bei 112.845,54€, nach 10 Jahren hat er aber nur 89.417,51€ bekommen, fehlen also 23.437,03€. Monatlich werden 890,58 € ausgezahlt (964,16 € Rente minus die 73,58€ KV Beitrag).

Um den Restbeitrag von mehr als 23.000€ also zu bekommen, muss unser Kunde hier noch mindestens 26 Monate leben. Dann hat er aber nur den Anlagebetrag „raus“ und über die 12 Jahre noch keinen einzigen Cent Zinsen erwirtschaftet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ebenfalls eine Direktversicherung (oder Lebensversicherung) abgeschlossen haben und Ihr Arbeitgeber diese bezahlt (wie üblich), dann prüfen Sie bitte ob neben der Kapitaloption auch die Wahl der lebenslangen Rente möglich ist. Ist dem so, so müssten Sie bei Wahl der Rente nur Krankenversicherungsbeiträge auf diese Rente, nicht aber auf die Kapitalabfindung zahlen.

Entscheiden Sie sich aber das Geld einmalig zu nehmen, bedenken Sie bitte die Beitragspflicht für die gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied, auch dann, wenn Sie sich später für eine lebenslange Rente entscheiden und diese selbst beitragspflichtig wird.

Bitte beachten Sie auch, das der DANN GÜLTIGE Beitragssatz gilt, Zusatzbeiträge der gesetzlichen Kassen eine Rolle spielen und die Beträge dann deutlich höher sein können, also hier gezeigt.

Hier zeigt sich wieder ein großer Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern in der Gesetzlichen Krankenkasse der Rentner, welche auch bei der Frage ob die GKV oder PKV das passende System ist, nicht unberücksichtigt bleiben sollte.

Das –> Urteil im Volltext können Sie im Downloadbereich oder auf der Seite der Justiz Rheinland Pfalz nachlesen.

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