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Beitragsanpassung bei der HUK Coburg Krankenversicherung- und nun?

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Beitragsanpassungen gehören in der PKV dazu. Bereits seit Jahren weise ich genau darauf hin, steigende Gesundheitskosten und eine höhere Lebenserwartung auf der einen Seite, falsche Kalkulation und in der Vergangenheit einfach „billig sein“ zu wollen auf der anderen Seite führen irgendwann bei jedem Unternehmen zu einer notwendigen Anpassung. Die HUK Coburg hat seit jeher das Ziel möglichst billig zu sein. Schaut man sich ältere Interviews mit den handelnden Personen an, so kommt immer wieder das Argument man benötige günstigen Versicherungsschutz. Doch in der privaten Krankenversicherung ist es gänzlich anders als bei anderen Versicherungssparten, denn Geld geht in der PKV nicht verloren, es fließt gegebenenfalls in Altersrückstellungen und sogenannte Limitierung.

In den vergangenen Jahren konnte sich die HUK immer wieder auf den Satz berufen, „wir haben ja nicht angepasst und sehen auch keinen Bedarf“ und nicht nur andere Marktteilnehmer, auch Aktuare haben die Art und Weise dieser Kalkulation oftmals infrage gestellt. Aus diesem Grund war es nur eine Frage der Zeit, bis auch hier Anpassungsbedarf besteht, in ungeachtet einer Kalkulation kann man sich Gegebenheiten des Marktes nicht entziehen. Anpassungsbedarf besteht somit zum 1. März 2016 in nahezu allen Tarifen der alten Tarifwelt, und dort teilweise deutlich spürbar.

Die folgende Tabelle gibt nur einen kleinen Ausblick und einige Beispiele für die Anpassungen in dem Bestand, diese stellt keineswegs einer vollständigen Liste da und bildet ebenfalls nur einen Durchschnitt ab. Anpassungen können im Einzelfall deutlich darüber liegen. Eines fällt jedoch auf, die Anpassungen sind (bezogen auf den Beitrag) nicht nur in absoluten Zahlen, sondern insbesondere prozentual betrachtet extrem hoch. Auch wenn Tarife zum Beispiel in den letzten Jahren nicht angepasst wurden, zeugt einer notwendige Anpassung größer 30 % nicht unbedingt von einer ausgewogenen Kalkulation. Natürlich muss hierbei berücksichtigt werden, was in den letzten Jahren an Anpassungen versäumt wurde, doch warten wir insbesondere die Zukunft ab, was sich da in den Beständen noch zusammen braut.

HUK BAP 2016Was können Sie als Versicherter tun?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie hoch der neue Beitrag in absoluten Zahlen ist. Schauen Sie sich einmal die Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenkasse für das Jahr 2016 an (–> GKV Höchstbeitrag und Arbeitgeberzuschuss 2016). Diese Zahl sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, denn ein privater Krankenversicherungsschutz mit umfänglicheren Leistungen kann gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse unmöglich dazu noch Geld sparen. Haben Sie also heute einen Gesamtbeitrag deutlich darunter, so richten sie sich langfristig darauf ein, dass noch deutliche Anpassungen zu erfolgen haben. Ja, auch 20,30 oder 50 € monatliche Beitragserhöhung sind viel Geld keine Frage, jedoch muss sich ein Versicherter durchaus die Frage gefallen lassen, warum er sich für einen preiswerten billigen Versicherungsschutz entschieden hat. Jeder einzelne Euro, den sie heute in der privaten Krankenversicherung nicht bezahlen, der muss irgendwann im Laufe ihres Versicherten Lebens nachgeholt werden und führt zwingend dazu, dass diese nicht als einzelner Euro sondern inklusive Zins und Zinseszinseffekt nachgezahlt werden muss. Dabei spielt es überhaupt gar keine Rolle, ob sie bei Versicherer A oder bei Versicherer B versichert sind, die (statistischen) Gesundheitskosten bleiben durchaus vergleichbar, die Stellschrauben für den Versicherer befinden sich in den Leistungen.

Falls Sie jetzt als versicherter Mann mit dreistelligen Anpassungen zu „kämpfen“ haben, dann gilt der gleiche Rat, wie er für Versicherte in anderen Gesellschaften auch gilt: Überprüfen Sie ob der Versicherungsschutz immer noch dem entspricht, was sie sich bei Abschluss vorgestellt haben. Überlegen Sie sich genau, welche Leistungen Ihnen wichtig sind und welchen Umfang der Versicherungsschutz zukünftig haben muss. Im Rahmen eines Tarifwechsels nach dem bekannten Paragrafen 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ist eine Anpassung des Versicherungsschutzes innerhalb der Gesellschaft durchaus möglich und in vielen Fällen eine interessante Option.

Nur für den Fall, dass die damalige Entscheidung falsch war, unüberlegt getroffen wurde oder sonst gravierende Gründe dagegen sprechen nur dann sollten Sie sich aktiv um Alternativen bemühen Eine Beitragsanpassung ist generell kein Grund für eine geballte Kündigung eines bestehenden Vertrages, sie sollte aber dennoch Anreiz genug sein sich über den eigenen Schutz Gedanken zu machen.

Wer billig will, der kann das bekommen muss aber mit der Konsequenz leben

Der Wunsch nach einer günstigen Absicherung für die entstehenden Krankheitskosten ist durchaus legitim Anders als bei anderen Versicherungen geht jedoch in der privaten Krankenversicherung ein etwas anderes Prinzip Dort werden durch die sogenannten Alterungsrückstellungen Gelder für die Zukunft angespart und zurückgelegt und damit in (Renten-) Alter erhöhte Koste gegen zu finanzieren Fehlt dieses Geld, weil die Beiträge in den Jahrzehnten davor zu niedrig waren, so werden sich diese Anpassung später deutlich bemerkbar machen Will eine Gesellschaft dieses vermeiden, so kann sie natürlich die Leistungen in den Tarifen so weit beschränken, dass erhöhte Kosten bei Krankheiten im Alter begrenz oder Leistungen ausgeschlossen werden Dieses geht nur über die Gestaltung der Versicherungsbedingungen und die damit zusammenhängenden, vertraglich garantierte Leistungen. Sie bekommen in der privaten Krankenversicherung (wie überall sonst) nicht geschenkt. Leistungen für Gesundheitskosten müssen bezahlt werden und führe in der gesetzlichen wie privaten Krankenversicherung zu Beitragsanpassungen Will man diese im Rahmen halten und sich entspannt zurücklehnen, so bietet sich die sorgfältige Auswahl des richtigen Tarifes und die richtige Wahl der Gesellschaft für die private Krankenversicherung an.


Beitragsanpassungen bei der DKV in der Krankenversicherung zum 01.04.2016 und was Sie jetzt tun können

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Nachdem es in der letzten Woche schon die Anpassungen der HUK Coburg in der Krankenversicherung zu lesen gab, hier nun einige Informationen zum nächsten Kandidaten, der DKV Deutsche Krankenversicherung.

Die DKV ist in den letzten Jahren immer mehr gewachsen, nicht zwingend wegen Neukunden aus dem eigenen Haus, auch durch Zukäufe und Eingliederungen anderer Unternehmen. So haben vor Jahren schon die Kunden der Globale KV, dann auch der Zürich und zuletzt der Karstadt Quelle Krankenversicherung den Weg in die DKV gefunden. Ob das nun für diese immer positiv war, das steht auf einem anderen Blatt, ist aber nicht (mehr) zu ändern.

Gerade das Konzept der Karstadt Quelle Krankenversicherung hätte, mit den Eingangsuntersuchungen und der Idee, ein großes werden können, wie gesagt: hätte.

Doch nun wird es zum 01.04.2016 einige viele unerfreuliche Briefe geben. Die Beiträge steigen nicht nur in den Tarifen der Krankenversicherung, auch in der Krankentagegeldversicherung sind Anpassungen erforderlich. In einigen Tarifen sind diese zudem nicht mehr mit wenigen Euro getan. Die DKV limitiert die Erhöhungen zum Teil, das bedeutet das die Anpassungen sogar höher sein müssten, viel höher. Aus vorhandenen Mitteln wird aber (ganz vereinfacht) Geld dazu gelegt und somit die tatsächliche Anpassung limitiert. Das muss nicht zwingend so sein und wird sich voraussichtlich auch nicht bei weiteren Anpassungen machen lassen, dennoch spart es den Kunden erstmal Geld, zumindest kurzfristig.

Einige Beispiele:

Für die Tarife BM1, 2, BS5, 9, BSO, BSS, BS1, BSS1 sieht es so aus:Limitierung 1

Für den BM3 hingegen liegt die Limitierung für Kunden jünger 65J.bei Beiträgen unter 250,76€ bei monatlich 19,9%, darüber bei max. 49,90€.

Interessant sind auch die Limitierungen des alten Zürich Tarifes, dem M4-BR… Die Tarife mit den hohen Pauschalleistungen, also der Rückerstattung mit teilweise 1.260€ pro Jahr, können sich mE dauerhaft nicht tragen. Wer von dem eingezogenen Beitrag hunderte Euro wieder zurück gibt, der hat damit auch viel weniger Geld um es in die Rückstellungen und Stabilisierung der Beiträge zu investieren. Das muss irgendwann zur Folge haben, das Anpassungen in nicht unerheblicher Höhe anfallen.

Limitierung 1

Zudem „rechnen“ sich solche Tarife oft nur bis zu einem bestimmten Alter und nicht mal da, selbst wenn Leistungsfreiheit besteht. Zu beachten sind hier unter anderem steuerliche Fragen, die Gegenrechnung der Rückerstattung gegen laufende Aufwendungen und vieles mehr.

Doch nun zu den Anpassungen. Zunächst ein Beispiel zu dem M4-BR4, dem oben erwähnten Tarif mit der Anpassung. Zu erwähnen wäre hier noch das Alter, derzeit ist der Versicherte 41Jahre alt. Zudem ist die letzte Anpassung einige Jahre her, diese war bei diesem Versicherten in 2011.

DKV 3

Ein Leser schrieb mir am Wochenende dazu:

Der Tarif BestMed 4 beispielsweise erhöht sich (Anmerkung: bei ihm)um sagenhafte 49,9%!
Und das, obwohl es bereits *während* der Beitragsgarantie 2014 / 2015
jeweils schon Erhöhungen gab.

Kann ein so kleines (geschlossenes) Tarifsystem das überhaupt verkraften?

Was, wenn viele der damals ursprünglich ca. 50.000 BestMed 1-5
Versicherten in andere Tarife wechseln?

Dennoch ist hier einiges zu beachten. Die erste Frage ist die, nach der Finanzierbarkeit in den kommenden Jahren, schaut man sich hier den Endbeitrag an. Der Tarif war sicher die letzten Jahre zu billig, zudem die Frage was Versicherte mit der jährlichen Rückzahlung gemacht haben. Zukünftige Anpassungen werden Arbeitnehmer allein tragen, denn hier ist keine AG Beteiligung mehr möglich, das der Höchstzuschuss des Arbeitgebers erreicht ist.

Welche Tarife werden angepasst?

Ganz vereinfacht: sehr viele. In der Anpassung zum 01.04.2016 sind nahezu alle Tarife enthalten. Neben den Vollkostentarifen wie schon erwähnt auch die Krankentagegelder.

DKV 2016 _ 1DKV 2016 _ 2

Was müssen/ können Sie nach der Anpassung tun?

Zuerst einmal legen Sie die Anpassung einen Tag zur Seite und tun in keinem Fall etwas Unüberlegtes. Jede, egal in welche Richtung gehende Entscheidung, sollte wohl überlegt sein. Aus diesem Grund informieren Sie sich zunächst eimal über die Möglichkeiten. Sollten Sie den Service „meine DKV“ nutzen, so stehen Ihnen auch online erste Übersichten zu möglichen Tarifwechseln zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Eine solche Übersicht ersetzt niemals eine fundierte Beratung, kann aber einen Anhaltspunkt geben. Überlegen Sie sich zudem, ob die damals geltenden Kriterien noch aktuell sind. Haben sich persönliche Ansprüche geändert, gibt es einen neuen Familienstand oder hat sich eine neue berufliche Situation erheben?

Schauen Sie sich einmal die heutigen Auswahlkriterien zur PKV an und überlegen, auf welche Leistungen Sie ggf. verzichten können und wollen. Weiterhin ist zu überlegen, den Vertrag hinsichtlich steuerlichen Gegebenheiten und der Nutzung des Arbeitgeberzuschusses zu überprüfen und anzupassen.

Eine Selbstbeteiligung sollten Sie nicht voreilig erhöhen, hier kommen Sie oft nicht mehr zurück und bleiben somit auch im Alter auf hohen Eigenanteilen sitzen, auch wenn sich der Wechsel auf den ersten Blick rechnen mag, zumindest kurzfristig.

Wenden Sie sich bitte in jedem Fall an einen qualifizierten Berater, bevor Sie eine Entscheidung treffen die sich nachher als suboptimal oder gar falsch herausstellt. Fragen? Gern nutzen Sie bitte das KONTAKTFORMULAR oder die Beratungsanfrage.

Liebe Fintechs, wir müssen reden, schon wieder

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Hey Knip, Clark & Co,

eigentlich mag ich Euch, ich mag Innovation, ich liebe mein iPhone und iPad und frage mich manchmal, was wir eigentlich davor gemacht haben, also vor Euch und meinem iPhone. Ich bin technikaffine, reise viel, erledige den Großteil meiner Einkäufe im Netz und nutze all das, was neu, modern und innovativ ist.  Aus Eurer Sicht bin ICH also die Zielgruppe, vielleicht sogar der optimale Kunde.

Schon in meinem Beitrag vor einigen Wochen habe ich- aus Sicht des Beraters- erklärt, warum Eure Nutzer genau schauen sollen was Sie denn da unterschreiben und was genau mit den „alten Beratern“ besteht. Nachdem ihr mir vorletzte Woche dann noch 150€ pro Kunde angeboten habt, stellen sich mir auch als Kunde einige Fragen. Die Deutsche Vermögensberatung, die ja naturgemäß ein Problem mit Maklern hat, schrieb ja bereits in den letzten Tagen etwas zu Euch und ich muss zugeben, in einigen Punkten liegen die mehr als richtig. In der Onlineausgabe von „Das Investment“ stehe ich im Titelbild dem Geschäftsführer von Clark gegenüber, obwohl wir beide Makler sind.

DasInvestment

Ihr müsst Euch aber gar nicht verteidigen. Wenn Clark der Meinung ist, sich die Kunden mit solchen Aktionen kaufen zu müssen und es sich leisten kann, bitte sehr, immer los. Es spricht doch gar nichts dagegen, seine eigene Wachstums- und Werbestrategie zu haben und sich genau hier zu positionieren.

Zudem glaube ich gar nicht, das der klassische, spezialisierte Makler wirklich ein so großer Wettbewerber von Euch Fintechs ist. Zum einen will jeder von Euch mit seiner App wachsen, jeder will so schnell wie möglich groß werden. Wäre es anders, hättet ihr auch etwas falsch gemacht.

Wir haben heute am Markt aber zwei Arten von Apps und „online Verwaltern“. Die eine Gruppe, Knip, Clark & Co wollen die Verträge verwalten und den Kunden klauen kaufen. Die zweite Gruppe glaubt auch an den Erfolg der „Versicherungen in der Hosentasche“ und der Innovation im Markt, glaubt aber weiter an persönliche Betreuung und die Qualität der Berater und arbeitet daher mit dem Berater/ Makler und nicht gegen ihn. Simplr ist so ein Kandidat, aber nicht der alleinige.

Was habe ich als Kunde von Euch?

OK, ihr habt was, was der klassische Berater (vielleicht) nicht hat. Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater, (–> unterschiedliche Vermittler) das sind (in den Augen vieler) diese komischen Typen, die abends am Wohnzimmertisch bei dem Kunden sitzen, ihnen irgendwelche Produkte verkaufen wollen (oder müssen) und doch eigentlich per se unbeliebt und böse sind, oder?

Aber Hey, ihr macht das ja alles besser.

Clark

Ihr versprecht Geld zu sparen, genau das zu finden was auf den Kunden am besten passt und ihn endlich optimal zu versichern.

Ich bin nicht der SACH Profi, aber meine spezialisierten Kollegen aus dem Bereich erzählen mir immer und immer wieder, wie aufwändig, aber vor allem wie sinnvoll es ist vor Ort zu sein und ein Gebäude zu sehen, Risiken zu bewerten und Sicherungen an Haus und Wohnung zu begutachten. Im Schadenfalls ist schnelle Unterstützung wichtig, wichtiger als der Preis.

Knip

Auch Ihr bei Knip macht alles besser, sagt ihr zumindest. Ganz ohne Papier, ganz ohne Stress und jederzeit die Police auf dem Telefon. Kostenlos optimiert ihr die Tarife, organisiert den Wechsel und kündigt für den Kunden, alles ganz einfach und simpel.

Ihr seid die Guten und die Berater böse? Sagt mal ihr Fintechs, was glaubt ihr eigentlich was genau die Versicherungsmakler und Berater draußen in der „bösen Welt“ so tun? Den Wechsel einer Police macht ihr kostenlos, die Kündigung auch? Ganz, ganz toll. Kennt ihr den Job von denen, die- wie ihr- als Versicherungsmakler registriert sind und diesen Job auch leben? Wisst ihr wie ein Alltag in einem Maklerbüro aussieht und was genau dieser für seine Kunden tut? Nicht nur, weil er schon von Gesetzes wegen genau das als Sachwalter des Kunden tun muss, sondern weil er vielleicht seinen Job gerne macht, den Kontakt und die Betreuung seiner Kunden liebt und sich zudem noch mit Versichern anlegt?

Dafür gibt es Geld, Geld in Form von Bestandscourtagen, Geld welches für die Vertragsbetreuung gedacht ist und auch gezahlt wird. Genau wie bei Euch auch, also ist es dann doch alles nicht so unverbindlich und kostenlos, oder?

„Ob die User wissen was sie tun, wenn sie sich registrieren?“, fragt die DVAG in ihrem Blog

Nein, viele wissen leider nicht was sie da tun, viele haben auch keine Vorstellung was sie da unterschreiben. Jetzt könnte man sagen: „Schön blöd wer was unterschreibt was er nicht liest oder nicht versteht“, so einfach ist es aber nicht. OK, es ist besser geworden bei vielen von Euch Fintechs, besser als in den ersten Versionen ist jetzt zumindest klar und deutlich gesagt, das eine Maklervollmacht unterschrieben wird. Ob die Unterschrift rechtlich wirksam ist, allein auf dem Smartphone, darüber sind sich selbst Juristen nicht ansatzweise einig, das ist aber auch gar nicht der Punkt. Die DVAG schrieb dazu:

Im schlimmsten Fall, nämlich dann, wenn die Maklervollmacht für den “durchschnittlichen User” kaum zu erkennen ist, dürfte arglistige Täuschung vorliegen; ein Vergehen, das solchen Praktiken jede Seriosität nimmt.
Ähnliches gilt, wenn der User nicht über das Wesen und die Tragweite einer Maklervollmacht aufgeklärt wurde, so wie es jeder ordentlich arbeitende Makler tut; spätestens dann, wenn er sich von Gesetzes wegen als ungebundener Vermittler deklarieren muss. In diesem Fall dürfte eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorliegen.

Naja, ob dem so ist, müssen andere entscheiden und das ist am Ende auch nicht der Punkt. Der Markt in dem ihr Euch bewegt ist so groß, dass sicher keiner dem anderen etwas wegnehmen muss, wenn alle fair und ehrlich miteinander umgehen.

Wie bereits im letzten Beitrag geschrieben, es wird Kunden geben, für welche Euer Modell das Beste ist was ihnen passieren kann. Genau diese App, genau dieses „ständig alle Unterlagen mit sich herum tragen“ und genau das „mit einem Klick wechseln“ wird auf einige passen. Viele andere werden zwar einen Test gut finden, werden auch mal klicken wollen und dann entscheiden „ist nix für mich“.

Versicherungsberatung und -vermittlung ist aber nicht nur das Vergleichen, Klicken, optimieren. Dazu gehört Beratung, Risikoerkennung und Verantwortung. Auch mal sagen zu können: „Da gibt es ein Produkt“ oder „sparen Sie sich den Vertrag, weil…“ gehört dazu.

Wisst ihr, als vor einigen Jahren die Direktversicherer kamen, dann die Vergleichsportale die alles einfacher, besser und schneller machen wollten, da hatten wir solche Diskussionen wie heute schon mal. Auf die normale Beratung könne man verzichten, keiner braucht Berater und Vertreter und alles ist ab sofort ganz einfach. Klar, die Portale leben noch, die Direktversicherungen haben auch ihre Berechtigung und existieren weiter. Aber auch der Makler, der Berater macht immer noch seinen Job, gern und erfolgreich.

Wir sehen sinkende Vermittlerzahlen am Markt und das ist auch gut so. Jeder der das „nur mal so nebenbei macht“, jeder der meint sich nicht qualifizieren zu müssen, jeder der es halbherzig macht, all diese „Berater“ werden verschwinden. Verschwinden aber nicht weil ihr kommt, verschwinden weil diese nicht überlebensfähig sind.

App und Makler, es geht sogar beides?

Liebe Fintechs, was ist los mit Euch? Viele von Euch sind schnell und mit viel Geld ausgestattet worden, schnell gewachsen und ganz viele von Euch glauben den Markt revolutionieren zu können müssen. Allein das Geld was ihr in einem Monat verpulvert, reicht bei manchen Berater für ein Jahreseinkommen. Geld ist aber nicht alles. Kundenbeziehungen wachsen, Vertrauen wächst und ist gerade bei so abstrakten Themen wie Versicherungen enorm wichtig.

Ich kann nur für mich (ok, vielleicht auch für vieler meiner Kollegen) sprechen. Ich liebe meinen Job, ich bin gern der Berater der sich kümmert, Risiken erkennt, Hilfestellungen gibt und gern den Hörer in die Hand nimmt um es zu besprechen. Ein Grund warum ich wenige keine abstrakte Onlineberatung anbiete, sondern lieber zum Telefon greife.

Warum telefoniere ich vor dem Abschluss einer PKV, einer BU, einer Vorsorge weit über 8 Stunden und komme auch dann noch nicht zum Ende? Warum? Weil ich will das meine Kunden verstehen was sie tun, verstehen was sie kaufen, verstehen was sie kündigen.

Apps können viel, ihr könnt viel. Ihr seid effektiv, modern und neu. Ihr seid immer dabei, immer in der Hosentasche, aber könnt doch einen vertrauten Berater nicht ersetzen, zumindest keinen der seinen Job nicht nur macht, sondern lebt. Mit zweifelhaften Aktionen wie Kunden kaufen oder die Maklervollmacht und deren Bedeutung nicht zu erklären, damit kommt ihr langfristig nicht weiter. Spätestens wenn der Kunde merkt das er etwas unterschrieben hat was er so gar nicht wollte, spätestens dann wird er reumütig zu seinem Berater zurück kehren.

Ihr liebe Fintechs sollt Euren Weg gehen, jedoch bitte fair und nicht als Bestandsräuber die um jeden Preis einen Kunden zu sich ziehen, dann aber die Beratung und Betreuung nicht abbilden können, das rächt sich schneller als ihr denkt.

Was tun Sie als Kunde nun?

Machen Sie sich klar, niemand arbeitet gern umsonst. So bekommt ihr Berater bisher eine Courtage oder Provision für die Betreuung, diese geht zukünftig dann an den Betreiber der App. Übernimmt dieser die Betreuung in gleicher Qualität und sind Sie da zufrieden, so spricht nichts dagegen diese dort hin gehen zu lassen. SIE und nur SIE als Kunde entscheiden wer Ihr Betreuer sein soll und wer dafür Geld bekommt.

Beitragsanpassungen bei dir DKV und HUK-was sie tun können und welche (Kündigung-) fristen zu beachten sind

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Einige von Ihnen haben in der letzten Zeit unangenehme Post bekommen, der ein oder andere hat davon bereits auf meinem Twitter Account berichtet. Bei vielen „Betroffenen“ herrscht jedoch viel Unsicherheit über die Frage was jetzt zu tun ist, ob ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft oder vielleicht sogar ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft sinnvoll und überhaupt möglich ist.

Aus den E-Mails, Tweets und Nachrichten der letzten Tage werde ich einige Fragen herausnehmen und die sich hier für alle allgemein versuchen zu beantworten. Wobei eines klar sein sollte, eine generelle Antwort die allgemeingültig ist und auf jeden passt gibt es natürlich nicht. Gerade die private Krankenversicherung ist ein Beispiel für Individualität. Sie können sich die Leistungen je nach persönlichem Bedarf zusammenstellen und somit nur vorwiegend das absichern, was ihnen persönlich wichtig ist. Doch der Reihe nach:

Beitragsanpassung erhalten, wie lange kann ich reagieren?

Zunächst einmal sollten Sie sich den Erhalt der Beitragsanpassung, also das Datum an dem Sie den Brief erhalten haben notieren, um später ein konkretes Datum benennen und gegebenenfalls sogar nachweisen zu können. Beitragsanpassungen werden in den meisten Fällen nicht per Einschreiben verschickt, und oftmals tragen diese nicht mal ein konkretes Datum, sondern nur „im Februar“.

DKV Screenshot

Theoretisch kann das bedeuten, der Versicherer hat das Dokument am 1. Februar erstellt, dann wäre es normalerweise am 3. Februar bei Ihnen gewesen. Auf der anderen Seite kann es auch bedeuten, das Dokument ist am 29. Februar erstellt, dann käme es sogar erst im März bei Ihnen an.

Oftmals wollen Versicherte nach einer hohen Beitragsanpassung schnell kündigen. Natürlich besteht diese Möglichkeit, jedoch ist diese (gerade wenn sie übereilt getroffen wird) nicht unbedingt die richtige Entscheidung. Doch auch hierzu gibt es im Gesetz klare Regelungen, der Paragraf 205 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt hierzu folgendes:

§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(…)
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

In diesem Paragrafen finden sich viele wichtige Aussagen. Zunächst einmal bezieht sich eine mögliche Kündigung immer nur auf die versicherte Person, die auch von der Erhöhung betroffen ist. Werden also die Beiträge zum Beispiel nur für den Versicherungsnehmer erhöht, so kann ein (im gleichen Vertrag) mitversichertes Kind seinen Tarif nicht kündigen. Im Umkehrschluss darf der Versicherer den Vertrag für das Kind auch nicht beenden.

Kinder können auch dann alleinversichert bleiben, wenn der Versicherer sonst gar keine Kinder alleine versichert. (–> Übersicht Kinderalleinversicherung)

Auch wenn Versicherer es durchaus einmal versuchen, oder ein Berater genau dieses behauptet, es ist verkehrt. Der Vertrag des Kindes in der privaten Krankenversicherung besteht und endet keinesfalls dadurch, dass der bisherige Versicherungsnehmer seinen eigenen Vertragsteil beenden möchte.

Weiter heißt es in dem Paragrafen, sie können innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen, zudem Termin an dem die Erhöhung wirksam wird. Bezogen auf den Fall im oben genannten Bild, besteht also ein Kündigungsrecht, welches zum 1.4.2016 ausgesprochen werden kann. Bei einer Kündigung ist jedoch noch zu beachten, dass die Versicherungspflicht weiterhin erfüllt werden muss. Dazu steht im gleichen Paragrafen folgendes:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Damit es etwas verständlicher wird, hier ein Beispiel.Fristen Kündigung PKV bei BAP

Unser Versicherte in dem Bild, hat also bis zum 11. April Zeit seinen Vertrag zu kündigen, dieses kann dann auch noch rückwirkend zum1. April erfolgen. Der zweite wichtige Termin bis zu dem die Nachweise der Folge Versicherung erbracht werden müssen, ist in unserem Fall der 2. Mai, da in unserem Beispiel am 2. März gekündigt wurde.

Doch was passiert wenn ich meine Anpassung nicht erhalten habe?

Zunächst eines vorweg. Die Beitragsanpassung schreiben werden in Chargen verschickt und normalerweise kommen diese auch an. Nun gibt es dennoch verschiedene Gründe, warum eine solche Anpassung nicht im Briefkasten war. Spätestens mit der Abbuchung des Beitrages im April sollte dann auch dem letzten aufgefallen sein, dass der Beitrag plötzlich höher ist. Ich habe vor einiger Zeit schon einmal einen –> Beitrag zum Nichterhalt des Anpassungsschreibens veröffentlicht, dort können Sie nachlesen was dann passiert.

Insbesondere sollten Sie jedoch vor einer Kündigung ausreichend Zeit haben, sich ganz genau mit dem bisherigen Tarif und dem Versicherer beschäftigen und sich selbst klarmachen, welche Auswahlkriterien für die private Krankenversicherung damals wie heute für SIE wichtig sind, auf welche vertraglichen Leistungen Sie keinesfalls verzichten möchten und was sich gegenüber der damaligen Auswahl unter Umständen geändert hat. Auch berufliche Veränderungen, eine anstehende Verbeamtung oder sonstige persönliche Veränderungen sollten hierbei bedacht werden.

Beachten Sie auch, dass Ihnen Nachteile entstehen können, welche mit einem veränderten Gesundheitszustand, einem höheren Eintrittsalter oder neuen/anderen Tarifen zusammenhängen.

Was bleibt mir außer der Kündigung?

Nun, neben einer (vielleicht übereilten) Kündigung bleiben ihnen durchaus andere Möglichkeiten. Eine von diesen ist der Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG, welche einen Wechsel innerhalb der gleichen Gesellschaft ermöglicht. Für Kunden in der alten (Bisex) Tarifwelt kann ein solcher Wechsel dort erfolgen, oder aber durch einen Umstieg in die neuen Unisextarife. Beide Varianten haben Vor-und Nachteile und sollten daher sehr genau überlegt werden.

Natürlich können Sie den Versicherer bitten, ihnen entsprechende Umstellungsangebote zu ihrem bisherigen Tarif zu übersenden. Aus der Erfahrung heraus wissen wir jedoch, dass dieses nicht immer so einfach und vor allem auch nicht immer optimal ist. Wenden Sie sich daher an (Ihren) einen spezialisierten Berater, welche Ihnen bei der Auswahl des jeweiligen Tarifes und insbesondere bei der Abwägung von Nachteilen behilflich sein soll. Mit ein oder zwei Seiten Leistungsübersicht des alten und neuen Tarifes ist es in den meisten Fällen nicht getan. Gerade wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen und ein so genannter Mehrleistungsverzicht oder ein Risikozuschlag im Raum steht, ist dringend qualifizierte Unterstützung notwendig.

Neben einer Kündigung bleiben Ihnen daher die Optionen:

  1. Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft in der (alten) Bisexwelt (falls sie dort versichert sind)
  2. Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft in die neuen Unisextarife
  3. natürlich auch eine Anpassung der Selbstbeteiligung oder Reduzierung der Leistung

Auch die Veränderung von Beitragsentlastungsbausteinen und eine Anpassung des Krankentagegeldes sind wichtige Punkte die in diesem Zusammenhang gleich mit bedacht werden sollen.

Was Sie tun können, Schritt für Schritt erklärt

Zunächst einmal suchen Sie alle Unterlagen zusammen.

  1. damaliger Versicherungsschein bei Abschluss
  2. gegebenenfalls eine Kopie des Antrages
  3. Kopie der Beitragsanpassung, welche Ihnen jetzt zugestellt wurde

Nachdem Ihnen diese Unterlagen vorliegen, beschäftigen Sie sich bitte mit Ihrem Bedarf. Dazu überlegen Sie genau, welche Leistungen Ihnen im Augenblick und in der Zukunft wichtig sind und auf welche Leistungen sie verzichten können. Unter dem Punkt –> Auswahlkriterien gebe ich Ihnen eine ganze Reihe an Hinweisen und Denkanstößen. Überlegen Sie bitte auch solche Punkte ausführlich bei der damaligen Entscheidung für den Tarif oder für die Gesellschaft besprochen worden. Nachdem Sie dieses überlegt haben,

Nachdem auch dieses erledigt ist, haben Sie eine gute Grundlage geschaffen um sich detailliert, fundiert und begründet mit ihrem Berater zusammenzusetzen und eine Entscheidung zu treffen. Bitte beachten Sie insbesondere, dass diese Entscheidung nicht übereilt getroffen werden sollte, aber auch nicht unnötig auf die lange Bank geschoben.

Bei weiteren Fragen können Sie das Anfrageformular zur privaten Krankenversicherung oder einfach die Kontaktmöglichkeiten hier auf der Website nutzen. Informationen zu dem „wer ich bin“, was ich tue und vor allem wie der Beratungsansatz aussieht, finden Sie hier auf der Internetseite unter „über mich“.

Continentale mit Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler ab zehn Jahren

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Die wichtige Absicherung gegen die finanziellen Folgen bei Berufsunfähigkeit ist nicht zu unterschätzen und sollte in jedem Fall so früh als möglich abgesichert werden. Schon Schüler, Jugendliche und später die Erwachsenen leiden recht früh an Erkrankungen, Allergien, haben Rücken- oder anderweitige Probleme die bei einem Abschluss zu –> Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen oder eine Absicherung unmöglich machen.

Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Absicherung elementar, jedoch sind die Anbieter solcher Produkte rar gesät. Die Continentale Lebensversicherung bietet Erwachsenen ihr Produkt der –> Premium BU an, für Schüler folgt nun das Produkt Premium BU Start. Grundlage dieses Beitrages sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife PBUS, PEUS, in der Fassung 1. März 2016. In diesem Beitrag geht es mir vornehmlich um die Besonderheiten des „Schülerproduktes“. Die Details zu der Berufsunfähigkeitsversicherung für Erwachsene finden sich in einem späteren Beitrag.

Das Versicherungsprodukt für Schüler kann Kindern ab einem Alter von zehn Jahren angeboten werden, welche an einer Haupt-, Real-, Gesamtschule, einem Gymnasium, der Fachoberschule (FOS) oder der Berufsoberschule (BOS) unterrichtet werden. Versichert werden können maximal 1000 € monatliche Rente, wobei das Endalter bis 67 möglich ist.

Startphase- Anpassungsphase- Zielphase

Gerade in jungen Jahren möchten die Eltern nicht unbedingt riesige Beiträge zahlen. Daher bieten Versicherer reduzierte Startbeiträge und/ oder Rabatte in den ersten Jahren an. Die Continentale teilt den Beitrag in drei Phasen.

In der Startphase beträgt dieser 50% des Zielbeitrags, dieses gilt für das Jahr 1-3. Danach folgt aber nicht direkt die Anpassung auf 100%, so wie es in Modellen mit reduziertem Startbeitrag der Fall ist. In den Jahren 4-7 erhöht sich der Beitrag in 10% Stufen dann von 60 auf 90% des ursprünglich geplanten Zielbeitrages um dann ab dem achten Jahr bei 100 % zu landen.

Continentale PremiumBU Start Schüler

Damit sind die Beitragsbelastung reduziert sich damit in den ersten Jahren deutlich. Bei einer versicherten Rente von 1.000 € monatlich bis zum Endalter 65 (was es in der Praxis jedoch nicht sein sollte, dies aber der „Werbebeitrag“ ist, den der Versicherer sein Prospekt druckt) beträgt der monatliche Startbeitrag 13,51 € in dem Jahr 1-3. Ab dem achten Jahr (in der Zielphase) beträgt der Beitrag dann 27,03 €. Die Beiträge gelten nur für das reine Berufsunfähigkeitsprodukt. Der Aufpreis für die Pakete liegt bei 1,35 € für das Karrierepaket (ab dem achten Jahr 72) und bei 3,52 € für das Pflegepaket (ab dem achten Jahr 7,03 €).

Interessant wird es bei der Umstellung mit Alter 20. Hier wird dann auf die tatsächlich ausgeübte Berufsgruppe umgestellt, sodass ein Informatikstudent sogar weniger zahlen muss (23,89 € für die BU, 2,39 € und 7,17 € für die Pakete, das Pluspaket kommt mit weiteren 3,58 € dazu). Wird der Schüler „dummerweise Schreiner“, so beträgt der Beitrag dann 67,62 € (+ 6,76 € für das Karriere-, 7,44 € für das Pflege- und 10,14 € für das Plus-Paket). Für eine bestimmte Gruppe der versicherten Personen kann es durchaus sinnvoll sein, denn der Vertrag wird nach alten Rechnungsgrundlagen, alten Bedingungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung umgestellt.

Die fehlende Gesundheitsprüfung ist damit auch der größte Vorteil. Gerade in nicht körperlich tätigen Berufen wird es bei anderen (auch von den Bedingungen her durchaus besseren) Gesellschaften unter Umständen sogar eine passendere Absicherung geben. Diese ist jedoch bei spätem Abschluss mit einer Gesundheitsprüfung verbunden und läuft Gefahr, Ausschlüsse oder Zuschläge hinnehmen zu müssen. Da das ursprüngliche Eintrittsalter auch maßgebend für die neue Prämienberechnung ist, ist die dieses natürlich auch langfristig günstiger.

Wann ist ein Schüler berufsunfähig?

Der Schüler keinen „Beruf“ haben, sondern eben in der Schule unterrichtet werden, ist für die Leistung eine besondere Definition Voraussetzung. Diese findet sich in den Versicherungsbedingungen unter Abschnitt J. Dort heißt es:

Berufsunfähigkeit bei Schülern im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, als Schüler am Unterricht an einer Schule ohne spezielle Förderung teilzunehmen, sowie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich war. Eine Schule mit spezieller Förderung ist zum Beispiel eine Förderer-oder Sonderschule.“

„Berufsunfähigkeit bei Schülern liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisheriger Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt oder lediglich ein Schuljahr wiederholt.

Wir erbringen die Leistung solange die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit bei Schülern fortbestehen, längstens bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit (ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zum Beispiel Minijobs oder ein-Euro-Jobs.“

Spezielle Gesundheitsfragen in einem besonderen Antrag

Abweichend von dem normalen Antrag der kontinentalen hat diese einen speziellen Antrag für die „Premium BU Start Schüler“. Grundlage ist der Antrag mit der Druckstück Nummer „3110/03.2016“. Dieser ist speziell für Schüler und enthält einige abweichende Fragen. Doch schauen wir uns diese Fragen einmal im Detail an.

1.) Frage nach Größe und Gewicht

2.) Frage nach rauchen unter dem Inhalieren von Nikotin

3.) Die Frage beschäftigt sich mit bereits bestehenden Absicherungen, und abgelehnten oder mit Erschwerung angenommenen Anträgen in den letzten fünf Jahren.

4.) „Übt der zu versichernde Schüler Sportarten mit erhöhten Verletzungsrisiko aus? (Zum Beispiel Kampfsport, Reitsport, Motorsport, Downhill-Racing, Parcours)“  so weit ist die Frage unkritisch, jedoch ist es nur eine beispielhafte Aufzählung keinesfalls abschließen. Dabei besteht die Gefahr dass der Kunde bei der Antragstellung eine Sportart als nicht „mit erhöhtem Verletzungsrisiko“ verbunden ansieht.

5.) Frage nach Medikamenten in den letzten fünf Jahren oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen. Soweit unkritisch, da klar und einfach zu beantworten. In der Praxis wird die entscheidende Frage sein, wie der Versicherer bei einer Antwort mit „ja“ reagiert. Gibt es ohne weitere Prüfung einer Ablehnung oder erfolgt dann eine detailliertere Prüfung und Nachfrage.

6.) Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Epilepsie, Migräne, HIV-Infektion, rheumatische oder infektiöse Erkrankungen), angeborene oder erworbene Fehlbildungen (zum Beispiel….), Dauerhafte körperliche Behinderungen (…) oder wurde eine Schwerbehinderung beantragt oder anerkannt.

Besonders problematisch auch hier die beispielhaften Aufzählungen. Eltern sollten hier insbesondere darauf achten, sich bei den Kinderärzten alle dort gespeicherten Dauerdiagnosen zu besorgen und im Detail aufzulisten.

7.) „War in den letzten fünf Jahren oder ist aktuell eine besondere Förderung wegen Lernschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen, Sprachstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten erforderlich oder angeraten?“

Betrachtet man die Fragen genau, so reden wir hier von jedweder Nachhilfestunde.

Conti Antrag Schüler8.) Diese Frage beschäftigt sich mit den stationären Behandlungen der letzten fünf Jahre, ist aber weiterhin auch auf den ambulanten Bereich ausgedehnt. Hier heißt es: „…  oder mehr als dreimal wegen der gleichen Erkrankung oder den gleichen Beschwerden durch Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Logopäden, Psycho- oder Physiotherapeuten ambulant beraten, untersucht oder behandelt oder sind Untersuchungen oder Behandlungen angeraten.“

Damit wird aus einer stationären Frage eine Frage, welche nahezu alles wissen will. Es geht um längerfristige ambulante Behandlungen, die auch bei einem Logopäden erfolgt sein können, was bei Kindern/Schüler in diesem Alter nichts ungewöhnliches ist.

9.)  Wurde der zu versichernde Schüler in den letzten 5 Jahren im Zusammenhang mit einer der folgenden Erkrankungen beraten, untersucht oder behandelt oder sind Untersuchungen oder Behandlungen angeraten: (jetzt folgt eine Unterteilung in fünf Gebiete, Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen, Tumorerkrankungen, Haut-/Atemwegserkrankungen, Erkrankungen von Augen und Ohren)

Fazit zu den Gesundheitsfragen: Auch oder gerade wenn es sich um einen speziellen Antrag für Schüler handelt, enthält dieser einige Fallstricke die eine besondere Aufmerksamkeit bei der Antragstellung bedeuten. Sprechen Sie unbedingt mit ihrem Kinderarzt und besorgen sich alle Diagnosen welche dieser in seiner Krankenakte gespeichert hat. Das geht natürlich auch für andere Behandler und Ärzte. Fragen zu Lernschwierigkeiten/Nachhilfe sind so zumindest bei anderen Versicherern noch nicht so weit verbreitet, bitte beantworten Sie auch diesen sehr sorgfältig.

Mehr Pakete für individuelle Absicherung?

Das neue Karrierepaket

Ergänzend zu dem eigentlichen Berufsunfähigkeitsvertrag lassen sich unterschiedliche Pakete kombinieren. Das Karrierepaket soll eine spätere Anpassung der BU Absicherung bieten und Zusatzleistungen sichern. Eine dieser Sonderleistungen ist zum Beispiel die zusätzliche Erwerbsminderungsrente bei Eintritt einer bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit, welche in den ersten fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gezahlt wird. Die Rentenhöhe bei Erwerbsunfähigkeit beträgt 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, ist jedoch auf einen Maximalbetrag von 500 € monatlich begrenzt. Die Leistungsdauer entspricht der Leistungsdauer des Hauptvertrages.

Diese Zusatzleistung soll das Fehlen von gesetzlicher Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit ausgleichen.

Weiterhin bietet dieses Paket eine zusätzliche Form der Nachversicherung. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung oder eines Studiums hat die versicherte Person das Recht, die versicherte Rente (maximal 1000 €) zu verdoppeln. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschluss eine Berufstätigkeit entsprechend der Berufsausbildung oder dem Studium aufnimmt und dieses nachweist. Die Versicherer waren gesamte Rente nach der Erhöhung ist auf einen Betrag von 24.000 € Jahresrente begrenzt.

Weiterhin bietet der Versicherer auf alle nach Versicherungen einen Rabatt von 5 %. Und noch ein weiterer Leistungsbestandteil ist in dem Karrierepaket enthalten, der sogenannte Qualifikationsbonus. Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, einer Meisterprüfung oder eines Studiums durch die versicherte Person kann diese verlangen, dass die individuelle Risikoeinstufung unter Berücksichtigung der persönlichen Berufsmerkmale erneut überprüft wird. Das ist ja durchaus positiv, denn so kommt der Versicherte unter Umständen in den Genuss von niedrigeren Beiträgen, eine neue Gesundheitsprüfung wird hierfür nicht verlangt.

Interessant ist jedoch der folgende Satz:

„Führt die Überprüfung zu einer Beitragssenkung, beginnen die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht im Hinblick auf die Angaben zur Risikoeinstufung neu zu laufen.

In der Praxis bedeutet das also, der Schüler der mit zehn Jahren einen entsprechenden Vertrag abschließt, dann zum Ende des 21. Lebensjahres seine Berufsausbildung beendet hat und den Vertrag in eine günstigere Berufsgruppe eingestuft haben möchte, für den beginnen dann die Fristen für die Verletzung der Anzeigepflicht erneut. Wer auch immer dieses in die Bedingungen geschrieben hat, ohne Hintergedanken erfolgte das garantiert nicht. Mit dieser Klausel kann keinem Kunden ruhigen Gewissens geraten werden, eine Beitragssenkung zu verlangen.

Anmerkung: Nach einigen Diskussionen im Kollegenkreis kann man diese Klausel so und so sehen. Mein man es gut mit dem Kunden, so ist diese Klausel nur auf die Angaben zur Berufsausbildung und die Einstufung in die richtige Berufsgruppe zu verstehen. Unterstellt man dem Versicherer etwas Böses, so klingt es so, als beginne die Anzeigepflicht für den Gesamtvertrag neu. Egal wie man es sehen will, es ist unglücklich formuliert und hätte deutlicher erklärt werden können.

Das Plus Paket

Bei dem zweiten Paket geht es um Leistungserweiterungen bzw. Verbesserungen in dem Leistungsbezug. Der erste Baustein versichert eine (vorgezogene) Leistung bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Ist der (Schüler?) versicherte sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig und ist dieses durch einen Facharzt bescheinigt, so wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und eine Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Weitere Voraussetzung ist es, dass gleichzeitig ein Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gestellt wird. Diese Leistung ist auf einen Zeitraum von 18 Monaten begrenzt, wobei die 18 Monate für alle Leistungsfälle während der gesamten Vertragslaufzeit gelten.

Eine weitere „Plus Leistung“ ist das sogenannte Pflege-Sofortkapital. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, so wird ein einmaliges Kapital in Höhe von sechs versicherten Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Interessant ist zudem, dass eine Leistung auch erbracht wird wenn nicht die versicherte Person selbst pflegebedürftig wird. So heißt es in den Bedingungen:

„Wird ein naher Angehöriger der versicherten Person während der vertraglichen Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung- in den ersten drei Versicherungsjahren aufgrund eines Unfalls oder- nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre pflegebedürftig, zahlen wir ein Pflege-Sofortkapital in Höhe von sechs Versicherten monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten.“

Wer ein naher Angehöriger ist, wird später definiert. Hierbei handelt es sich um verheiratete Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sowie kindergeldberechtigte Kinder der versicherten Person. Auch hier kann man hervorragend darüber diskutieren, wie sinnhaft so eine Leistung ist.

Als dritten Baustein dieses Paketes ist noch eine Option zum Abschluss einer Risikolebensversicherung enthalten. Die Todesfallleistung darf dabei maximal das zehn fache der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente betragen und insgesamt nicht mehr als 250.000 € hoch sein. Der Abschluss der späteren Risikolebensversicherung erfolgt zu den dann gültigen Berechnungsgrundlagen und den dann geltenden Tarif. Nach Versicherungen oder dynamische Erhöhungen sind hierbei später ausgeschlossen.

Auch hier hat man wieder eine No-Go Klausel eingebaut, denn auch hier beginnen die Rechte bei Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht erneut zu laufen. Doch nicht das jetzt denken jeder könnte dieser abschließen, es sind Voraussetzungen/Ereignisse an den Abschluss geknüpft. Sie müssen nachweisen dass sie entweder eine Immobilie erworben haben die selbst bewohnt wird, ihr Kind geboren ist oder ein solches adoptiert wurde. Nein, ich habe keine weiteren Kriterien vergessen, das waren die drei einzigen.

Ebenfalls erlischt das Recht auf den Abschluss der Risikoversicherung, wenn seit dem Vertragsbeginn 15 Jahre vergangen sind, die versicherte Person älter als 45 ist oder der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Rekapitulieren wir einmal. Der zehnjährige Schüler der mit dem Produkt angesprochen wurde, muss mit 25 eine selbst bewohnte Immobilie gekauft haben oder zumindest ein Kind muss geboren oder adoptiert sein. Wie wahrscheinlich das ist, mag sich jeder selber ausmalen.

Das Pflegepaket

Aller guten Pakete sind drei, und so gibt es noch ein Pflegepaket. Dieses regelt einen Leistungsbezug aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Anders als der Eintritt der Pflegebedürftigkeit und damit der Bezug eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ablauf des Vertrages, lässt sich hiermit eine lebenslange Pflegerente versichern. Die Pflegerente entspricht anfänglich von der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, wobei eine eventuell vereinbarte Leistungsdynamik in der BU explizit ausgeschlossen ist. Weiterhin ist die Rente auf maximal 42.000 € jährlich begrenzt.

„Sie können“ schreibt der Versicherer weiter, ohne erneute Gesundheitsprüfung einmalig eine Pflegerentenversicherung bei der Continentale Lebensversicherung abschließen. Der Abschluss ist nur möglich, sofern keine lebenslang Pflegerente erbracht wird und die Berufsunfähigkeitsversicherung weder gekündigt noch beitragsfrei gestellt wurde. Die Höhe der jährlichen Pflegerente darf die Höhe der zuletzt im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung versicherten Rente nicht übersteigen und ist auf 24.000 € jährlich limitiert.

Der zu zahlende Beitrag wird entsprechend der dann gültigen Pflegerentenversicherung und der Risikoeinstufung der versicherten Person bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (insbesondere Zuschläge und Ausschlüsse) berechnet.

Die Pflegerentenversicherung kann zum Ablauf der vereinbarten Berufsunfähigkeitsversicherung, vor Ablauf der vereinbarten Berufsunfähigkeitsversicherung und frühestens fünf Jahre nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn, nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer der BU und zum Wegfall der Zahlung der lebenslangen Pflegerente abgeschlossen werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sich automatisch als Pflegerentenversicherung fort, sofern sie zum Ende der vereinbarten Versicherungsdauer beitragspflichtig ist und die noch keine aufgeschobene Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Wenn Sie das nicht möchten, können/müssen Sie binnen vier Wochen widersprechen.

(Mein) Fazit

Die Continentale geht mit dem Produkt für Schüler sicherlich in die richtige Richtung, denn leider ist der Markt für diese Produkte noch zu dünn besät. Der Versicherungsschutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, insbesondere gegen das zukünftige Risiko der Berufsunfähigkeit, ist heute nur bei sehr wenigen Versicherern vernünftig absichert war. Das Problem ist dabei gar nicht die Prüfung auf einer Erwerbsminderung während der Schulzeit, sondern die Frage ob der-/diejenige später überhaupt einen entsprechenden Versicherungsschutz bekommen kann.

Weitere Unterlagen und Informationen

Vollständige Versicherungsbedingungen Continentale Lebensversicherung, Premium BU, PBUS, PEUS, Stand 3/2016

Antrag Premium BU Start Schüler, Stand 3/2016

Antrag Continentale Berufs- und/ oder Erwerbsunfähigkeit, Stand 3/2016

Gemeinsames Leistungsmanagement in der Privaten Krankenversicherung? Barmenia, Hallesche, Gothaer und Signal wollen Joint Venture

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Die Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung wird maßgeblich von der Ausgabenseite beeinflusst. Schon heute versuchen die privaten Krankenversicherer die Kosten zu optimieren. Dies kann durch die Ausgliederung von Prozessen bei der Leistungsabrechnung, aber auch die Einführung von Apps oder Zusammenarbeit mit Krankenhäusern geschehen. Dennoch ist die Marktmacht im Vergleich zu der Größe von gesetzlichen Krankenkassen teilweise dennoch gering, so das große Rabatte oder sonstige Vorzugskonditionen oftmals nicht erreicht werden kann.

Diesen wollen jetzt einige Krankenversicherer mit einem Novum begegnen. Dem Bundeskartellamt liegt eine entsprechende Anfrage für ein Joint Venture vor, nachdem die privaten Krankenversicherer Barmenia, Hallesche, Gothaer und Signal ein solches planen.

„Die Anmeldung zu dem Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die Prüfungsfrist läuft allerdings noch nicht, da die Anmeldung nicht alle notwendigen Informationen enthielt.“ (Bundeskartellamt)

Sollten hier alle Unterlagen vorliegen und das Bundeskartellamt zustimmen, so könnten sich diese Versicherer mit einem gemeinsamen Unternehmen im Leistungsmanagement deutlich besser positionieren, Kosten einsparen und Synergieeffekte nutzen. Allein die Größe der entsprechenden Gesellschaften und damit verbunden die deutlich höhere Anzahl von Versicherten erlauben eine andere Verhandlungsposition gegenüber Ärzten, Pharmaindustrie und Kliniken. Im Moment haben die Versicherer mit einer versicherten Anzahl etwas über einer halben Million (Gothaer) und knapp an zwei Millionen (Signal Iduna) zwar durchaus eine gewisse Größe, durch die Bündelung entsteht aber ein Unternehmen welches die Interessen von fast 4,5 Millionen Versicherten vertreten kann.Join Venture Signal, Gothaer, Hallesche, Barmenia

Was ändert sich für Versicherte?

Zunächst einmal bleibt der Vertrag mit ihrem Versicherer so bestehen, sie ihn damals abgeschlossen haben. So gibt es weder Anpassungen im Leistungsbereich, noch werden sich die Versicherungsprämien dadurch ändern. Auch die Leistungsabwicklung bleibt unverändert. Langfristig dürften sich (bei Genehmigung durch das Kartellamt und erfolgreiche Einführung) durchaus Kostenvorteile ergeben, die sich für die Versicherten in weniger Ausgaben und damit geringeren Beitragssteigerungen bemerkbar machen könnten. Das ist aber aus heutiger Sicht alles noch sehr viel Spekulation.

Gibt es solche Kooperationen und Erfahrungen schon?

Nein, der Zusammenschluss von mehreren Krankenversicherern in Form eines Joint Venture ist ein Novum und existiert bisher nicht. Es gibt zwar durchaus Versicherer die in einem Verbund organisiert sind (wie die Signal Iduna und der Deutsche Ring innerhalb einer Holding), jedoch sind die Bestände vollkommen autark und auch die Leistungsabrechnung derzeit separiert.

Der Weg der Zukunft?

Ich glaube schon dass sich in der Welt der privaten Krankenversicherung und insbesondere auf der Ausgabenseite einiges ändern wird. Rabattverträge, Vereinbarungen mit Kliniken und Ärzte verwenden sind in der gesetzlichen Krankenkasse durchaus Gang und gebe und führen auch in der privaten Krankenversicherung zu einer Reduzierung der Kosten. Da die Leistungen vertraglich festgeschrieben sind und diese nicht zum Nachteil des Versicherten verändert werden können, sehe ich im Moment auch keinerlei Nachteile für den Versicherten.

Berufsunfähigkeitsversicherung noch während der Schwangerschaft abschließen?

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Eigentlich ist es auch ein bisschen „wunderlich“. Spätestens wenn ein neuer Erdenbürger im Bauch der Mutter heranwächst, steigt plötzlich auch das Bewusstsein für die eigene Absicherung. Das mögen Psychologen sicherlich besser erklären können, aber vielleicht ist es die steigende Verantwortung und auch etwas die Angst später nicht für das eigene Kind sorgen zu können. In den letzten Tagen trat eine Art von Anfrage zur Berufsunfähigkeitsversicherung häufiger auf, die Frage nach der Versicherbarkeit gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, falls schon eine Schwangerschaft diagnostiziert wurde.

Grundsätzlich ist Schwangerschaft keine Krankheit und so lässt sich das Risiko der Berufsunfähigkeit „ganz normal“ auch während einer bestehenden Schwangerschaft versichern. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten und es ist, nicht nur jetzt, besonders wichtig sich auf ein entsprechend hochwertigen Versicherungsschutz zu konzentrieren. Schließlich soll dieser im Falle der eintretenden Berufsunfähigkeit dafür sorgen, dass die Mutter weiterhin eine Art Einkommen hat, auch deshalb um die Familie und damit auch das noch ungeborene Kind weiter zu versorgen. Jeder der Kinder hat, der weiß das diese langfristig einiges an Geld kosten. Das geht ganz simpel mit Unmengen von Windeln los, folgt das Kinderzimmer, später die Schulzeit, Kieferorthopädie, irgendwann das eigene Moped, der Führerschein, das Auto, Studium und vieles, vieles mehr.

Schwangerschaft_ - 1Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass die Eltern einen entsprechenden Versicherungsschutz für den Fall haben, dass sie selbst nicht mehr arbeiten können und damit kein Einkommen für all diese Kosten zur Verfügung steht, denn das Kind ist ja nun die/der letzte der etwas dafür kann. Aus diesem Grund muss die Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit ausreichend hoch sein, denn nur ein richtig versicherte Rente bringt den notwendigen Effekt.

Worauf ist bei dem Tarif zu achten?

Zunächst einmal gibt es ein Unmenge an Kriterien dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung, welche genau durchdacht und sorgfältig entschieden werden müssen. Da stellen sich Fragen der späteren Verweisung auf andere Berufe, Fragen zur Aussetzung der beruflichen Tätigkeit, Fragen zur Angemessenheit der Berufsunfähigkeitsrente und natürlich auch Fragen zur späteren Erhöhung einer bereits versicherten Berufsunfähigkeitsrente.

Insbesondere die vertraglichen Regelungen zur Frage „was Berufsunfähigkeit eigentlich ist“ und wie eine Mutter in der Elternzeit oder im Mutterschutz überhaupt berufsunfähig werden kann, spielen eine wichtige und entscheidende Rolle. Hierbei ist genau zu beachten, wie lange der Versicherer das Ausscheiden aus dem Beruf „toleriert“ und man nicht mehr auf den (vielleicht höher qualifizierten) Beruf von früher und stattdessen auf die Tätigkeit als Hausfrau verwiesen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen was passiert, falls während der Elternzeit des ersten Kindes ein weiteres Kind geboren wird und die Rückkehr in die berufliche Tätigkeit vielleicht nicht geplant erfolgen kann.

Eine weitere Frage stellt sich in Bezug auf die Angemessenheit der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Welche Rentenhöhe darf die Mutter, die werdende Mutter, überhaupt versichern und muss diese nach Beginn der Musterschutzfristen oder der Elternzeit reduziert werden?

Was passiert mit dynamischen Erhöhungen, können diese auch während der Schutzfristen und der Elternzeit mitgemacht werden und sich damit die Rente weiter erhöhen? Auch hier ist es entscheidend von den vertraglichen Regelungen der jeweiligen Versicherer abhängig.

Kann die Mutter überhaupt berufsunfähig werden?

Dieses ist eine der Fragen, die am häufigsten gestellt werden. Oftmals wird die „Tätigkeit“ als Mutter gleichgestellt mit einer nicht vorhandenen Berufsunfähigkeit und damit auch der fehlenden Notwendigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch in der Regel haben die Mütter vor der Geburt des Kindes bereits einen Beruf ausgeübt und viele wollen das auch nach der Elternzeit wieder tun. Passiert jetzt während dieser Zeit ein Unfall oder eine Krankheit die zur Berufsunfähigkeit führt, so besteht hier natürlich im vertraglichen Umfang Leistungspflicht des Versicherers, die weit über Mutterschutzzeiten oder die Elternzeit hinausgehen. Auch das „ruhen lassen“ des Vertrages während der Elternzeit ist oftmals keine gute Idee. Denn besteht kein Versicherungsschutz während dieser Zeit, so können auch neu auftretende Krankheiten oder Unfälle nicht zu einer Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führen. Das gilt selbst dann, wenn die Berufsunfähigkeit selbst erst nach der Elternzeit festgestellt wird, die Ursache aber unter Umständen davor liegt.

Wie ist das mit den Gesundheitsfragen?

Bei einem Antrag auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit werden unterschiedliche Gesundheitsfragen gestellt dabei wird zunächst einmal nach Untersuchungen und Behandlungen gefragt, wobei die Schwangerschaftsvorsorge und sämtliche weiteren Untersuchungen natürlich anzugeben sind. Schon aus dieser Antwort erfährt der Versicherer von der bestehenden Schwangerschaft. Die meisten Unternehmen fragen dann gezielter nach und versuchen in Erfahrung zu bringen, in welcher Woche die Mutter sich bereits befindet, ob es sich um eine „normale“ Schwangerschaft handelt oder ob Risikomerkmale vorliegen. Bei dem Bestehen einer Risikoschwangerschaft sind die Versicherer oftmals vorsichtig und stellen den Antrag durchaus schon einmal zurück. Das bedeutet nichts anderes als das zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung keine Versicherbarkeit besteht, dieser aber nicht generell abgelehnt wird und später erneut gestellt werden kann. Verläuft die Schwangerschaft allerdings normal, so spricht dieses keinesfalls gegen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Selbst unerwartete Komplikationen bei der Geburt sind dann hierbei mitversichert und (falls diese so schwerwiegend sind, dass daraus eine Berufsunfähigkeit resultiert) zu einer Leistung aus dem Vertrag führen.

Natürlich sind alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, und die Nachfragen des Versicherers zu beantworten. Einige Unternehmen behalten es sich vor, eine Kopie des Mutterpasses anzufordern und sich damit selbst ein Urteil über den Verlauf der Schwangerschaft bilden zu können.

Schwere Krankheiten Vorsorge mit Nachversicherungsgarantie für das Kind

Während Kinder in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ab Geburt nachversichert werden können (die meisten Unternehmen bieten hier Versicherungsschutz zehn Jahren) sieht das bei der sogenannten Schwere-Krankheiten-Vorsorge (Dead Disease) etwas anders aus. Hier kann ein rechtzeitiger Abschluss eines solchen Vertrages für Mutter oder Vater dazu führen, dass für das Kind selbst bei schweren Geburtsschäden oder angeborenen Erkrankungen eine Nachversicherungsmöglichkeit besteht und das Kind über diesen Weg (im Rahmen der tariflichen Höchstgrenzen) einen Versicherungsschutz bekommen kann, welchen es sonst niemals in seinem Leben bekommen würde. Diese Nachversicherung funktioniert ähnlich, wie die nachträgliche Absicherung einer Pflegetagegeldversicherung ohne Gesundheitsfragen. Über diese Art von Vorsorge sichern Sie sich ihm eine Option, die es sonst nicht hätte.

Eine solche Absicherung ist nicht für jedermann die passende Option und oftmals nur zweite Wahl nach der eigentlichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kann aber eine sinnvolle Ergänzung davon sein.

Die Fakten

Sollten Sie also bereits schwanger sein, oder die Familien“erweiterung“ planen, so denken Sie insbesondere über den notwendigen Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit nach. Eine diagnostizierte und bereits bestehende Schwangerschaft ist hierbei kein Hinderungsgrund. Weitere Hinweise finden Sie unter dem Punkt „Auswahlkriterien“, Fragen beantworte ich Ihnen gerne –> nach einer entsprechenden Anfrage.

Produktnews: Private Krankenversicherer führen Schutz ohne Gesundheitsprüfung aber mit Beitragsgarantie ein für alle ein und implantieren die Versichertenkarte

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Die Private Krankenversicherung, die zweite Säule im Versicherungssystem in Deutschland, ist nur für einen ausgewählten Personenkreis geöffnet. Wer genau sich in der Privaten Krankenversicherung (bisher) versichern durfte, das habe ich unter dem Punkt Private Krankenversicherung hier auf meiner Seite zusammengestellt. Bisher dürfen nur Beamte, Selbstständige oder Angestellte über der Jahresarbeitentgeldgrenze die gesetzliche Krankenkasse (GKV) verlassen und sich um ihren Versicherungsschutz selbst kümmern. Das ändert sich nun. Wie das Bundesgesundheitsministerium in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherer heute bekannt gab, wird es ab sofort einen besonderen Tarif geben, mit dem auch alle bisher versicherungspflichtigen Personen in die PKV wechseln können. Heftiger Widerstand kam dagegen vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser befürchtet eine massive Abwanderung von Versicherten und damit eine Schmälerung der Versichertenkollektive in der GKV. Damit wäre der Risikoausgleich im Umlageverfahren gefährdet, so eine Sprecherin des Verbandes. Doch schauen wir uns zunächst einmal die Details an.

H1: Wer darf den Tarif nutzen?

Die Erklärung ist simpel. ALLE. Jeder der in Deutschland einen Wohnsitz hat und damit auch der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegt, kann zukünftig selbst entscheiden in welchem System er versichert sein möchte.
So wurde neben der bereits im Gesetz verankerten Kündigungsfrist (derzeit ist eine GKV zum Ende des übernächsten Monats kündbar) ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zum 1. Juli 2016 eingeführt. Wer sich dann für den neuen Tarif entscheidet, kann vom 1.7. bis 31.12. jederzeit mit Frist zum Montag der kommenden Woche das System verlassen.

Welche Leistungen enthält der neue Tarif

Zunächst einmal wurde eine Grundleistung geschaffen. Jedwede Leistung, also auch das Krankengeld bei Erkrankung der Kinder, die Mutter-Kind-Kuren und sonstige Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch mitversichert. „Alle Leistungen, welche in der gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind, waren oder sein werden sind automatisch auch in unserem Tarif mitversichert, so Stefan Reker, Sprecher des PKV Verbandes. Dazu haben wir den Tarif stark aufgewertet, da wir an das System der kapitalgedeckten Finanzierung glauben und allen Menschen in Deutschland die Möglichkeit geben wollen, sich mit umfangreichen Leistungen zu versichern und nicht mehr monatelang auf einen Arzttermin warten zu müssen.PKV Einheiutstarif ab 1.7.2016

Die genauen Leistungen finden Sie in den Versicherungsbedingungen, welche ebenfalls endlich stark vereinfacht und verständlich sein sollen. Diese werden nur noch drei Seiten umfassen und dabei ist das Deckblatt schon mitgezählt, so ein Sprecher weiter.

Wie hoch werden die Beiträge sein?

Auch wenn mir eine detaillierte Beitragsübersicht noch nicht vorliegt (die reiche ich umgehend nach Erhalt als Download nach), so stehen die Prämien bereits fest. Diese sind gestaffelt nach dem Eintrittsalter und verändern sich während der Laufzeit. Jeweils mit erreichen der nächsten Altersstufe steigt der Beitrag dann auf den neuen Betrag. Eine Anpassung oder sonstige Veränderung der Beiträge ist bis zum Jahr 2035 vertraglich ausgeschlossen.

Kinder von 0 bis 3 Jahren zahlen monatlich 29 €
Kinder von 3 bis 14 Jahren zahlen 39 €
Jugendliche bis 21 Jahren werden mit 69 € berechnet
Studenten erhalten einen kostenfreien Versicherungsschutz für das 1. Semester
Erwachsene von 21 bis 41 müssen 139 € monatlich zahlen
für Versicherte ab dem 41. bis zum 67. Lebensjahr fallen 179 € an
67jährige bis 99 Jahren erhalten 40 € Nachlass von der Rentenversicherung und zahlen somit 139 €
ab dem 100. Geburtstag ist der Versicherungsschutz bis zum Lebensende kostenfrei

Wer sich für eine Selbstbeteiligung von 600 € pro Jahr entscheidet (das ist die einzig angebotene SB Stufe), der bekommt einen weiteren Rabatt in Höhe von 20 € monatlich.

Was zahlt mein Arbeitgeber?

Eine der einschneidendsten Veränderungen ist der WEGFALL des Arbeitgeberzuschusses, welcher derzeit 50% beträgt. Sowohl für Arbeitnehmer wird es eine spürbare Entlastung, aber auch für die Versicherten, so ein Sprecher der Barmenia Krankenversicherung. Hierbei spart uns allein die nicht mehr erforderliche Arbeitgeberbescheinigung jährlich über 100.000 € an Porto und Kosten für das Papier und den Druck.

Ich bin aber nicht gesund, kann ich dennoch wechseln?

Ja, eine Gesundheitsprüfung ist in dem neuen Einheitstarif ausgeschlossen, der Versicherungsschutz beginnt jedoch auch bei Vorerkrankungen erst am folgenden Montag nach dem Abschluss und gilt dann auch für vorhandene Krankheiten. Wer bereits in Behandlung ist, der sollte mit seinem Arzt besprechen ob diese Behandlung ggf. ein paar Tage unterbrochen oder ausgesetzt werden kann, damit ein reibungsloser Wechsel möglich ist.

Implantierter Chip statt Versichertenkarte.

Anstelle der bisher teuren Versichertenkarte, welche bei jeder Änderung von persönlichen Daten neu erstellt werden muss und enorme Kosten verursacht, wird dem Versicherten nach Abschluss des Vertrages ein kleiner, Stecknadelkopf großer Chip in die rechte Hand implantiert.FAZ Chip Implantieren Dieser kann von außen neu beschrieben und ausgelesen werden. Bereits auf der Cebit, der Messe für neue Technologien, wurde diese Möglichkeit im März gezeigt und erfolgreich praktiziert. Durch Klick auf das Bild unten kommen Sie direkt auf den FAZ Artikel, welcher in einem Video das implantieren zeigt.

Wie beantrage ich den Versicherungsschutz?

Ab dem 1.5. wird hier ein Antragsformular zur Verfügung stehen. Nur über dieses spezielle Formular ist ein Antrag und der Abschluss möglich. Benötigt werden neben den persönlichen Daten die Daten zur Krankenversicherung der letzten 3 Jahre. Wer bisher nicht versichert ist, kann gegen eine Zahlung von 50 € Strafbeitrag einmalig ebenfalls aufgenommen werden.

Für Angestellte und Selbstständige ist im Beitrag das Krankentagegeld in Höhe des Nettoeinkommens automatisch versichert. Die Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls ab dem 1.7. kostenfrei enthalten.

Bitte gedulden Sie sich mit weiteren Anfragen zu diesem Tarif noch einige Tage, ich aktualisiere die Infos hier, sobald mir weiteres vorliegt.


Warum die Berufsunfähigkeitsversicherung zu jedem Hausbau gehört

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Ein eigenes Haus, eine Wohnung welche im Alter die Altersvorsorge sein soll, oder zumindest einen Teil davon sichert, das ist der Traum vieler Menschen. Hausbau ist in Deutschland, auch wegen der niedrigen Zinsen, extrem beliebt und Banken sind teilweise sehr großzügig mit Krediten. Durch Zinsen auf einem extrem niedrigen Niveau können sich viel mehr Menschen den Traum vom eigenen Haus ermöglichen – glauben sie zumindest.

Ja, glauben sie, denn nicht immer ist jeder der eine Finanzierung bekommen kann auch jemand, der eine haben sollte. Oftmals vergessen viele Kunden (weil sie es nicht sehen wollen und der Traum des Hauses alles überwiegt) und Bankberater (weil das heutige Geschäft lieber ist als eine langfristige Finanzierbarkeit), was mit Zinsen nach der Zinsbindungsfrist passieren kann und das der Traum und die Finanzierbarkeit gleich wieder vorbei sein kann.

In der letzten Woche wurde ich um Hilfe gebeten, Hilfe für einen Fall der – soviel vorab – leider aussichtslos ist und in die (finanzielle) Katastrophe geführt hat.

Die Ausgangssituation – eine gut situiere Familie

Zunächst war es eine typische Situation. Der Bauherr, selbst Anfang 30, heiratete vor drei Jahren die zwei Jahre jüngere Frau und seither lebten Sie glücklich zusammen. Was sich wie ein Märchen anhörte, geht auch zunächst so weiter. Das eigene Kind, die glückliche, kleine Familie sollte der nächste Schritt ins Glück sein und so kam es auch. Die Frau wurde schwanger, heute vor knapp zwei Jahren wurde das Kind geboren. Stop, nicht das Kind, die Kinder, denn schnell stellte sich heraus, das es sich um Zwillinge handeln sollte. Nach dem ersten „Schock“, wie der Vater heute erzählt, war die Freunde gleich „doppelt“ groß, wurde es nun eben eine größere Familie. Die Kinder kamen kerngesund zur Welt und das Glück setzte sich fort.

Die eigene Dreiraumwohnung in der deutschen Hauptstadt Berlin wurde zu klein, war absehbar, denn ein Kinderzimmer geht die ersten Jahre noch, wird aber irgendwann nicht mehr ausreichen. Doch hier, mitten in der Großstadt sollten die Kinder eh nicht aufwachsen, kamen doch beide Eltern aus einer eher ländlichen Gegend. Während sie schon früher in der Nähe von Berlin wohnte, kam er aus dem hohen Norden, lebte in der Nähe von Kiel. Beruflich waren beide gut „situiert“, wie man das wohl heute nennen würde. Durch verschiedene Karrieresprünge lag sein Einkommen mittlerweile bei über 5.800 Euro jeden Monat, zudem gab der großzügige Arbeitgeber ein dreizehntes und sogar vierzehntes Gehalt dazu, so das das Jahreseinkommen mit 81.200 Euro weit über dem Durchschnitt lag. Durch die Elternzeit der Frau, wurden die Steuerklassen angepasst und aus bisher knapp 3.200 Euro wurden monatlich knappe 3.800 Euro. Vor der Elternzeit verdiente auch die Frau nicht schlecht, waren 3.000 Euro monatliches Bruttoeinkommen doch mit Steuerklasse vier noch 1.900 Euro „wert“. Ein Einkommen von über 5.000 Euro brutto sollte für ein Haus und die Finanzierung ausreichen.

Der Hausbau – Familie im siebten Himmel

Auch der Hausbau lief völlig reibungslos Schon wenige Monate nach dem ersten Geburtstag der Kinder konnte das Haus bezogen werden, war es doch im Rohbau erworben worden von jemandem, der sich „verkalkuliert hat“ hat der Immobilienmakler gesagt und daher war es zudem noch etwas günstiger. Eine Finanzierung war kein Problem. Die Steuerfachangestellte befand sich zwar in Elternzeit, wird aber spätestens ab dem zweiten Geburtstag wieder arbeiten gehen, auch einen Krippenplatz für die beiden Kinder hatte man in der ländlichen Gegend schnell gefunden.

Auf eine entsprechende Absicherung „falls einmal was passiert“ hatte die Bank bereits bestanden. So wurde das Unfallrisiko abgesichert, eine Risikolebensversicherung in Höhe des aufgenommenen Darlehens von 255.000 Euro für die nächsten zwanzig Jahre wollte die Bank ebenfalls und schloß diese auch gleich ab. Eine Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit hatte er schon im Studium durch einen großen Finanzoptimiert bekommen und durch die dynamische Erhöhung wurde diese auch jedes Jahr angepasst. Dumm nur, das die Absicherung auch nach den immer wieder mitgemachten Erhöhungen bei derzeit knapp 1.480 Euro monatlich lag und auch bei der Finanzierung nicht angepasst wurde.

Warum wurde nicht erhöht?

Nun, anscheinend gab es „gute Gründe“. der Bankberater wollte es nicht zwingend, schließlich kostet das auch alles Geld. Und „wenn mir was passiert, dann arbeitet meine Frau wieder und ich passe auf die Kinder auf.“ hat er seinem damaligen Berater gesagt. Mit einem unüberhörbaren Schluchzen erzählt er das am Telefon, nachdem sein Bruder ihn zu mir geschickt hat und weiss nicht mehr weiter.

Aber so schlimm kann es auch nicht werden, hatten sie gemacht und gemeinsam entschieden das die Absicherung reicht. Die Frau hatte auch eine Absicherung für die Berufsunfähigkeit, eintausend Euro monatliche Rente auch hier und wenn es ganz, ganz schlimm kommt, haben wir ja eine Risikolebensversicherung und ein bisschen arbeiten kann ich immer.

Die Katastrophe kam in Raten

Vielleicht war der Stress doch etwas viel, der Hausbau, die Kinder, der Job? Niemand weiss warum und was der Auslöser war, aber der Vater wurde schwer krank, sehr schwer. Verlor fast 30kg Gewicht, niemand wusste so richtig warum. Immer und immer schlechter ging es ihm und dazu diese Sorgen. Was ist wenn ich nicht mehr kann, was ist mit Familie und Frau?

Eine Autoimmunerkrankung sei es, hatte der Arzt noch vorsichtig gesagt und da dachte er noch, wir bekommen das irgendwie hin. Keine Nacht habe er mehr geschlafen und jeden Morgen war es schlimmer. „Was, wenn ich mich einfach umbringe“, erzählt wer unter Tränen am Telefon, auch daran hat er oft gedacht und tut es noch, trotz monatelanger Therapie.

Die Berufsunfähigkeit war binnen Monaten anerkannt, die Frau wollte wieder arbeiten, aber wer passt auf die Kinder auf, wer holt sie aus der Krippe ab, bringt sie weg? Einen Babysitter können Sie sich schon lange nicht mehr leisten.

Die Situation heute

Die Frau arbeitet wieder Vollzeit, weil es die einzige Möglichkeit ist überhaupt über die Runden zu kommen. Er pendelt zwischen Krankenhäusern, Reha Klinik, Kuren und zu Hause, arbeiten wird er nie mehr wieder können, sagt er heute. Und dabei habe er damals noch gesagt:

„In meinem Bürojob werde ich doch nie BU, was soll mir passieren das ich nicht zumindest ein paar Stunden noch arbeiten kann.“

Das Haus geht in den nächsten Wochen in den Verkauf und dann wird man sehen müssen was noch machbar ist. Die Raten sind nicht bezahlbar, der Rückzug in eine kleinere Wohnung nicht zu verhindern. Das wäre alles noch nicht das Problem, aber wenn mit Verlust verkauft wird, bleiben diese kosten lebenslang abzuzahlen.

Daher: Berufsunfähigkeit gehört zum Hausbau wie das Dach auf das Haus, denn – bildlich gesprochen – ohne Dach wird es ungemütlich. Fallen Einkommen weg und können diese nicht ausgeglichen werden, dann droht der Verlust von allem anderen.

Was Sie heute und gleich tun müssen

Bitte überprüfen Sie Ihren BU Schutz. Dem Bruder meines Kunden konnte ich leider auch heute nicht mehr helfen, so leid mir das auch tut. Ein „brennendes Haus“ ist nicht mehr versicherbar. Sind Sie aber heute noch gesund und in der Lage den Schutz anzupassen, dann machen Sie das bitte JETZT. Nicht morgen, nicht nächste Woche und auch nicht vielleicht demnächst mal.

Lesen Sie dazu bitte auch den Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung und schauen sich einmal die Auswahlkriterien an, auch dann, wenn Sie heute bereits einen Versicherungsschutz haben. Bei Fragen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

Anruf der DGFP – Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten und warum es kein Register für privat Versicherte in Deutschland gibt

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Grundsätzlich ist es mir vollkommen egal wie „Kollegen“ und Mitbewerber ihr Tagesgeschäft gestalten, wie diese Ihre Kunden überreden gewinnen oder sonst das eigene Geschäftsmodell aufbauen. Solange alles rechtlich sauber und korrekt ist und sich alle an bestehende Regeln und Gesetze halten, bitte sehr. In den letzten Tagen häufen sich jedoch Anfragen meiner Kunden, die seit Jahren privat Krankenversichert sind und zudem keinen Änderungsbedarf haben.

Anrufe der DGFP – Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten – erlaubt?

Ich bin kein Jurist und kann und werde hier keine rechtliche Bewertung abgeben, dennoch ist allgemein bekannt, so genannte „Cold Calls“ sind verboten. Wer Sie also anruft um Ihnen eine Dienstleistung, ein Produkt oder was auch immer zu verkaufen, oder auch nur eine Umfrage, Marktforschung oder was auch immer zu betreiben, der macht sich gegebenenfalls sogar strafbar. Marktforschung selbst oder zum Beispiel Umfragen bei Radiohörern zur Ermittlung der Reichweite sind erlaubt. Eine Marktforschung vorzutäuschen um dann ein Produkt oder einen Termin zu verkaufen ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit unzulässig. Grundlagen und rechtliche Würdigung können Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nachlesen, dort heisst es:

Unerlaubte Telefon­werbung (Cold Calls)
Dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen, hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Sonst handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur nach dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen kann.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der unerlaubte Werbeanruf nur dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person gegenüber dem Verbraucher durchgeführt wurde.

Werbeanrufe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sind allerdings nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage zu behandeln.

Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Fühlen Sie sich also durch Anrufe belästigt, so können Sie hier auf der Seite der Bundesnetzagentur online eine Beschwerde einreichen, das macht wenig Aufwand, hilft aber unseriösen Marktteilnehmern das Handwerk zu legen.

Ob Sie der DGFP eine solche Einwilligung vorher erteilt haben, das kann ich natürlich nicht beurteilen. Haben Sie eine solche Erlaubnis ausdrücklich erteilt, so sind solche Anrufe natürlich zulässig, ebenfalls kann ein Anruf zulässig sein, wenn Sie bereits Kunde dort sind.

Woher hat die DGFP – Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten meine Daten?

Gerade bei der Privaten Krankenversicherung geht es um sehr, sehr persönliche Daten. Dabei handelt es sich nicht nur um Name und Anschrift, sondern auch um Bankdaten, Daten zu Ihrem Versicherungsschutz, den versicherten Leistungen und dem Tarif oder die Gesellschaft in der Sie versichert sind. Die Kunden, welche sich bei mir erkundigt haben, hatten alle eine sehr berechtigte Frage:

Wie kommt die Deutsche Gesellschaft für Privatversicherte mbH an meine Daten?

Nun, diese Frage kann ich Ihnen so nicht beantworten. Klar ist, weder ich als Makler, noch die Gesellschaft bei der Sie versichert sind, geben solche Daten an Dritte weiter. Schon aus eigenem Interesse ist der Datenschutz und die sorgfältige Speicherung der Daten ein hohes Gut und Kundendaten haben nur hier etwas zu suchen. Daher: NEIN, von uns haben die keine Daten.

Aber irgendwie müssen die doch an meine Daten gekommen sein?

Ja, denn solche Datensätze können Sie von teilweise dubiosen Anbietern und Datensatzhändlern, aber auch ganz legal und sauber erwerben. Dabei handelt es sich aber nicht um Vertragsdaten oder die Information wie Sie versichert sind. Vielmehr können Sie Daten von Selbstständigen, Freiberuflern etc. kaufen, aber auch gutverdienende Angestellte. Die Datensätze werden über verschiedene Wege, wie auch öffentlich zugängliche Register gewonnen. Kaufen Sie also 100 Adressen von Selbstständigen und rufen davon 100 an, so ist die Wahrscheinlichkeit einen bereits privat versicherten Kunden zu erwischen relativ groß. Damit wissen aber die Anrufenden noch nichts über Ihren Versicherungsschutz und hier sind wir bei dem eigentlichen Problem, was sich gut an der Mail meines Kunden zeigt.

Mail OB _

Erst einmal muss der Anrufende oder die Anruferin an Informationen kommen und diese erhält sie, richtig, von den Angerufenen selbst. Es wird zunächst behauptet, es gibt ein Register aller privat versicherten in Deutschland. Dieses ist eine glatte Lüge und zudem totaler Unsinn. Niemand steht in einem Register oder eine Datei für Privatversicherte. Das ist eine Masche der Anrufer, um weitere Informationen zu bekommen.

Es gibt auch keine Gesetzesänderung, die Ihnen 40% Prämienersparnis bei gleichen Leistungen bietet, auch das ist eine glatte Lüge und totaler Unsinn und dient auch nur dazu, Interesse zu wecken, denn wer spart nicht gern Geld und hat dabei noch gleiche Leistungen? Was es gibt ist die so genannte Tarifwechselleitlinie, welcher sich einige Unternehmen in der Privaten Krankenversicherung angeschlossen haben. Diese regelt aber kein neues Gesetz, sondern vereinfacht den Tarifwechsel nach §204 VVG, da sich die Gesellschaften an bestimmte Regeln halten (wollen/ müssen).

Wer ist die DGFP – Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten?

Es ist ein Versicherungsmakler. Keine Gesellschaft mit besonderen Interessen, keine Organisation oder ähnliches, wie der (zugegeben clever gewählte Name) suggerieren mag, nein, die Damen und Herren sich registriert als Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler. Dieses lässt sich- im öffentlich zugänglichen Register, einfach nachlesen. Geben Sie dort einfach die Registernummer „D-0MWY-THMEA-31“ an, diese finden Sie auf der Seite des DGfP im Impressum. Das Ganze sieht dann so aus:DGfP Registerauszug

Und warum rufen die mich nun an, ich bin doch schon versichert?

Da ich weder hellsehen kann noch raten möchte, kann ich nur eine Vermutung anstellen. Schauen Sie sich auf der Seite doch einmal um. Die Firma bietet die Beratung und den Neuabschluss zur Privaten Krankenversicherung an, aber auch einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft. Hier wird eine hohe Ersparnis von 40% versprochen, das lockt erstmal und der Kunde übermittelt vielleicht seine Daten. Für einen Neuabschluss, also wenn Sie kündigen und sich über die Firma neu versichern, bekommen diese eine Courtage. Genau wie ich für meine Beratung auch eine solche Courtage bekomme, wenn es zu einem Vertragsabschluss nach der Beratung kommt.

Dennoch ist ein Wechsel in vielen Fällen einfach nicht zu empfehlen oder aufgrund von Vorerkrankungen, Eintrittsalter oder langer Versicherungszeit nicht sinnvoll oder möglich. Dann verspricht man eben 40% Ersparnis und wechselt in der Gesellschaft in andere Tarife.

Diese Beratung mach Arbeit und verursacht Kosten, also zahlen Sie dafür ein Honorar. Das ist- grundsätzlich- legitim, denn schließlich arbeitet niemand gern umsonst. Auf der Seite der Firma heisst es dazu:

Dabei bekommen wir für unsere Tarifwechselberatung keine Provision von Produktanbietern oder privaten Krankenkassen, sondern erhalten stattdessen ausschließlich ein Honorar vom Beratungsempfänger.

Das das Zahlen von einem Honorar eine Beratung objektiv und neutral macht, von dem Märchen halte ich nichts. Egal ob Sie an Hand der Höhe der Ersparnis und davon dann 10, 11 oder gar 12 Monatsbeiträge als Honorar zahlen müssen, oder ob es eine stundenbasierte Abrechnung ist, auch hier können eigene finanzielle Interessen des Beraters eine Rolle spielen. Zudem ist rechtlich sehr fragwürdig, ob Versicherungsmakler überhaupt Honorar nehmen dürfen. Honorarberatung erfolgt durch so genannte Versicherungsberater, also eine spezielle Berufsgruppe die eben keine Courtage nehmen darf, sondern nur ein Honorar bekommt. Mehr zu unterschiedlichen Versicherungs-vermittler-typen finden Sie in meinem Beitrag zum richtigen Berater.

Was soll ich nun am Telefon machen?

Nun, das müssen Sie natürlich selbst entscheiden. Notieren Sie sich aber in jedem Fall die Telefonnummer von der Sie angerufen wurden, dann können Sie später überprüfen ob Sie eine solche Einwilligung überhaupt erteilt haben und sonst auch die Beschwerdefunktion bei der Bundesnetzagentur nutzen.

Fragen Sie weiter gezielt nach, woher Ihre Daten stammen, welche Daten über Sie gespeichert sind, was genau der Sinn und Zweck des Anrufs ist. Denn die bloße Information über eine angebliche Gesetzesänderung ist es sicher nicht, zudem auch nicht zulässig.

Grundsätzlich können Sie auch hier eine schriftliche Auskunft gem. Bundesdatenschutzgesetz verlangen. Diese können Sie per E-Mail oder Post anfordern und ist ähnlich derer, welche Sie bei Auskunfteien verwenden können. (Hier gehts zum Beitrag zu Selbstauskünften bei Auskunfteien)

Schreiben Sie also eine Mail an service@dgprivatpatienten.de und fordern Sie die Daten an. Das ist ganz einfach und nur einen Klick entfernt und kann zum Beispiel so aussehen:

An die DGFP – Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten mbH
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Buchwald, Matthias Engelhardt, Henrik Trulsen
Am Sandtorkai 37
20457 Hamburg

Fax: 040 / 22 869 0289
E-Mail: service@dgprivatpatienten.de

Auskunft gem. Bundesdatenschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute von Ihnen einen Anruf auf der Nummer ________ / einen Brief an meine oben genannte Anschrift erhalten. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz bitte ich Sie, mir umgehend mitzuteilen:

  • welche Daten genau über mich gespeichert sind
  • woher Sie diese Daten bezogen haben
  • wann, an wen und warum diese Daten genutzt und weitergeben wurden
  • wann und wie ich einer Kontaktaufnahme für Werbezwecke zugestimmt habe

OPTIONAL:     Ebenfalls fordere ich Sie auf, mich nicht mehr zu kontaktieren und die Daten umgehend zu löschen. Dieses bestätigen Sie mir bitte bis zum….

Danach wissen Sie alles, was über Sie dort gespeichert ist. Bekommen Sie diese Auskunft trotz klarer rechtlicher Grundlage nicht, so macht eine Beschwerde bei dem zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes oder des Bundes oder ein Anwalt den nötigen „Druck“.

Wie komme ich nun zu dem Tarifwechsel?

Nun, wenn Sie überprüfen möchten ob ein Tarifwechsel sinnvoll ist und in Frage kommt, gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie können:

  • sich an den bisherigen Vermittler/ Makler wenden, der wird Ihnen auch helfen
  • die Versicherungsgesellschaft direkt anschreiben und um Auskunft zu Tarifen bitten
  • einen Dienstleister (zugelassenen Versicherungsberater) beauftragen sich hier zu kümmern

Das eine schließt das andere nicht aus. Auch wenn Sie selbst bereits angefragt haben, oder das zunächst einmal (kostenlos) tun möchten- bitte sehr. Auch ihr Makler und / oder der Vermittler Ihres damaligen Vertrages kann und wird das für Sie kostenfrei im Rahmen der Betreuungstätigkeit tun. Eine kostenpflichtige Beratung oder auch Überprüfung der schon erhaltenen Vorschläge des Versicherers können Sie auch dann jederzeit noch entscheiden und beauftragen.

Das Fazit

Aus meiner Sicht- und das ausdrücklich ohne rechtliche Würdigung, handelt es sich hier um so genannte Cold Calls, welche verboten sind. Auch das bei gezielten Nachfragen schnell aufgelegt wird, zeugt nicht davon das alles sauber abläuft, aber nochmals, ich will und werde die DGfP mbH hier nicht pauschal verurteilen. Da diese aber Wettbewerber im Sinne des Gesetzes sind, könnte ich rechtliche Schritte wie Abmahnung oder Unterlassung prüfen lassen, was ich derzeit noch nicht weiss.

Auch der Angerufene hat einen solchen Anspruch, leider nervt es viele, aber niemand macht etwas, dabei ist die Online-Beschwerde ein kleiner Schritt und macht wenig Arbeit, es muss nur jemand machen. Für mich sind solche Anrufe, Geschäftspraktiken tabu. Meine Kunden kommen über Empfehlung oder aber hier über die Seite zu mir, entscheiden sich beraten werden zu wollen oder eben nicht und damit gut. Ich habe weder Zeit noch Verständnis für solche Akquisemethoden, aber bilden Sie sich gern Ihre eigene Meinung.

Leserfrage: Kann ich mich mit einem Tinnitus trotzdem in der PKV versichern?

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Da diese Frage in der letzten Zeit häufiger vorkam, keine Ahnung warum sich das gerade häuft, greife ich diese doch einmal auf und nutze den Blog und diesem Beitrag für einige kurze Erklärungen.

Ursachen für eine Tinnituserkrankung

Der „Grund“ für einen Tinnitus ist vielfältig und oft gibt oder gab es keinen messbaren Auslöser, er war einfach da. Bei fast 45% wird daher auch nie eine wirkliche Ursache festgestellt. Dabei können Lärmschädigungen des Innenohrs eine entscheidende Rolle spielen. Während fast 40% der Patienten von einem Knalltrauma berichten, meint ein Viertel der betroffenen der Stress sei schuld am Tinnitus. Weitere Ursachen liegen in Schwerhörigkeit, der Otosklerose, dem Hörsturz, einem Schädel-Hirn-Trauma, aber auch Akustikus-Neurinom, Vergiftungen des Innenohrs oder andere Ursachen spielen eine Rolle.

(c) Department of Communication Sciences and Disorders UW Speech and Hearing Clinic

(c) Department of Communication Sciences and Disorders
UW Speech and Hearing Clinic

Behandlung eines Tinnitus

Auch wenn achtzig Prozent der Fälle akut sind und dann allein wieder verschwinden, ist eine HNO fachärztliche Untersuchung immer empfohlen. Neben Medikamenten, Selbsthilfegruppen steht auch Stressbehandlung und Psychotherapie ganz oben auf der Liste der möglichen Hilfen für den Patienten. Solche Behandlungen sind oft lang andauernd und kosten natürlich Geld.

Tinitus und die Private Krankenversicherung

Aus diesem Grund und damit im direkten Bezug zur Leserfrage, spielt eine solche Erkrankung eine Rolle bei dem Abschluss von privaten Versicherungen. Fällt der akute Tinnitus in den abgefragten Zeitraum der Gesundheitsfragen im Antrag, so ist dieser in jedem Fall anzugeben. Auch wenn die Ursache oder der Tinnitus selbst schon vorbei ist, kann eine solche „ausgeheilte“ Erkrankung abgabepflichtig sein. Chronische Varianten und damit dauerhaft bestehende Beeinträchtigungen spielen ebenso eine Rolle und sind IMMER abgabepflichtig.

Kann ich mich mit einem Tinnitus überhaupt privat versichern?

Auch hier gilt, wie bei allen anderen Erkrankungen auch oftmals… es kommt darauf an. Zunächst einmal muss unterschieden werden

  • woher der Tinnitus kam
  • wie hoch der Leidensdruck war
  • welche Behandlungen erfolgten
  • wie die derzeitigen Beschwerden aussehen
  • wie lange dauerten die Beschwerden? (< 3 Monate = akut, > 3 Monate = chronisch)

Nachdem diese Fragen geklärt sind, gilt es diese natürlich zu belegen. Dazu bieten einige Gesellschaften spezielle Fragebögen an, welche im Rahmen einer anonymen Voranfrage zu verwenden sind, aber auch als Bestandteil des späteren Antrages benötigt werden.

Was brauche ich für eine Einschätzung?

Neben dem eben angesprochenen Fragebogen benötigen Sie in jedem Fall ein

  • ärztliche Attest über die Ursache (wenn bekannt)
  • Fragebogen wie eben angesprochen
  • eigene Schilderung zum „Leidensdruck“
  • Auflistung der Behandlungen, Dauer und Art der Therapie

Nachdem Sie die Unterlagen vorliegen haben, ist es sinnvoll eine anonyme Voranfrage zu starten. Dazu ist es aber ebenso sinnvoll zunächst einmal die Frage nach der PKV, den Tarifen und Gesellschaften zu klären, denn auch hier gibt es solche, wo die Diagnose Tinnitus eine Ablehnungsdiagnose ist. Daher fragen Sie bitte NICHT vorher und nicht mit Namen an und riskieren somit gar eine Ablehnung eines Antrages.

Informationen zu den Auswahlkriterien der PKV, weiteren Fragen und Antworten zur Abwicklung finden Sie hier auf meiner Seite unter „Auswahlkriterien„.

Warum Sie mit der PKV kein Geld sparen, nicht einen Cent – und weitere Mythen der PKV

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(Lesezeit ca. 8-10 Minuten) Die Private Krankenversicherung ist immer mal wieder in Foren und auf sonstigen Plattformen Diskussionsthema und der eine weiss mehr, der andere eben weniger zum Thema beizutragen. In der letzten Woche war ich eher zufällig in einem Forum unterwegs, da geht es um etwas ganz anderes wie Versicherungen oder Absicherung, dennoch gibt es dort einen langen Thread zum Thema PKV. Ausgangspunkt war die Frage, ob heute PKV Versicherte wieder den Schritt machen würden und wie deren Erfahrungen sind.

Mit der Privaten Krankenversicherung Geld sparen – geht das?

Im Weiteren Verlauf fiel mir dann dieser Beitrag auf:

Ich spare, trotz fortgeschrittenen Alters, in der PKV jeden Monat richtig Geld.
Hab eine Tabellencalc gemacht – Ergebnis ca. 75k€ in 20 Jahre eingespart, bei besseren Leistungen als in der GKV.

Schon sind wir bei dem eigentlichen Thema, welches – so ehrlich sollte man sein – sich die privaten Krankenversicherer selbst eingebrockt haben. Die private Krankenversicherung war seit Ewigkeiten leistungsbetont. Leistungsbetont deshalb, weil es mehr Leistungen für Versicherte gab als in der gesetzlichen Versicherung. Die Schwester meiner Oma, schon lange tot, lebte früher im heutigen Polen. Der Vater hatte ein gut gehendes Geschäft und ich kann mich an Erzählungen erinnern die da waren: „Früher, da gab es im Krankenhaus eine erste, zweite und die Holzklasse. Als mein Knie versteift werden musste, behalte mein Vater den Arzt für die erste Klasse, sonst die Zweite, in der Holzklasse musste ich nie liegen.“

Das ist lange, lange her. Aber auch heute gibt es Unterschiede, welche sich bei ambulanten Behandlungen und sonstigen Leistungen, aber auch im Krankenhaus teilweise deutlich bemerkbar machen. Dabei ist nicht alles was die PKV kennt und versichern kann auch nötig. Leistungen gehen für einige über das Maß dessen was sie benötigen hinaus. Auch aus diesem Grund gibt es nicht „den guten oder schlechten“ PKV Tarif, sondern nur den passenden Tarif auf die eigenen Anforderungen.

Eines haben aber alle gemeinsam. Geld sparen und damit meine ich langfristig sparen, wird auch in der PKV nicht möglich sein. Dazu braucht man auch nicht unbedingt Versicherungsmathematiker zu sein. Ein System welches mehr Leistungen erbringen soll, dazu noch beitragsstabiler sein soll und auch zukünftig für Innovationen und steigende Kosten aufkommen, das kann unmöglich auch noch viel billiger sein.

Natürlich wird ein heute 30-jäjhriger Antragsteller zunächst einmal einen geringeren als den Höchstbeitrag der GKV zahlen. Dieser liegt seit Beginn des Jahres 2016 bei immerhin bei deutlich über 700 Euro monatlich. Im Detail ist das in meinem Beitrag zu den Sozialversicherungswerten 2016 nachzulesen.

Krankenversicherung: 4.237,50 € * 14,6% = 618,68 € (+Zusatzbeitrag für AN allein)

Pflegepflichtversicherung: 4.237,50 €* (2,35% + 0,25% (Kinderlose)) =  110,18 €

GESAMT sind in der Kranken- und Pflegepflichtversicherung dann 728,86 € pro Monat von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, + Zusatzbeitrag den die Kasse prozentual (vom eigenen Einkommen) erheben kann. Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein: 309,34 Euro plus 60,38 Euro + Zusatzbeitrag, also mindestens 369,72 Euro.

In der privaten Versicherung versprechen vollmundige Werbungen Beiträge von 300 Euro und meinen damit Gesamtbeiträge. Was ein Unterschied, nicht wahr? 400 Euro weniger und das jeden Monat, klingt unglaublich? Ist es auch! Denn Einstiegs-, Billig- oder Basisschutz in der privaten Krankenversicherung entspricht nicht etwas dem, was die GKV leistet, sondern dem was der Versicherer als Leistungen für wichtig hält. Dann sind durchaus große Lücken zu den Leistungen für gesetzlich Versicherte ebenso denkbar, wie Selbstbeteiligungen von 10 oder 20 Euro pro Arzt/ Behandler oder Leistungsbaustein, wie die Continentale dieses in den Tarifen Economy und Comfort anbietet. Solche Fallbezogenen Selbstbeteiligungen sind in jungen Jahren und zu gesunden Zeiten ganz nett, bringen aber wenig langfristig.

Die Ersparnis gehört Dir nicht!

Klingt provokant, oder? Ist es auch! Aber: Die Ersparnis in der privaten Krankenversicherung gehört, speziell bei einem Arbeitnehmer, nicht ihm allein. Auch der Arbeitgeber profitiert von einer solchen Ersparnis, denn dieser zahlt immer maximal fünfzig Prozent der Beiträge in der PKV. Kostet diese dann nach einem Wechsel nur 300 Euro, dann sind eben auch nur 150 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber drin. OK, das sind dann immer noch mind. 200 Euro Ersparnis, höre ich schon die ersten jammern. Ja, sind es. Und wenn diese konsequent und unantastbar angelegt/ weggelegt und damit auch gespart werden, ganz toll.PKV Ersparnis

Aus Erfahrung im Kundenkreis. Vergessen Sie es! Es passiert nicht. Da kommt der Urlaub, das Haus, die Weltreise oder die Hochzeit, eine Ehefrau die zur Exfrau wird, die Scheidung und die Hälfte des Geldes ist futsch. Zudem will das Finanzamt und der Arbeitgeber was von der Ersparnis und dann, dann bleibt am Ende ein teurer Tarif in der PKV, denn Rücklagen sind aus wenig Beitrag eben auch wenige zu bilden und ein jammernder Kunde.

Das mag jetzt alles sehr gegen eigenes Geschäft klingen, ich möchte aber nur sensibilisieren. Sensibilisieren dafür, das billige PKV heute nämlich nicht „billige“ PKV in Zukunft, Beitragsstabilität oder gar Sicherheit bedeutet. In der PKV wird sich- wie auch in der GKV- in den kommenden Jahren einiges verändern. Menschen leben nun einmal länger und die Lebenserwartung steigt und steigt. Auch das wieder sehr überspitzt, aber starb man früher bei bestimmten Diagnosen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall daran, leben Menschen heute danach weiter. Einige leider mehr schlecht als recht und somit kosten die letzten Jahre sehr viel Geld.

 

GKV und Zusatzversicherung – eine Alternative zur PKV?

Nun muss sich ja niemand in der Privaten Krankenversicherung versichern und kann natürlich auch als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Auch solche Meinungen gibt es und diese haben durchaus Ihre Berechtigung.

Ich habe mich vor allem aufgrund der Unsicherheit der zukünftigen Beiträge explizit gegen die PKV entschieden und bin freiwillig in der GKV geblieben. Zusätzlich habe ich mir eben ein paar Zusatzversicherungen geholt, mit der ich auch überdurchschnittliche Leistungen bei den Ärzten erhalte.

Der wichtigste Punkt vorab. Zusatzversicherungen sind eine Möglichkeit EINZELNE Leistungen aufzuwerten, das geht aber nicht bei allen. Versorgung von Medikamenten außerhalb von Budgets und Terminierung ist oftmals auch mit Zusatzversicherungen eher schwierig. Eine Option sind Kostenerstattungstarife, welche aber gänzlich anders funktionieren und nur auf einen ganz kleinen Kundenkreis passen.

Bei den Zusatzversicherungen sind noch andere Sachen zu beachten. Diese werden parallel zur GKV und ohne jedwede Beteiligung des Arbeitgebers abgeschlossen. Der Versicherte plus Zusatzversicherung hat somit einen deutlich höheren Eigenanteil in der Absicherung zu zahlen. Das kann- je nach Vorgeschichte und Familienplanung eine Option sein, muss es aber nicht.

Kostensteigerungen der PKV im Alter „da ist ja alles so teuer“

Auch das ist eher eine Aussage die so pauschal nicht gilt. Ja, wer heute in einen billigen Schutz wechselt, sich dann hunderte Euro jeden Monat in die eigene Tasche stecken kann, der muss sich auch im Alter über hohe Beiträge nicht wundern. Irgendwo muss das Geld im „System“ ja herkommen. Nur weil Sie heute weniger Beiträge zahlen, nur darum zahlen Sie ja nicht weniger an Kosten beim Arzt, im Krankenhaus oder sonst bei Behandlern und Sie bleiben auch nicht gesünder.

Daher ist es- auch ohne Kenntnis von Versicherungsmathematik- verständlich, wenn in jungen Jahren wenig Geld zur Verfügung steht und damit auch weniger Rücklagen gebildet werden, dann kann unmöglich am Ende KEINE Beitragssteigerung herauskommen. Nehmen wir einmal die 300 Euro als monatliche Differenz. Rechnen wir diese mit einer sicheren Anlage und daher nur mit 2% Zins auf die kommenden 30 Jahre hoch, dann bleibt…

Ansparphase

Diese 98.000 Euro müssen dann aber auch bis ans Lebensende reichen. Dumm nur, wer weiss schon wie lange er lebt? Dabei sind andere Eventualitäten wie Familie, Kinder, weniger Einkommen und viele Faktoren mehr nicht berücksichtigt. Muss das Geld nur knapp 25 Jahre reichen und werden Sie somit nur 85 Jahre, dann können Sie sich jeden Monat 400 Euro nach heutigem Geldwert entnehmen. Ob das reicht die Kosten einer schlecht wirtschaftenden PKV aufzufangen? Das ist eher etwas für Glücksspielfreunde. Aber: Auch bei einer PKV wissen wir nicht wie sich Beiträge über die Jahre entwicklen. Klar ist nur, sorgfältige Auswahl, ein Blick auf Gesellschaft, Entwicklung (ja ich weiss, Vergangenheit ist ungleich Zukunft) und etwas Realismus helfen hier aber sehr gut weiter.

Dazu kommt ein anderer Punkt. Während ganz früher nur die gesetzliche Rente zu einem Beitrag in der Krankenkasse führte, ist dort durchaus ein Trend zu erkennen. Andere Einkunftsarten führen dazu, das diese auch mit einem Beitrag belegt werden. So zum Beispiel Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die dann zudem über 10 Jahre verteilt werden und damit teilweise zweimal mit Beiträgen belegt werden. Meine ganz private Meinung (die nicht richtig sein muss): wir werden zukünftig in der GKV noch viel mehr Einkünfte und Einkunftsarten sehen, welche dann im Rentenalter mit dem Beitrag der GKV plus Zusatzbeitrag belegt werden, denn auch die GKV hat mit einem Kostenproblem zu kämpfen.

Prämien steigen in der Privaten Krankenversicherung NICHT weil man krank wurde

Auch so ein Mythos. Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen nicht individuell.

Kam 2012 eine chronische Erkrankung dazu, oder war das die allgemeine Preissteigerung?

Also nur weil jemand krank wurde und damit viel Kosten verursacht hat, nur deshalb steigen die Beiträge nicht. In der privaten Krankenversicherung existieren Gemeinschaften. In einer Kohorte, also einer Gruppe von Menschen können die Beiträge natürlich steigen, auch dann wenn viele kosten entstehen. Aber individuell pro Person steigen diese nicht.

Was, wenn ein neues System kommt?

Ich bin jetzt fast 20 Jahre ausschließlich in der Beratung zur PKV und BU und anderen biometrischen Risiken tätig (und habe übrigens keinen Tag bereut). Seit mindestens genau dieser Zeit und eigentlich auch Jahre davor geht vor jeder Wahl die gleiche Leier los. Wir brauchen eine Art von Bürgerversicherung, rufen die einen. Alle Einkünfte müssen mit Beiträgen belegt werden, die anderen. Gemeinsam haben beide eins: So wie es derzeit läuft ist es nicht optimal und auch das Duale System wird von einigen in Frage gestellt, vornehmlich von GKV Vertretern?! Aber: Richtig ist, das es Veränderungen bedarf. Schauen wir uns mal um. Die Schweizer haben ein anderes System. Grundversorgung ist staatlich oder privat, dazu kommen weitere Leistungen wie jeder will. Ist es besser? Auf den ersten Blick schon, auf den zweiten nicht. Fragen Sie mal Deutsche die heute in der Schweiz leben, wie das System live so ist.

Auch die Niederlande haben ein neues System eingeführt, auch hier- wie bei jedem System, ist es lange nicht optimal. Die Briten fahren Patienten nach Frankreich, weil die Operationstermine Monate im voraus nicht zu bekommen ist. Richtig und nicht weg zu diskutieren ist vor allem eins.

Gesundheit kostet Geld, lange leben kostet Geld und medizinischer Fortschritt kostet Geld

Wenn wir uns das vor Augen führen, dann wird auch klar, warum ich bei einem Systemwechsel kein Geld zu sparen ist. Doch eines ist auch klar. Bekommen wir ein neues System zur Gesundheitsvorsorge in Deutschland, so werden die Versicherten eine Wahl haben, also die PKV Versicherten. Wir alle werden uns entscheiden müssen, wollen wir das neue System oder lieber in der alten PKV bleiben. Was das genau bedeutet und wie die Auswirkungen sind, das vermag weder ich noch sonst jemand heute zu sagen, aber es schafft einen Unterschied ob ich wählen darf, oder aber direkt in das neue System „verfrachtet“ werde.

Der Weg zur richtigen passenden Privaten Kranken(-zusatz-)Versicherung

Wichtig ist Information. Information zu Tarifen, das verstehen von Formulierungen und das erkennen von Systemunterschieden. Und noch etwas ist wichtig. Verstehen und akzeptieren das es den perfekten Tarif nicht gibt und nicht geben kann. Würde ein Tarif nur das zahlen was ich auch nutze, dann wäre dieser schnell teuer. Es finden sich in allen Tarifen Leistungen die mit großer Wahrscheinlichkeit von wenigen genutzt werden. Auch diese Art „Mischkalkulation“ ist es, die ein Versichertenkollektiv ausmacht. Der richtige Weg um zumindest in Richtung des passenden Tarifes zu kommen beginnt mit… richtig LESEN! VIEL LESEN!

Und danach? Danach braucht es einen Berater. Einen der das versteht was er tut. Dabei spielt es keine Rolle ob dieser Vertreter einer Gesellschaft ist (dann wissen Sie ja das er Ihnen ausschließlich diese Tarife verkaufen anbieten kann) oder Makler bzw. Versicherungsberater. Sprechen Sie einen Berater dem Sie auf den ersten Blick vertrauen an, schauen Sie sich an wie er mit Wünschen, Bedürfnissen und auch Nachfragen und Kritik umgeht und hinterfragen Sie Aussagen. Lesen Sie selbst Bedingungen, auch wenn es schwer fällt zu Anfang. Das lesen und versehen von Versicherungsbedingungen erlernen Sie schnell, wenn Ihnen jemand erklärt wie die Muster- und Tarifbedingungen zusammen spielen.

Zur Übersicht und weiteren Erklärung haben Sie hier im Beitrag „Welcher Berater passt zu mir und steht in welchem Lager“ eine weitere Orientierungshilfe. Damit lässt sich gut einschätzen mit wem Sie es zu tun haben. Ein Schaubild mit Schritt für Schritt Anleitung finden Sie hier.

Der Weg zum passenden Berater II

 

Nun vollends verwirrt oder aufgeklärter?

Sie sind bis hier gekommen, herzlichen Glückwunsch und herzlichen Dank für Ihre Geduld. Wie Sie sehen ist das Thema Krankenversicherung und Gesundheitsvorsorge sehr komplex und schnelle oder übereilte Entscheidungen sind hier fehl am Platz.

Lassen Sie sich Zeit und machen sich ganz in Ruhe Gedanken zu Ihren Wünschen und dem Versicherungsschutz und erst dann überlegen Sie weiter. Und auch wenn die Aussage „Sie müssen aber schnell weil…“ immer wieder gern genutzt wird, Sie müssen (sorry) GAR NIX!

Hier die Erklärung warum nicht:

Sie müssen jetzt aber schnell… warum Eile der falsche Berater bei PKV und Berufsunfähigkeitsversicherung ist

Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung

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Wer die Wahl hat, hat die Qual. Jeder, der nicht zu den Krankenversicherungspflichtigen gehört, also jeder, der kein Arbeitnehmer ist oder die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro pro Jahr übersteigt, kann wählen, ob er sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchte. Während die Höhe der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt ist, allerdings seit 2016 mit einem Zusatzbeitrag versehen werden kann, werden bei den privaten Krankenversicherungen (PKV) die Tarife nach statistischen Angaben berechnet. Und zwar danach, wie viel die medizinische Versorgung eines Versicherten im Laufe seines Lebens – statistisch gesehen – kosten wird. Dabei setzt sich der Beitrag aus dem Risikoanteil, dem Verwaltungskostenanteil und dem Sparanteil zusammen. Und dann wäre da noch die Leistung: Je mehr man als Versicherter haben möchte, umso höher werden die Beiträge.

Geld sparen durch Tarifwechsel innerhalb der VersicherungDas heißt aber nun nicht, dass die Beiträge in der PKV immer stabil bleiben. So werden Beiträge regelmäßig angepasst. Grund dafür sind zum einen die Fortschritte in der Medizin, zum anderen die immer höhere Lebenserwartung. Diese Erhöhungen können auf Dauer gesehen für den Versicherten teuer werden. Die Lösung: Ein Tarifwechsel innerhalb der Versicherung, der erheblich Geld sparen lässt. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten!

Wann sich ein Tarifwechsel lohnt

In schöner Regelmäßigkeit kreieren private Krankenversicherungen neue Tarife, von denen bereits Versicherte allerdings wenig bis gar nichts mitbekommen. Denn die Versicherungen präsentieren diese Tarife nur denen, die als Neukunden angelockt werden sollen. Und diese erhalten natürlich weitaus günstigere Preise. Das heißt aber nicht, dass alteingesessene Kunden nicht auch in den Genuss dieser günstigeren Tarife kommen können – und das bei oftmals gleichen Leistungen. Was der Kunde, der sparen möchte, jetzt tun muss ist einfach: Vergleichen! Im Idealfall mit einem guten Versicherungsberater. Der Experte von Krankenversicherung.com ist überzeugt: „Wer seinen Vertrag vom Experten untersuchen lässt, kann oft erhebliche Prämieneinsparungen erzielen.“ Auf keinen Fall sollte direkt die Versicherung nach einem günstigeren Tarif angefragt werden, da diese natürlich kaum Interesse haben wird, von bereits Versicherten für gleiche Leistungen weniger Geld zu bekommen. Und auch bei der Eigensuche nach einem günstigeren Tarif kann man schnell den Überblick verlieren, denn Versicherer haben oftmals mehrere hundert Tarife im Angebot.

Das sollte man bei einem Tarifwechsel wissen:

  • Versicherte in einem Alttarif – der oftmals gar nicht mehr angeboten wird – zahlen mehr, weil
    • das Durchschnittsalter der Tarifgemeinschaft steigt
    • die Versicherten häufiger krank werden
    • für Behandlungen höhere Kosten gezahlt werden müssen
  • Höhere Kosten in Tarifen entstehen, wenn viele Gesunde wechseln. Der Experte spricht dabei von „Entmischung“. Ergo halten sich die Einnahmen und die Kosten nicht mehr die Waage, die Tarife werden erhöht!
  • Je länger man in einem Tarif versichert ist, umso vielversprechender ist es, einen Tarifwechsel zu vollziehen.
  • Sofern ein Wechsel in einen Tarif mit besseren Leistungen erwägt wird, muss man damit rechnen, dass der Versicherte einen Risikozuschlag verlangen kann.
  • Auch eine erneute Gesundheitsprüfung oder eine Wartezeit, in der die höheren Leistungen nicht in Anspruch genommen werden können, ist möglich.
  • Bei einer negativen Gesundheitsprüfung kann der Versicherer die höheren Leistungen ausschließen.

Im Übrigen ist ein Tarifwechsel immer einem Versicherungswechsel vorzuziehen. Der Grund sind vor allem die sogenannten Altersrückstellungen. Diese werden von Versicherungen angelegt, da damit zu rechnen ist, dass im Alter häufigere Behandlungen notwendig sind. Damit die Versicherungsprämien bezahlbar bleiben, werden die Altersrückstellungen angespart. Bei einem Tarifwechsel bleiben diese erhalten, bei einem Versicherungswechsel nicht.

Versicherer versuchen den Tarifwechsel ihrer Kunden zu verhindernTarifwechsel in der privaten Krankenversicherungen

Dass die Versicherungsgesellschaften wenig Interesse daran haben, für die gleiche Leistung weniger Geld einzunehmen, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund versuchen viele Versicherer dem Kunden Steine in den Weg zu legen und kommen oft mit Behauptungen daher, die so nicht stimmen:

  • Ein Tarifwechsel kann nur gegen eine Gesundheitsprüfung stattfinden.
  • Ein Tarifwechsel ist an einen Risikozuschlag gebunden.
  • Der günstigere Tarif ist nur für Neukunden.
  • Der Tarif kann nur von bestimmten Jahrgängen abgeschlossen werden.
  • Es ist nicht möglich, bei gleichem Versicherungsschutz weniger zu zahlen. Dies ist unvereinbar!
  • Das Wechselverfahren ist kompliziert und zeitaufwändig.

Durch diese Behauptungen soll ein Tarifwechsel verhindert werden, dann dieser lässt die Versicherungsgesellschaften das Geld, das durch niedrigere Prämien gespart wird, verlieren und gleichzeitig werden die attraktiven Tarife für Neukunden kaputtgemacht.

Kein Wunder, dass die Versicherungsunternehmen so reagieren. Auch wenn die privaten Zusatzversicherungen in den letzten Jahren gestiegen sind, die Zahl der Versicherten mit Krankenvollversicherung stagniert.

Jahr Krankenvollversicherung Priv. Pflegeversicherung Priv. Zusatzversicherung

Jahr Krankenvollversicherung Priv. Pflegeversicherung Priv. Zusatzversicherung
2009 8.811.000 9.534.000 21.478.000
2010 8.896.000 9.593.000 21.969.000
2011 8.976.000 9.667.000 22.499.000
2012 8.956.000 9.620.000 23.071.000
2013 8.890.000 9.538.000 23.895.000
2014 8.834.000 9.473.000 24.342.000

Quelle: de.statista.com

Tarifwechsel: Beispiele und Ersparnisse

Spätestens zum Jahresende hin werden viele Versicherte der PKV daran erinnert, dass die Versicherungsprämien der Krankenversicherung steigen. Denn dann flattern regelmäßig Schreiben ins Haus, die eine Erhöhung für das kommende Jahr vorsehen. Spätestens dann sollte man aktiv werden und die Erhöhung nicht einfach hinnehmen. Ein paar unverbindliche Rechenbeispiele sollen die Ersparnis bei einem Tarifwechsel deutlich machen.

• Ein 40-jährigen Selbstständiger zahlt bisher 427,00 € monatlich. Durch einen Tarifwechsel reduziert sich die Versicherungsprämie auf monatlich 323,00 €. Das ist eine Ersparnis von 104 € im Monat. Davon gehen einmalige Beratungskosten für den Versicherungsexperten in Höhe von 742,56 € weg, bleibt für das erste Jahr eine Ersparnis von 505,44 €. Nach dem zweiten Jahr hat man sich bereits 1.753,44 € gespart und nach fünf Jahren sind es 5.497,44 €.
• Ein 49-jähriger Angestellter, der über der Versicherungspflichtgrenze liegt, zahlt in seinem alten Tarif 620,00 €. Nach dem Wechsel in einen neuen Tarif zahlt er nur noch 330,00 €, eine Ersparnis von 290,00 € monatlich. Abzüglich der Beratungskosten von 2.070,60 € spart er sich im ersten Jahr nach dem Wechsel 1.409,40 €. Nach dem zweiten Jahr hat er sich 4.889,40 € gespart, nach fünf Jahren 15.329,40 €.
• Eine 74-jährige Rentnerin zahlt 735,00 € in ihrem alten Tarif und wechselt in einen neuen, in dem sie nur noch 506,00 € monatlich zahlen muss. Die Ersparnis von 229,00 € im Monat bedeutet – abzüglich der Beratungskosten von 1.635,06 € eine Ersparnis von 1.112,94 € im ersten Jahr. Nach dem zweiten Jahr hat sie bereits 3.860,94 € eingespart, nach dem fünften Jahr sind es 12.104,94 €.

Diese Rechenbeispiele zeigen deutlich, wie sinnvoll es ist, die Tarife der privaten Krankenversicherung zu vergleichen und im Fall des Falles zu wechseln.

Disclaimer: Bei dem Artikel handelt es sich um einen Gastbeitrag, welcher hier im Blog veröffentlicht wird.

Arbeitgeberzuschuss: Wie Sie auch für Frau und Kind einen PKV Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen

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Der Zuschuss vom Arbeitgeber ist für Angestellte welche in der privaten Krankenversicherung versichert sind, ein nicht unerheblicher Baustein zur Zahlung des Beitrages. Der Arbeitgeber zahlt- das müsste er ja in der gesetzlichen Krankenkasse auch- einen Beitragszuschuss zur Privaten Krankenversicherung, wenn diese bestimmte Vorgaben erfüllt. Nun führt aber dieser Arbeitgeberzuschuss immer wieder zu Diskussionen und Streit, wobei der Arbeitnehmer meist klein beigibt, denn wer möchte sich schon mit dem Arbeitgeber streiten.

Dabei sind die Regelungen recht eindeutig und wer das Gesetz liest, die Kommentare dazu zu Rate zieht und vielleicht noch versucht die Zusammenhänge zu erkennen der merkt schnell – alles ganz einfach. Aufgrund vieler Fragen in den letzten Tagen, hier einmal eine etwas detailliertere Auflistung dessen, was Sie wissen müssen.

Wer bekommt den Arbeitgeberzuschuss?

Der Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung wird an privat versicherte Arbeitnehmer gezahlt. Dabei regelt das Sozialgesetzbuch V die Voraussetzungen und insbesondere der § 257 ist hier entscheidend. Dort heist es:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Generell ist hiermit klar, der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steht zunächst einmal dem Arbeitnehmer selbst zu. Zudem all den Versicherten Personen, die nach §10 einen Anspruch auf Familienversicherung( –> also die kostenlose mitversichern in der GKV, wenn denn der Arbeitnehmer nicht in der PKV wäre) hätten.

Was muss der Vertrag zur PKV erfüllen?

Auch die Private Krankenversicherung muss Vorgaben erfüllen, denn nur dann wenn diese sich an die Vorgaben hält, ist der Vertrag und seine Bestandteile zuschussfähig.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a. sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Diese Voraussetzungen werden heute durch alle deutschen Privaten Krankenversicherer erfüllt. Wäre auch unklug wenn nicht, denn dann würde ein Kunde sich nicht da versichern können und der Versicherer stände ohne Kunden da. Haben Sie also einen privaten Versicherungsschutz in Deutschland oder planen einen solchen Abschluss, dann sollte die Erfüllung der Vorgaben kein Problem sein.

Bekomme ich den Zuschuss für meine Frau/ meinen Mann?

Diese Frage ist eine der am häufigsten gestellten Fragen, gerade hier gibt es immer und immer wieder Streit und Rückfragen seitens des Arbeitgebers und Unverständnis auf Seiten der Versicherten. JA, der Arbeitgeberzuschuss wird unter bestimmten Voraussetzungen auch für Angehörige gezahlt, dieses ist aber von Voraussetzungen abhängig. Zunächst auch hier der entsprechende Teil des § 257 des Sozialgesetzbuches V.

(…) und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

So, also Versicherte die einen Anspruch nach §10 haben, die bekommen auch einen Zuschuss. Okay, was ist nun dieser ominöse Paragraph 10? Dieser regelt den Anspruch auf Familienversicherung. Wäre der Arbeitnehmer also nicht in der privaten Krankenversicherung sondern in der gesetzlichen Krankenkasse, dann kann dieser unter bestimmten Umständen die Frau und Kinder mitversichern.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.

Vereinfacht kann man sagen. Nicht erwerbstätige Ehe-/ Lebenspartner die zudem NICHT hauptberuflich selbstständig sind oder sonst Einkünfte über dem Betrag von 1/7 der Bezugsgröße haben. Die Bezugsgröße wird jedes Jahr angepasst und liegt im Jahr 2016 bei 2.905 Euro monatlich in den alten und 2.520 Euro monatlich in den neuen Bundesländern. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung somit bei 415 Euro monatlich. Es sei denn, es gibt eine geringfügige Beschäftigung, dann sind es 450 €.

AUSNAHME: Ist ein Ehepartner selbstständig und das hauptberuflich, verdient damit aber kein Geld und betreibt die Selbstständigkeit eher nebenher (das kann auch der Verkauf von Tupperware, Amway oder dergleichen sein) so kann der Anspruch auf Familienversicherung schnell entfallen. Maßgebend ist die Absicht der hauptberuflichen Selbstständigkeit. Auch Handwerker die eine Firma betreiben, dort aber aufgrund wirtschaftlicher Probleme kein Geld verdienen sind manchmal NICHT familienversichert und es besteht auch KEIN Zuschuss zur PKV.

Wann sind Kinder zu berücksichtigen?

Für die Kinder gelten die gleichen Vorgaben, wie eben bei dem Lebenspartner oder Ehepartner erklärt. Auch diese dürfen weder selbstständig sein, noch eigene Einkünfte über der Grenze haben. Und ja, das gibt es. Gerade wenn Kapitalanlagen auf die Kinder überschrieben wurden um erb- oder steuerunschädlich übertragen werden zu können, können auch Kinder hohe Einkünfte haben.

Ist dem nicht so und besteht für diese Anspruch auf Familienversicherung, dann haben diese grundsätzlich auch einen Anspruch auf Zuschuss zur PKV, wenn es die denn gibt. Ob das Kind in die PKV muss oder auch in der GKV bleiben kann, das lesen Sie in meinem Beitrag „Mein Kind muss ja dann auch in die PKV

Wird der Arbeitgeberzuschuss für Frau und Kind jeweils separat gezahlt?

Nein. Es gibt EINEN Zuschuss des Arbeitgebers und dabei ist es vollkommen egal ob dieser für eine Person, zwei, drei oder mehr reichen muss. Der Grund ist hier recht einfach. Der Arbeitgeber soll nicht dadurch benachteiligt werden, das der Versicherte seine Frau oder Kinder mitversichern will oder muss und dann einen höheren Zuschuss zahlen. Daher ist der Höchstzuschuss, welcher jährlich neu festgesetzt wird, begrenzt auf den Maximalbetrag, die Zahlen folgen gleich im folgenden Absatz.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Auch hier hilft ein Blick ins Gesetz. Der § 257 regelt auch hier zwingend und unmissverständlich die Voraussetzungen.

Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243.

Zunächst ist also einmal zu prüfen was der Arbeitgeber zahlen müsste, wäre der Versicherte in der GKV geblieben. Für das Jahr 2016 sieht die Berechnung des Höchstzuschusses dann so aus:

14,6% GKV Beitrragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

+ ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in der GKV

7,3% x 4.237,50 € = 309,34 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2016

Der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung berechnet sich wie folgt:

2,35% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,175%

1,175% x 4.237,50 € = 49,79€ = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2016

Der Zusatzbeitrag, welchen die gesetzlichen Krankenkassen erheben können und tun und auch der Zusatzbeitrag für kinderlose Versicherte in der Pflegepflichtversicherung spielen hierbei keine Rolle, da diese von den GKV Versicherten allein getragen werden müssen. Die genauen Daten zur Berechnung, weitere Zahlen zur Sozialversicherung und mehr finden Sie in meinem Beitrag zum „Arbeitgeberzuschuss und den Sozialversicherungswerten 2016„.

Wer muss Versicherungsnehmer sein?

Zunächst einmal allgemein. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung seines Versicherers vorlegen. Hierin bestätigt dieser die Voraussetzungen des §257 mit seinem Vertrag zu erfüllen und bescheinigt zudem die Höhe der Beiträge. Die so genannte Arbeitgeberbescheinigung ist daher ein wichtiges Dokument und eine zwingende Voraussetzung. Auch hier wieder- der vielzitierte §257

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

Abgeleitet aus dieser Vorgabe ist es, auch einschlägigen Kommentaren und Begründungen folgend, weitere Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer des Vertrages auch Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss an den bei ihm angestellten Arbeitnehmer, nicht aber an eine (aus Sicht des Arbeitgebers) völlig fremde Person. Das bedeutet auch: Besteht die Versicherung der Kinder in der privaten Krankenversicherung auf den Namen des anderen Elternteils, so kann hier keine Arbeitgeberbescheinigung erstellt werden und damit hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Das vorausgeschickt bedeutet aber auch:

Kann ich selbst wählen, ob Mutter der Vater den Zuschuss bekommt, falls beide PKV versicherte Arbeitnehmer sind?

Ja, denn das ist die logische Konsequenz daraus. Der Versicherungsnehmer, welcher die Kinder in seinem oder auch in einem beliebigen anderen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherer versichert hat, der hat Anspruch auf den AG Zuschuss. Hat nun Mutter oder Vater seinen Zuschuss nicht ausgeschöpft und beide sind privat versichert, so kann eine Veränderung/ Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft sinnvoll sein. Der Versicherungsnehmer kann mit Antrag/ Anfrage an den privaten Krankenversicherer ohne neue Risikoprüfung oder sonstige Veränderungen am Versicherungsschutz selbst geändert werden.

Sind mehr als ein Kind in der Familie von zwei PKV Versicherten Arbeitnehmern, so bietet sich hier die „Aufteilung“ der Kinder an, da dadurch zum einen der Arbeitgeberzuschuss optimal ausgenutzt werden kann, zum anderen aber der wegfallende AG Zuschuss während der Elternzeit teilweise kompensiert werden kann.

Beitragszuschuss auch für freiwillig in der GKV versicherte Kinder und Ehe-/Lebenspartner?

Ist dagegen das Kind nicht in die private Versicherung der Eltern eingetreten und weiterhin GKV versichert, so besteht hieraus kein Anspruch. Auch wenn die Ehefrau / der Ehemann, Lebenspartner oder -partnerin in der GKV versichert bleiben und dort als freiwilliges Mitglied einen Beitrag zahlen, so besteht auch hier kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch den Arbeitgeber des privat versicherten Partners. Schon mit Urteil des Bundessozialgerichtes B 12 KR 4/11 R (besprochen in meinem Blogbeitrag zum AG Zuschuss für gesetzlich freiwollig Versicherte) ist klar geworden, das ein solcher Zuschuss nur die private Krankenversicherung betrifft.

Ob das Kind einen Familienversicherungsanspruch in der GKV hat oder dort freiwillig versichert ist, das zeigt diese Übersicht.Kinder wo versichern 2015

Leserfrage: Reichen sechs Monate krank sein für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente?

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Auch heute werde ich wieder eine der häufigeren Fragen aus dem Blog oder meinem LiveChat aufgreifen und diese einmal für alle verständlich versuchen zu erläutern. Sollten Sie eine solche Frage haben, so stellen Sie mir diese gern per E-Mail oder aber auch per Live Chat (links das rote Symbol).

Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit – klingt fast gleich, ist aber anders

Hier beginnen die Probleme und Missverständnisse und es wird leider für den Laien schnell undurchsichtig. So auch bei einem meiner „Kunden“ im Live Chat, wo immer mal wieder solche Fragen auftauchen.

Leserfrage

Um später die Frage korrekt beantworten zu können ist es erforderlich, zunächst einmal Begriffe zu klären und zu verstehen wo die Unterschiede bei den fast gleichen Begriffen liegen. Es gibt da die Arbeitsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeit. Das hat so rein gar nichts mit Invalidität (aus der Unfallversicherung) oder Erwerbsminderung (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zu tun, sondern sind ganz andere Dinge.

Die Arbeitsunfähigkeit (AU)

Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus der Krankenversicherung, genauer aus der Krankentagegeldversicherung. Diese soll einen Verdienstausfall absichern, wenn Sie krank sind und dadurch nicht mehr arbeiten können. Hier einmal eine Formulierung/ Definition aus den Versicherungsbedingungen:

Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der entscheidende Punkt ist hier die „vorübergehende Einschränkung“, also kein dauerhafter Zustand. Das ist bei vielen Erkrankungen leider sehr schwer zu beantworten, weil auch die Medizin heute nicht alles vorhersagen kann.

Die Berufsunfähigkeit (BU)

Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit ist es ein Zustand, der voraussichtlich auf Dauer ausgelegt ist. So findet sich zum einen im Versicherungsvertragsgesetz (Paragraph 172) eine Definition, welche lautet:

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Diese Formulierung kann von den Versicherern verbessert werden, beispielsweise in dem diese auf die Einschränkung „mehr als altersentsprechender…“ verzichten. Wichtig ist aber zu verstehen, es muss es sich zumindest am Stichtag der (in die Zukunft gerichteten Betrachtung) eine Dauerhaftigkeit zu erkennen sein.

BU in die Zukunft schauenDer Unterschied zwischen AU und BU?

Wie eben in den Definitionen gut zu erkennen, die Dauerhaftigkeit ist der Unterschied. Nehmen wir einmal ein Beispiel. Sie leiden heute an einer Erkrankung psychischer Natur und stellen Sie sich nun bitte einen Zeitstrahl vor. Sie schauen aus heutiger Sicht (oder wenn bereits krank aus von dem Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung) in die Zukunft.

Sehen Sie nun in einigen Wochen, Monaten oder auch einem Jahr eine Genesung und der Arzt sagt Ihnen: Bis die Wunde verheilt ist/ der Bruch zusammengewachsen/ das Organ erholt oder der Krebs überstanden, braucht es noch x Wochen/ Monate und dann sind Sie wieder fit, dann ist es- vereinfacht ausgedrückt- ein absehbarer Zeitraum welcher eher für eine Arbeitsunfähigkeit spricht.

Sagt Ihnen der Arzt aber: Mit der Schädigung/ dem kaputten Organ/ ohne Arm, Bein, Augenlicht, Hörvermögen können Sie nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten, dann sieht das eher nach einem dauerhaften Zustand aus, spricht also eher für eine Berufsunfähigkeit. Wobei auch hier zu berücksichtigen ist, das Sie auch nur für einen Zeitraum berufsunfähig sein können. So sind gerade Krebserkrankungen, aber auch psychische Beschwerden, Depressionen oder Burn Out solche Diagnosen, die Sie für eine bestimmte Zeit berufsunfähig machen können, einfach weil hier ein konkreter Zeitraum nicht abzustecken ist.

Gerade zu dem Übergang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit gibt es eben kein schwarz oder weiss, sondern nur eine Einzelfallbetrachtung.

Das Problem der zwei Meinungen und der unterschiedlichen Summen

Eines der größten Probleme ist sicher die unterschiedliche Auffassung. Der Krankenversicherer sieht schneller eine Berufsunfähigkeit, braucht dieser doch dann nicht mehr zahlen und kann das Krankengeld in den nächsten Monaten einstellen. Der Berufsunfähigkeitsversicherer sieht das- naturgemäß- anders und wird immer erst einmal prüfen ob nicht doch „nur“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aber keine BU.

Vertragliche Regeln zum AU – BU Übergang

Es gibt Versicherer und Konstellationen, die regeln eben genau diesen KT BU Übergang verbindlich und rechtskräftig. Entscheidet in dem Fall die Krankenversicherung auf BU, dann ist die BU Versicherung (meist beim gleichen Versicherer) daran gebunden. So entsteht keine Lücke, wie hier im Beitrag zum KT – BU Übergang beschrieben.

AU Klauseln in Berufsunfähigkeitsversicherungen

Früher war es eine Seltenheit. Nur die Condor hatte so etwas und warb mit „BU Leistung auf gelbem Schein“. Sollte bedeuten, es reicht aus krank geschrieben zu sein um eine BU Leistung zu bekommen. Heute haben wir deutlich mehr als zehn Versicherer die solche Regeln arbeiten, aber nicht für alle, denn diese müssen im Neugeschäft beantragt und vereinbart werden. Diese AU Regelungen besagen (vereinfacht), eine bestehende Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate führt zu einer Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei ist dieses keine BU Rente, sondern eine andere Form der vertraglichen Leistung.AU-Regelungen-m-LV1871-1024x585

Viele Versicherer bieten solche Lösungen an, einige mehr oder weniger gut. Daher ist auch hier ein genauer Blick in die Bedingungen nötig. Und… manchmal will der Versicherte gar keine schnelle Leistung aus der BU Versicherung.

Das Problem der unterschiedlich hohen Zahlungen

Im Bereich des Krankentagegeldes sind- da der Schutz vergleichsweise günstig ist- gerade bei Arbeitnehmern Tagegelder von 100- 120 Euro pro Tag üblich. Damit steht dem Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine Zahlung von 3.000 bis 3.600 Euro monatlich zu, steuerfrei. In der Absicherung der Berufsunfähigkeit ist dieses meist deutlich niedriger. So sind 2.000 oder 2.500 Euro Monatsrente eher schon die besseren Absicherungen. Wer aber eine BU Rente bekommt, der muss dieses zumindest in dem Pendelattest bei der PKV angeben. Da Sie nicht AU und BU gleichzeitig sein können, wird der KT Versicherer sich über diese Info freuen und- nach drei Monaten- seine Zahlung beenden. Schade, denn gegenüber dem KT fehlen so mal schnell 1.000 Euro monatlich, obwohl die Kosten gleich bleiben.

Fazit: Zurück zur Eingangsfrage

Nein, eine BU Rente steht Ihnen nicht deshalb zu, weil Sie ein halbes Jahr krank sind. Eine BU Rente wird dann gezahlt, wenn die Leistungsvoraussetzungen aus dem Vertrag erfüllt sind. Es KANN sein, das der Versicherer besondere Regelungen verwendet, welche bei sechsmonatiger Krankschreibung eine Leistung aus der BU Versicherung bedingen, aber eine BU Leistung oder gar Anerkennung ist das dennoch noch nicht.

Sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen müssen oder glauben einen Anspruch zu haben, nutzen Sie bitte unbedingt den Rat eines Spezialisten. Mein Tipp ist hier der BU-Expertenservice des Kollegen Stephan Kaiser und/ oder Frau Angela Baumeister. Natürlich können Sie es auch allein machen, so ein Antrag ist ja „schnell ausgefüllt“ und es ist doch alles klar, oder? Meist leider nicht und glauben Sie mir, Sie können mit einem falschen Kreuz an der falschen Stelle die Leistung unwiederbringlich verwirken.7fehler


Anpassung des Krankentagegeldes bei der Halleschen ohne Gesundheitsprüfung

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Das Krankentagegeld gehört- neben einer ordentlichen Absicherung bei Berufsunfähigkeit- zu einer der wichtigsten Absicherungen im Krankheitsfall. Dieses sichert nicht nur die Weiterzahlung der eigenen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung und damit auch den dauerhaften Erhalt des Versicherungsschutzes.

Aus diesem Grund enthalten die meisten Verträge der privaten Krankenversicherung so genannte Dynamisierungsoptionen. Damit ermöglicht der Versicherer eine Erhöhung des Krankengeldes auch dann, wenn der gesundheitliche Zustand keinen Neuabschluss oder keine Erhöhung mehr zulassen würde. In den Versicherungsbedingungen finden sich daher meist zwei Optionen. Eine individuelle und eine allgemeine. Auch bei der Hallesche finden wir in den Bedingungen eine solche Erhöhungsoption:

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1 Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. Verkürzt sich bei Arbeitnehmern die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit, so kann Versicherungsschutz in einer Tarifstufe mit entsprechend kürzerer Karenzzeit beantragt werden. Ein solcher Antrag wird ohne erneute Risikoprüfung angenommen, wenn er innerhalb von 2 Monaten zum nächsten Monatsersten gestellt wird. Vom Zeitpunkt der Vertragsänderung an wird die Mehrleistung auch für einen laufenden Versicherungsfall gezahlt, soweit hierfür im Rahmen des bisher versicherten Krankentagegeldes Leistungspflicht besteht.
Die Erhöhung des Nettoeinkommens bzw. die Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Beendigung eines Arbeitnehmerverhältnisses und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gilt die Regelung über die Verkürzung der Karenzzeiten bei einer Änderung der Entgeltfortzahlungsdauer bei Arbeitnehmern sinngemäß.

Diese Anpassungsmöglichkeit sichert somit den passenden Versicherungsschutz über die Vertragsdauer. Doch nicht jeder Versicherte hat während der Versicherungszeit entsprechende Lohnerhöhungen und auch dort denkt nicht jeder Versicherte dann daran. Daher bieten die Versicherungen, auch die Hallesche, von Zeit zu Zeit eine weitere, freiwillige Option an um das Krankentagegeld (KT) an neue Gegebenheiten anzupassen. Eine solche Anpassung läuft derzeit.

Wer kann bei der Halleschen das KT anpassen?

Die Hallesche verschickt derzeit entsprechende Anpassungsschreiben an Versicherte, welche eine Anpassung für das Jahr 2015 noch nicht vorgenommen haben. Das Ganze sieht dann so aus:

Hallesche KT Anpassung 2016

Wie hoch darf das Krankentagegeld bei der Halleschen sein?

Die Regelungen sind nicht einheitlich in der Branche. Daher gelten die nun folgenden Aussagen so nur für die versicherten Krankentagegelder bei der HALLESCHE Krankenversicherung. Die Höhe des Krankentagegeld berechnet sich nach dem Einkommen:

KT Anpassung - HALLESCHE Einkommen

Zunächst einmal ist zu berechnen, wie hoch das neue Krankentaggeld sein muss. Dabei gelten grundsätzlich dreißig Tage als Grundlage. Wer also 4.500 Euro Bruttoeinkommen hat, dafür aber 13 Gehälter bekommt, für den sieht die Rechnung wie folgt aus:

4.500 Euro * 13 Monate = 58.500 Euro. Das kalkulatorische Monatsbrutto liegt also bei:

58.500 Euro / 12 Monate = 4.875 Euro, davon 80% = 3.900 Euro

bei 30 Tagen liegt der 3.900 Euro / 30 = 130 Euro Tagessatz

Welche Unterlagen sind nötig?

Das kommt nun darauf an, welche Absicherung derzeit besteht. Ist der Bedarf zur Anpassung geringer als 15 Euro monatlich, das derzeitige Krankengeld also mit 115 Euro schon abgesichert, dann bedarf es keinerlei weitere Unterlagen. Die Hallesche passt das Krankentaggeld allein aufgrund der Angaben in dem Formular an. Ist hingegen der Anpassungsbedarf aufgrund einer höheren Einkommensweigerung höher, dann müssen Sie diese berechnen.

Berechnung Einkommensteiegerung KTNachdem Sie dieses getan haben, tragen Sie nur noch das neue KT in das Formular ein und belegen die Daten durch die Gehaltsabrechnungen 2014 und 2015 bzw. sonstige geeignete Unterlagen (bei Selbstständigen meist der Steuerbescheid).

Bitte beachten: Die Anpassung gilt auch für laufende Versicherungsfälle. Wer also derzeit gerade krank ist, profitiert auch im laufenden Fall davon.

Welche Termine und Fristen gilt es zu beachten?

Das Angebot der Halleschen ist befristet. Die Anpassung ohne Gesundheitsprüfung mit dem beiliegenden Antwortcoupon (den Sie von der Halleschen bekommen haben) ist bis zum 31.5.2016 möglich.

Produkteinführung: Allianz mit neuen Zahntarifen DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) ab 01. Mai 2016

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Alles neu macht der Mai, oder so ähnlich. Die Allianz führt zum 01.05.2016 zwei neue Produkte ein und bietet damit der Zielgruppe der Erwachsenden (jünger als 65 Jahre) zwei neue Möglichkeiten sich gegen unvorhergesehene Kosten bei nötigem Zahnersatz abzusichern.

DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) – Zielgruppe und Versicherungsfähigkeit

Beide Tarife können nur von Personen abgeschlossen werden, welche in Deutschland gesetzlich in einer Krankenkasse versichert sind. Ebenso dürfen die Personen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der ständige Wohnsitz muss ebenfalls in Deutschland liegen. Grenzgänger sind in den Tarifen nicht versicherbar.

DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) – Art der Kalkulation, Fakten

Die Tarife sind, anders als einige Mitbewerber, als Art der Schadenversicherung kalkuliert. Das bedeutet auch, eine Bildung von Altersrückstellungen erfolgt in den Tarifen nicht. Daher sind die Beiträge in unterschiedliche Altersstufen aufgeteilt und richten sich nach dem aktuellen Alter des Versicherten. Erreicht dieser eine neue „Altersstufe“, so wird der Beitrag entsprechend angepasst. Die genaue Übersicht der Beiträge habe ich unten in diesem Artikel eingefügt.

Frühester technischer Versicherungsbeginn ist der 1. Mai 2016.

Gesundheitsfragen

Für die Beantragung der Tarife sind zwei Gesundheitsfragen zu beantworten. Diese lauten:

Frage 1: Sind Sie in zahnärztlicher oder kieferothopädischer Behandlung (inkl. Kontrolle/ Wiedervorstellung) bzw. ist eine solche angeraten oder beabsichtigt?

Frage 2: Anzahl fehlender, nicht ersetzter Zähne

Müssen Sie die Fragen mit Ja beantworten, so führt dieses zur Einschränkung oder gar Niüchtversicherbarkeit. Im Detail bedeutet das: Wer die Frage 1 mit JA beantworten muss, der kann in den neuen Tarifen derzeit nicht versichert werden. Bei der Frage zwei führen ein bis drei fehlende, nicht ersetzte Zähne zu einem Zuschlag von 3,40 Euro monatlich im DentalPlus und 5,40 Euro im DentalBest pro fehlendem Zahn. Vier oder mehr fehlende Zähne führen auch hier zur Ablehnung des Antrages.

DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) – Die Leistungen

Die beiden Tarife bieten unterschiedliche Leistungen. Zunächst wichtig sind die Höchstgrenzen, die in den ersten zwölf bis achtundvierzig Monaten gelten. Dabei werden im DentalPlus in den ersten zwölf Monaten maximal 800 Euro, in den ersten 48 Monaten maximal 3.200 Euro erstattet. Im DentalBest liegen die Grenzen mit 900 und 3.600 Euro etwas höher. Die genauen Grenzen finden Sie in der unterstehenden Tabelle.

Es gelten für Zahnersatz, Kieferorthopädie und Zahnbehandlung in den ersten 8 Monaten die üblichen Wartezeiten. Für Unfälle und Prophylaxe entfallen die Wartezeiten.

Für den Zahnersatz bei Regelversorgung werden in beiden Tarifen 100% inkl. der Vorleistung der GKV 100% erstattet, bei Versorgung außerhalb der Regelversorgung und bei Inlays dann 75% (DentalPlus) oder 90% im DentalBest Tarif.

Die immer wichtiger werdende Prophylaxe wird in den Tarifen bis 100 bzw. 120 Euro pro Jahr erstattet und auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollnarkose bei Implantaten oder Akupunktur bei einer Zahnbehandlung sind zu 75 oder 90% erstattungsfähig. Die genauen Sätze und Leistungen finden Sie in den Versicherungsbedingungen und als kurze Übersicht in der folgenden Tabelle.Allianz DentalPlus und Best Leistungen

Kieferorthopädische Leistungen sind vom Grad der nötigen Behandlung abhängig. In meinem Beitrag zu den unterschiedlichen KIG Stufen finden Sie weitere Erläuterungen. Unter Beachtung der Grenze von 2.000 oder 3.000 Euro pro Versicherungsfall ist hier auch bei KIG 1-2 eine Erstattung möglich.

KIG I bis 5

DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) – Beiträge

Wie bereits erwähnt sind die Tarife nicht mit Altersrückstellungen, sondern nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Das bedeutet, vollenden Sie das einundzwanzigste, einundvierzigste … oder einhundertzweite Lebensjahr, so werden die Beiträge automatisch angepasst. Ebenso ist natürlich die normale Beitragsanpassung in den Tarifen möglich, wobei bis 31.12.2017 von der Allianz eine Beitragsgarantie ausgesprochen wurde. In der Tabelle finden Sie sowohl die Tarifbeiträge, als auch die Beiträge inklusive der Zuschläge bei einem bis drei fehlenden Zähnen.

Allianz DentalPlus und Best Beiträge

DentalPlus (DP02) und DentalBest (DB02) – Fazit

Die Tarife der Allianz bieten Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse eine weitere Möglichkeit sich gegen ungenannte Kosten für Zahnersatz, Kieferorthopädie abzusichern und schießt auch Leistungen außerhalb der Regelversorgung ein. Zu beachten sind die Höchstbeträge in den ersten vier Jahren, aber auch die festen Betragsgrenzen bei KFO Behandlungen. Bei Kindern ist somit ein rechtzeitiger Versicherungsschutz notwenig, um nicht an solchen Grenzen zu scheitern. In vier Jahren Versicherungszeit haben Kinder etwas über 500 Euro Beiträge eingezahlt, dann besteht ein maximaler Anspruch auf 2.000/ 3.000 Euro Kostenerstattung bei KFO Leistungen.

Den Antrag als pdf Formular finden Sie im Downloadbereich. Antrag Allianz Zusatztarife DentalPlus und DentalBest

Berufsunfähigkeit: Warum es unverantwortlich ist, keinen Schutz für die eigene Arbeitskraft zu haben

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Das Auto gehört(e) zu den liebsten Gegenständen der Deutschen. Das ändert sich zwar mit den Generationen derzeit etwas, aber immer noch ist das Auto, das eigene Haus und die Wohnung eine der beliebtesten Investitionen. Klar, irgendwie müssen Sie ja zur Arbeit kommen und auch irgendwo wohnen. Schließlich wussten auch schon die Großeltern, eine eigene Immobilie und damit später mietfrei wohnen können, ist die beste Altersvorsorge.

Ob das so ist und wie wichtig Ihnen das eigene Auto, die Wohnung oder das Haus ist, das muss jeder ganz individuell für sich beantworten. Von dem monatlich „sauer verdienten Geld“ schaffen wir ein Zuhause für uns, die Familie, versorgen unsere Kinder und erfüllen uns Wünsche. Die lange herbeigesehnten Ferien, der Jahresurlaub mit kristallklarem Wasser oder das Skifahren an verschneiten Berghängen, jeder ganz wie er möchte. Andere investieren in die eigene Zukunft oder die Zukunft der Kinder. Das Studium im Ausland, ein Jahr in Übersee um dem Nachwuchs die Sprache näher zu bringen (und natürlich Spaß zu haben und Lebenserfahrung zu sammeln), all das kann eine Ausgabemöglichkeit für unser sauer verdientes Geld sein.

Dabei gibt es auch gar kein richtig oder falsch, es gibt nur das passende für jeden Einzelnen. Eines haben aber all diese Sachen gemeinsam, sie müssen bezahlt werden. Wer nun nicht gerade reich geerbt hat oder sonst zu unsagbar viel Vermögen gekommen ist, der wird für all diese Investitionen arbeiten müssen. Diese Arbeit nennt man dann gewöhnlich Job, Beruf oder Berufung und dieser wird bezahlt. Gut oder weniger gut, das mag auch sein, aber es erfolgt eine Entlohnung für die geleistete Arbeit.

Arbeitskraft weg, Geld weg, alles weg?

Klingt nicht gut? Ist es auch nicht! Vor einigen Tagen schrieb ich über das Ehepaar, welches ohne Haus und ohne Zukunft ist und das, obwohl eine Absicherung bestand. Zu einem Hausbau gehört die Absicherung der Arbeitskraft dazu, denn schließlich haben die meisten Menschen einen hohen Kredit, zahlen zwanzig, dreißig oder mehr Jahre für das eigene Haus und freuen sich auf den Lebensabend. Doch was, wenn plötzlich alles weg ist? Alles, das Haus, die eigene Altersvorsorge und das „mietfrei wohnen im Alter“ auch gleich?

Leider machen sich viele Menschen keine Gedanken, wollen es auch nicht und verdrängen den Gedanken eines wichtigen und notwenigen Schutzes bei Berufsunfähigkeit. Da wird blauäugig in die Zukunft geguckt, es herrscht die Meinung „mir passiert schon nix“ und wer sich das lange genug einredet, der glaubt es vielleicht irgendwann selbst.

Die Arbeitskraft ist aber diejenige, die alles andere zusammen hält, die, die alles andere finanziert und dabei Hilft Wünsche zu erfüllen oder Ziele zu erreichen!

Wie viel sind Sie sich wert?

Schwer zu sagen? Unmöglich? Kann man so doch gar nicht planen? Stimmt, wir wissen nicht was die nächsten zehn, zwanzig oder mehr Jahre passiert. Zum Glück wissen wir es nicht. Aber was Sie wissen ist das heutige Einkommen. Unterstellen wir einmal, das würde sich nicht ändern, wir hätten keine Inflation, keine Veränderung von Werten, einfach nur die Zahlen von heute. Wo liegt ihr Nettoeinkommen? Dann können Sie dieses einfach hochrechnen und einmal überlegen, welchen Betrag Sie bis zur Rente verdienen werden.

Der Wert der Arbeitskraft

Natürlich sind hier neben vielen Unbekannten auch weitere „weiche Faktoren“ zu berücksichtigen. Inflation, die Frage was das nachher noch wert ist, aber auch Einkommensveränderungen spielen eine Rolle. Was aber gut erkennen ist, verdient ein heute 30-jähriger auch „nur“ eintausend Euro monatlich, so sind das bis zur Rente (mit 67) immerhin 444.000 Euro.

Fast eine halbe Million Euro Einkommen

Fliesst dieser Betrag aber nicht, weil die Arbeitsraft durch einen Unfall, eine Krankheit oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen entfällt, dann gibt es auch nichts. Das Geld fehlt aber dann überall. Haus, Wohnung, Miete, Auto, Kinder, Urlaub, all das geht „den Bach herunter“. Daher ist es absolut unverantwortlich für dieses Risiko nicht vorzusorgen und hier einen Schutz zu haben.

Wollen Sie ernsthaft Ehepartner und Kinder für den Rest des Lebens belasten? Nein, schließlich möchte jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können und dazu gehört eine Vorsorge für den Fall X ebenso.

„Ich sitze nur im Büro, das kann ich immer noch machen“

Dieses, entschuldigen Sie bitte die deutlichen Worte, scheinheilige Argument dient nur der eigenen Beruhigung. „Mir passiert nichts und wenn doch, ein bisschen arbeiten kann ich immer noch.“ Ich habe in meinem Kundenkreis nur Büro“Täter“. Keiner von denen ist körperlich oder handwerklich tätig, keiner von über eintausend. Dennoch sehen die meisten das Risiko einer Berufsunfähigkeit und schätzen das Risiko realistisch ein. Dabei geht es auch um die Frage, was kann ich wann und wie lange noch machen.

Viele der Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung, heute schon mehr als jeder Vierte, sind auf psychische oder psychosomatische Beschwerden zurück zu führen. Klar, haben viele nicht und auf die „Couch legen Sie sich auch nicht“, oder? Auch diese Meinung herrscht vor. In einem anderen Beitrag in der kommenden Woche erzähle ich Ihnen von einem realen Fall aus dem Leben, das wird die Sichtweise vielleicht etwas schärfen.

Berufsunfähig heisst nicht tot

Berufsunfähig wird oftmals gleichgesetzt mit „ich kann gar nichts mehr tun“. Das ist aber in vielen Fällen gerade nicht so. Berufsunfähig heisst eben auch, mindestens die Hälfte seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht mehr machen zu können. Hatte der-/diejenige vorher einen stressigen Job und vielleicht zehn oder zwölf Stunden Arbeitszeit und kann nun nur noch vier arbeiten, dann stellt sich hier die Frage nicht. Natürlich kann ein anderer Beruf, oder sogar der eigene noch ausgeübt werden, anteilig und ein bisschen. Viele Menschen tun gerade das, weil ihnen zu Hause die Decke auf den Kopf fällt. Dennoch reicht das Geld dann nicht aus, müssen Kinder betreut werden (die Betreuung kostet Geld) und weitere Kosten beglichen. Ob es zudem eine Tätigkeit gibt die dann ausführbar wird und auch angemessen bezahlt wird, auch das steht gar nicht fest.

Warum fehlt die vernünftige Absicherung für die Arbeitskraft bei so vielen?

Wir versichern Autos, Hausrat und den Rechtsstreit mit dem Nachbarn. Kaskoversicherungen haben eine hohe Quote, denn falls das Auto mal kaputt geht, dann müssen wir schließlich ein neues kaufen. Leider wird der eigene Körper, die eigene Arbeitskraft und die eigene Zukunft oft einfach „vergessen“ oder sich zumindest schön geredet.

Grund 1: „Mir passiert nix“

Dazu habe ich oben schon etwas geschrieben. Leider nehmen die laufenden Fälle von BU zu. Das liegt zum einen an hohen Anforderungen an die Berufe, an mehr „Stress“ in den Firmen und einer höheren Arbeitsbelastung insgesamt. Zudem heisst berufsunfähig nicht lebenslang nicht arbeiten zu können. Gerade Krebserkrankungen sind bekannt dafür, das diese oftmals zu einer zeitweiligen Berufsunfähigkeit führen. Auch hier ist insbesondere zu beachten, eine Krankschreibung von einigen Monaten ist nicht automatisch „Berufsunfähigkeit“, kann aber auch hier eine Leitung auslösen. Mehr finden Sie in meinem Artikel „Leserfrage: Reichen sechs Monate krank sein für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente?„.

Grund 2: „Alles viel zu teuer“

Vollkommen richtig, Versicherungsschutz gegen das Risiko Berufsunfähigkeit kostet Geld, viel Geld. Das finanzielle Risiko welches der Versicherer Ihnen abnimmt ist hoch. Hoch schon bei einem Einkommen von „nur“ eintausend Euro, schon da erreichen wir eine halbe Million bei einem Dreißigjährigen. Sprechen wir über eine monatliche BU Rente von 2.500 Euro und einem derzeitigen Alter von Anfang dreißig, so liegt der Finanzielle „Schaden“ bei 1.100.000 Euro. Das Risiko kann jeder selbst tragen, wenn denn der Betrag vorhanden ist, oder auslagern.

Die Beiträge bei einem Risikoschutz bekommen Sie NICHT wieder zurück. Passiert also nichts, ist das Geld für den Schutz ausgegeben worden. Passiert etwas und der Vertrag ist passenden, richtig und mit guten Bedingungen, dann rettet dieser Ihnen das leben.

Nun gibt es aber durchaus Berufe und Berufsgruppen, wo aufgrund schlechter Bezahlung und hohem Risiko die Prämien für den Schutz eine Höhe erreichen, welche einfach nicht mehr finanzierbar ist. Dann heißt es, sich Gedanken um Alternativen zu machen. Das kann eine Absicherung bei Erwerbsminderung sein, auch Vorsorge bei schweren Krankheiten (dread disease) spielen eine Rolle in der Betrachtung. Letztendlich ist alles besser, als keinerlei Schutz zu haben.

Grund 3: „Versicherungen zahlen doch eh nicht“

Ja, es gibt Gesellschaften die es schaffen Leistungsfälle in der BU über Jahre hinaus zu ziehen. Ob es immer an den Gesellschaften liegt und nicht manchmal auch an Ärzten, fehlenden Unterlagen und anderen Gründen steht auch noch im Raum. Das ist aber auch nicht der Punkt. Es lässt sich durch eine gute Auswahl von Versicherungsbedingungen einiges an Risiko minimieren. So reduzieren klare Formulierungen Streit bei Auslegung einer Formulierung, Zahlen und klare Fakten sind besser als schwammige Aussagen. Dennoch wird eine Prüfung zur BU in den meisten Fällen Zeit brauchen, schließlich gibt niemand gern schnell Millionen Euro aus der Hand ohne zu prüfen ob er es wirklich muss. Bevor wir eine Rechnung zahlen, schauen wir auch ob wir müssen.

Damit möchte ich das Hinhalten von Versicherern keinesfalls gutheißen, sondern nur klarstellen: Es sind sehr individuelle Fälle Schicksale und es geht um immens viel Geld. Oftmals werden zudem viele Fehler vorher gemacht, Fehler die dann nicht mehr zu korrigieren sind. So ist besonders bei der Leistungsbeantragung die fachkundige Begleitung (–> zum Beispiel durch den BU Expertenservice) eine gute Wahl.

Grund 4: „Ich würde ja, aber die nehmen mich nicht.“

Vorerkrankungen und damit erforderliche Risikozuschläge und Ausschlüsse sind einer der häufigsten Hinderungsgründe. Kaum jemand ist noch „wirklich gesund“ und um so umfangreicher die Bedingungen werden, um so genauer wird die Prüfung. Ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss ist oft in den Verträgen vorhanden, schadet auch dann nicht, wenn dieser berechtigt und richtig formuliert ist. Hier helfen Ausschreibungen, Risikovoranfragen und genaue Einzelfallprüfung.

Was jetzt zu tun ist?

Sie haben es bis hier geschafft? Alles gelesen und denken nun darüber nach, ob der Schutz der derzeit vorhanden ist ausreicht, die Rente in der richtigen Höhe ist oder ob eine BU Absicherung nicht durch die bessere Wahl ist. Dann stehen Ihnen nun weitere Informationen zur Verfügung. Schauen Sie dabei gern auf folgende Seiten und Artikel:

1.) Die richtigen Auswahlkriterien für eine BU

2.) Bedingungen verstehen, Formulierungen Einschätzen- der Leitfaden zur BU zum Download

3.) Richtige Rentenhöhe oder gar keine BU

Nachdem Sie auch das alles gelesen haben, fragen Sie gern nach wenn etwas unklar ist, Sie Hilfe brauchen oder eine Anfrage haben.

ANFRAGE BU

Gibt es eine Anwartschaft für das ungeborene Kind, oder wie sichere ich Versicherungsschutz für mein noch Ungeborenes

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Manche Fragen sind einfach zu interessant und wichtig, um diese nur in geschlossenen Foren zu beantworten und daher greife ich neben Leserfragen immer mal wieder Themen auf, welche nicht nur für wenige wichtig sind. Dazu gehört zweifelsohne die Versicherung von Kindern, welche vielleicht bei der Geburt nicht gesund sind. Das kann durchaus auch im Rahmen von Schwangerschaftsvorsorge bereits aufgefallen sein oder es gibt einfach eine Familie Vorgeschichte, oder einfach Vorsicht!

So fragte ein Kollege in einem Maklerforum in der letzten Woche

Frage Anwartschaft Kind

Bevor wir uns aber nun der Lösung widmen, sollten dazu vorher einige Begriffe geklärt werden. Nur wenn Begrifflichkeiten klar sind, nur dann lässt sich auch der Lösungsweg und, oder eine Lösung nachvollziehen und verstehen. Beginnen wir also mit einzelnen Begriffen und versuchen einmal etwas Ordnung in die Sache zu bringen.

KV Zusatz(versicherung)

Darunter verstehen wir in der Regel eine Ergänzungsversicherung, welche den Schutz in einer gesetzlichen Krankenkasse erweitert oder Leistungen absichert, welche in der gesetzlichen Kasse nicht vorhanden sind. Im Rahmen der Erweiterung ist vielen der Begriff „Zahnzusatzversicherung“ bekannt. Hände_Baby_Ein Schutz welcher eingeschränkte Zahnleistungen der GKV erweitert. Aber auch der Versicherungsschutz für ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die privatärztliche Behandlung sind solche Möglichkeiten für Zusatzversicherungen. Ein weiterer und sehr wichtiger Bereich ist die Pflegezusatzversicherung. Hier besteht zwar auch ein Schutz über die gesetzliche (und auch private) Pflegepflichtversicherung, die Leistungen reichen aber oft nicht aus und lassen sich daher ergänzen. Eine solche Zusatzversicherung kann auch zu einer bestehenden privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden, während viele andere eine Mitgliedschaft in der GKV voraussetzen.

Pflegezusatzversicherung

Bereits in meinem Artikel „Tun Sie ihrem Kind etwas Gutes“ habe ich über die Notwendigkeit der Pflegezusatzversicherung für Neugeborene geschrieben. Einen solchen Versicherungsschutz können Sie natürlich auch nach der Geburt abschließen, dann aber nur mit einer Gesundheitsprüfung. Gerade bei Kindern die nicht gesund geboren sind, kann das dann zum Problem werden und einen solchen Versicherungsschutz im schlimmsten Fall lebenslänglich verhindern.

Anwartschaft

Die Anwartschaft existiert in zwei Varianten. Es gibt neben der großen auch die- wen wundert es- kleine Anwartschaft. In meinem Artikel zu Anwartschaft habe ich weitere Details beschrieben. Ganz vereinfacht bedeutet Anwartschaft nichts anderes, als sich das Recht zu sichern ohne Gesundheitsprüfung einen Versicherungsschutz zu bekommen, der sonst nur mit Risikoprüfung zu bekommen wäre. Anwartschaften kosten dabei einen Beitrag, bieten aber keinen Versicherungsschutz in der Zeit der Anwartschaft.

Optionstarife statt Anwartschaften

Im Gegensatz zu einer Anwartschaft ist eine Option ein wenig anders. Optionstarife gibt es eigenständig, also von der Funktionsweise wie eine Anwartschaft, oftmals enthalten die Zusatzversicherungen aber eine Option. Damit stellen Sie sicher, nach Ende der Versicherungspflicht kann die Zusatzversicherung dann, ohne neue Risikoprüfung, in eine Vollversicherung mit mehr Leistungen umgestellt werden. Während der Zeit mit der Zusatzversicherung besteht aber Leistungspflicht für die dort versicherten Leistungen.

Anwartschaften, Optionen und Zusatzversicherungen für noch nicht geborene Kinder

Für eine Person die noch nicht einmal auf der Welt ist, lassen sich auch keine Versicherungen abschließen. Dabei ist es völlig unerheblich ob der Vater oder die Mutter Versicherungsnehmer wird, es ist einfach keine Person vorhanden, welche als versicherte Person auftreten kann. Dennoch kann es interessant und wichtig sein, den noch ungeborenen selbst dann einen Versicherungsschutz anbieten zu können, wenn diese später in der GKV bleiben, krank geboren sind und dabei sonst nie die Chance haben würden in einen solchen Schutz zu kommen.

Da aber ein Anschluss vor Geburt nicht möglich ist, gibt es einen weg „über die Hintertür“. Schauen wir uns einmal die Bedingungen der Zusatzversicherungen an. Ganz exemplarisch und keineswegs als Auswahl gedacht, nehmen wir einen stationären Ergänzungstarif der Barmenia. Besteht also Versicherungsschutz für ein Elternteil, so kann das Kind einen solchen auch bekommen. Dazu heisst es erst einmal ganz allgemein in den Bedingungen:

„2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Hat also der Vater oder die Mutter bei Geburt schon drei Monate Versicherungsschutz, kann das Kind den auch bekommen. Aber… nicht mehr Leistungen als die Eltern in dem Schutz. Fällt also den Eltern erst einen Monat vor Geburt ein: „Wir brauchen ja noch Schutz für das Kind“, dann ist es meist recht knapp. Dennoch ist es nicht unmöglich, denn auch hier gibt es Lösungen. Die Barmenia sagt:

2.2 Der Versicherer verzichtet auf die Voraussetzung, dass ein Elternteil am Tage der Geburt mindestens drei Monate bei ihm versichert sein muss. Die Voraussetzung, dass ein Elternteil beim Versicherer versichert sein muss, bleibt unberührt.“

Auch hier ändert das nichts an der Voraussetzung. Ich höre schon die ersten die erklären, eine Schwangere kann man im letzten Monat gar nicht mehr versichern. Das stimmt bei einigen Unternehmen und ab gewissen Daten schon. Aber Eltern hat das Kind meist zwei und schwanger werden die Väter nie, auch wenn manche ab und zu so aussehen mögen.

Also: Im Zweifel den Antrag rechtzeitig für den Vater stellen, auch hier besteht dann für das Kind das Recht der Nachversicherung.

Aber Achtung: Der Vertrag für den Vater besteht und kann nicht bei Geburt wieder gekündigt werden, sondern nur ganz regulär mit Frist von drei Monaten zum Ablauf. Daher sollte der Schutz nicht nur wegen des Kindes, sondern deshalb abgeschlossen werden, weil dieser sinnvoll und wichtig ist.

In meinem Artikel „Tun Sie sich und Ihrem Kind etwas Gutes“ geht es unter anderem auch um die Vorsorge bei Pflegebedürftigkeit. Auch hier besteht ein entsprechendes Nachversicherungsrecht und auch hier sichert der Schutz der Eltern den zukünftigen Schutz des Kindes.

Fazit

Wenn eine Schwangerschaft geplant ist oder der Kinderwunsch in die nähere Planung rückt, schauen Sie sich unbedingt den eigenen Versicherungsschutz an. Bestehende Tarife gehören jetzt überprüft. Für die Mutter heisst das auch, sich den bestmöglichen und gewünschten Schutz für sich und das Kind zu sichern. Für den werdenden Vater bedeutet es, er kann etwas tun damit seinem zukünftigen Sohn oder der Tochter der bestmögliche Schutz zur Verfügung steht und das auch dann, wenn nicht alles „glatt läuft bei der Geburt“ oder das Kind leider nicht ganz gesund ist.

Wichtig ist aber dann auch, nicht nur den Schutz oder die Möglichkeit zu haben, sondern auch zu nutzen! Auch hier gibt es Fristen und Vorgaben, denn wer sein Kind nicht rechtzeitig zur neuen Versicherung anmeldet, der verwirkt all die guten Optionen. Daher bedenken Sie die zweimonatige Frist und sprechen Ihren Makler, Berater oder die Gesellschaft unbedingt innerhalb der Frist an und melden das Kind zur Versicherung an.

Barmenia Krankenversicherung mit Beitragsgarantie bis 31.12.2017

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„Und es geht schon wieder los…“ oder so ähnlich. Das Jahr ist noch nicht einmal halb rum und die Gesellschaften veröffentlichen bereits die Zahlen zur Beitragsgarantie Ihrer PKV Tarife. Dabei werden- wie in den letzten Jahren- nicht alle Tarife garantiert, sondern nur die wo es bereits absehbar ist.

Für wen gelten die Beitragsgarantien?

Die Beitragsgarantie gilt für die NEUgeschäftsprämien. Zu einer Anpassung im Bestand ist damit noch nichts gesagt. Oft ist es so, das die Tarife die im Neugeschäft stabil bleiben, auch im Bestand nicht angepasst werden müssen, das ist aber KEINE Garantie.

Für die Tarife mit Besonderen Bedingungen in der Ausbildung, gilt die Garantie dann in den Tarifen ebenfalls.

Welche Tarife werden bei der Barmenia nicht angepasst?

Bei den folgenden Tarifen sind die Beiträge dann bis zum 31.12.2017 garantiert und werden nicht erhöht. Für alle nicht genannten Tarife bedeutet das aber nicht das hier eine Anpassung folgt, nur das derzeit ein Bedarf noch nicht abgeschätzt werden kann.

Tarif Erwachsene Kinder/ Jugendliche
einsA prima 300 SB Garantie
einsA prima 1.200 SB
einsA prima+ 300 SB Garantie Garantie
einsA prima+ 1.200 SB Garantie
einsA primex ALLE SB Garantie Garantie
einsA expert 300 SB Garantie Garantie
einsA expert 600 SB Garantie Garantie
einsA expert 1.200 SB Garantie
einsA expert+ ALLE SB Garantie Garantie
Ärztetarife
VHV1+ alle SB Stufen Garantie Garantie
VHV2+ alle SB Stufen Garantie
VZN+ Garantie Garantie
Beamtentarife
VB3U Garantie Garantie
VELU Garantie
VS1U/ VS2U Garantie
VDU 20-60 Garantie
MA+ Garantie
MZ+ Garantie
Zusatzbausteine
KH+ Garantie Garantie
WS3U Garantie
BA67+ Garantie —–
Krankentagegelder
T+ Garantie
TM+ Garantie
Quelle: Barmenia Krankenvers. © Sven Hennig, online-pkv.de

Tarifentscheidung aufgrund einer Beitragsgarantie?

Natürlich nicht. Beitragsgarantien sind ein IST Zustand aber nicht mehr und auch nicht weniger. Damit weiss der Antragsteller im Voraus schon, das bis zu einem bestimmten Termin keine Anpassung erforderlich sein wird. Aber: Eine Garantie sollte niemals eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Gesellschaft oder einen Tarif sein.

Bevor Sie sich mit dem Tarif und allen weiteren Details beschäftigen, lesen Sie bitte die Informationen zur Tarifauswahl und den Leitfaden.

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