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Warum 80 Euro Krankentagegeld doch keine 2.400 Euro Monatseinkommen sind – eindeutig zu wenig

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Wer privat krankenversichert ist, der hat (hoffentlich) neben der eigentlichen Krankenversicherung auch ein Krankentagegeld. Das Krankentaggeld ist eine Leistung, welche separat versichert werden muss und nicht- wie in der gesetzlichen Krankenkasse bei Angestellten- automatisch enthalten ist.

Oftmals versichern Kunden auf Rat Ihres Vermittlers oder Beraters ein solches Krankentagegeld in dem Vertrag ihrer Krankenvollversicherung. Schauen Sie mal in Ihren eigenen Vertrag, welchen Betrag lesen Sie dort? Viele Versicherer geben die Leistung als eine Zahl hinter der Tarifbezeichnung an. Ein Tarif KT43/80 bedeutet somit, die Leistung beginnt nach dem 43. Tag und umfasst einen Betrag von 80 Euro Tagessatz.

Wie funktioniert das Krankentaggeld?

Betrachten wir Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen einer Krankschreibung verantwortlich. Hier wird weiterhin das bisherige Nettoeinkommen als so genannte Lohnfortzahlung erbracht. Vereinfacht ausgedrückt, Sie sind krank geschrieben und bekommen dennoch Lohn. In den ersten sechs Wochen einer Krankheit brauchen sich somit Arbeitnehmer keine weniger Sorgen zu machen. Einige Arbeitgeber gehen dabei noch weiter. Diese können die Lohnfortzahlung ausdehnen und einige Unternehmen staffeln diese zudem bis zu sechs Monaten.

Doch zurück zur Standardversion. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber leistet die gesetzliche Krankenkasse. Doch was eigentlich?

Berechnung des Krankentaggeldes für gesetzlich Versicherte?

In unserem Beispiel nehmen wir einen kinderlosen Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Brutto und 1.882 Euro netto (Steuerklasse 1). Zunächst gilt die Grundlage: 70% vom Bruttoeinkommen, aber nicht mehr als 90% vom Nettoeinkommen darf das, auf den Tag herunter gerechnete, Krankengeld betragen.

Bruttoeinkommen:  3.300,00 €  max. 4237,50 Euro anrechenbar
Nettoeinkommen:  1.882,00 €
 pro Monat  pro Tag
70% vom Brutto  2.310,00 €  77,00 €
90% vom Netto  1.693,80 €  56,46 €
Abzüge vom Krankengeld
9,350%  gesetzl. Rentenvers.  158,37 €  5,28 €
1,500%  Arbeitslosenvers.  25,41 €  0,85 €
1,175%  Pflegeversicherung  19,90 €  0,66 €
0,250%  Zuschlag kinderlos
(von 80% des Bruttos)
 6,60 €  0,22 €
 Nettokrankengeld   1.483,52 €  49,45 €
 Differenz:  -398,48 € -13,28 €

Dabei gibt es aber noch eine weitere Grenze. Maximal wird immer nur das Einkommen berücksichtigt, für welches auch Beiträge gezahlt wurde. Die Beitragsbemessungsgrenze verändert sich nahezu jährlich und damit ist auch der maximale Wert des Krankengeldes nicht gleich. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei (heruntergerechnet) 4.237,50 Euro pro Monat. Die genauen Werte zur Sozialversicherung finden Sie im Beitrag „Sozialversicherungswerte 2016 – eine Übersicht

Wer also über dieser Grenze liegt, für den wird die Lücke noch deutlich größer, da das Einkommen darüber nicht angerechnet wird.

Bruttoeinkommen:  5.000,00 €  max. 4237,50 Euro BBG
Nettoeinkommen:  2.825,78 €
 pro Monat  pro Tag
70% vom Brutto  2.966,25 €  98,88 €
90% vom Netto  2.543,20 €  84,77 €
Abzüge vom Krankengeld
9,350%  gesetzl. Rentenvers.  237,79 €  7,93 €
1,500%  Arbeitslosenvers.  38,15 €  1,27 €
1,175%  Pflegeversicherung  29,88 €  1,00 €
0,250%  Zuschlag kinderlos
(von 80% des Bruttos)
 8,48 €  0,28 €
 Netto Krankengeld  2.228,91 €  74,30 €
 Differenz: -596,87 € -19,90 €

Der Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Angestellten liegt also im wesentlichen in der Differenz zwischen Nettoeinkommen und ausgezahltem Krankentagegeld, denn je mehr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, desto schmerzlicher ist der Verlust.

Wie hoch ist das Tagegeld für einen privat Versicherten?

Das ist zunächst einmal so hoch, wie Sie es abschließen. Auch hier haben Versicherer Höchstgrenzen festgelegt und lassen nicht alles zu was der Versicherungsnehmer gern möchte. Die Angemessenheit wird von jedem Unternehmen individuell bestimmt und bei Antragstellung geprüft. Auch wird hier im Leistungsfall gem. Versicherungsbedingungen noch einmal ein Blick auf die Frage der Angemessenheit geworfen. Doch eine Sache wird meist vergessen. Die Abzüge.

Bruttoeinkommen:  5.000,00 €
Krankentagegeld:  3.127,28 €
AG Zuschuss PKV  300,00 €
PKV Beitrag: -600,00 €
verfügbares Netto:  2.827,28 €
Abzüge vom Krankengeld  pro Monat
 80 Euro pro Tag =  PKV Krankentagegeld  2.400,00 €
18,7%  gesetzl. Rentenvers. -748,00 €
0,000%  Arbeitslosenvers.  –   €
 PKV Beitrag -600,00 €
 Differenz:  -1.775,28 €

 

Wer in der PKV versichert ist, für den fallen während der Zeit des Krankentagegeldbezuges keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung an. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind freiwillig und müssen nicht bezahlt werden. ABER: Durch die Nichtzahlung fehlen dann Versicherungszeiten in dem eigenen Versicherungsverlauf. Das mag bei kurzen Krankschreibungen für die Rente noch gar nicht so relevant sein, aber es entstehen gefährliche Versicherungslücken.

Wichtig ist die so erworbene Anrechnungszeit für die anrechenbaren Zeiten, die für die Höhe des Bezuges einer Rente als Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwenrente etc. entscheidend sind. Des Weiteren sind für die verschiedenen Rentenarten Mindestversicherungszeiten bzw. Wartezeiten zu erfüllen (z. B. allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für Regelaltersrente, Rente wegen Todes, Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit), die bei Nichtentrichtung der freiwilligen Beiträge eventuell nicht erfüllt werden können.

Daher ist es empfehlenswert die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung „freiwillig zu zahlen“.  Der Antrag dazu muss binnen drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden, nur dann ist die nahtlose Versicherung möglich. Kommt der Antrag verspätet, so gilt eine mögliche Rentenversicherung erst dann und damit entsteht eine Lücke. Eine solche „Versicherungspflicht auf Antrag“ kann von Arbeitnehmern nur wahrgenommen werden, wenn dieser im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig in der GRV war. Die Beitragsleistung während der AU ist für höchstens 18 Monate möglich.

Höhe der Beiträge

Pro Tag sind maximal 80% des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages bis zur Höhe der Rentenversicherung-Beitragsbemessungsgrenze (2016: West: 6.200 €, Ost: 5.400 €) versicherbar, z. B. für 2016: 80% * 6.200 Euro * 18,7 % = 927,52 / 30 Tage = 30,91 Euro pro Tag. Höchstens ist jedoch das zuletzt versicherte Arbeitsengelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In unserem Beispiel also 80% * 5.000 Euro * 18,7 % = 748 Euro/ 30 Tage = 24,93 Euro pro Tag.

Wäre das Krankengeld unsere Kunden oben richtig, würde es nicht 80 Euro am Tag, sondern fast 140 Euro betragen. Dabei ist zu beachten, das einige PKV Unternehmen die 100%ige Versicherung der Rentenversicherungsbeiträge plus Krankenversicherungsbeitrag NICHT zulassen, sondern Höchstgrenzen haben.

Bitte überprüfen Sie Ihr Krankengeld – JETZT!

Leider ist auch das eigene Krankentagegeld so eine Sache. Irgendwann hat mal irgendwer irgendwo gesagt es müssen X Euro sein. Anpassungen werden oft vergessen oder werden einfach nicht gemacht und im Fall der Leistung geht dann das große Jammern los. Daher: Bitte das eigene Krankengeld überprüfen und auf den passenden Wert anheben.


Barmenia Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung

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OK, zumindest für eine bestimmte Zielgruppe ist es eine Möglichkeit an einen vereinfachten Schutz zu kommen. Doch schauen wir uns das Produkt und besser die Voraussetzungen für eine Abschluss einmal genauer an. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung handelt es sich um einen Test. Wie lange genau dieses fortgesetzt wird, ist noch nicht klar, natürlich kann der Versicherer so eine Aktion auch wieder beenden, derzeit ist es aber als langfristige Aktion angelegt.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung – Voraussetzungen

Zwingende Notwendigkeit, um in den Genuss der vereinfachten Prüfung zu kommen, ist ein festgelegtes Ereignis. Nur wenn dieses Auftritt, ist eine solche Antragstellung möglich. Aber das ist doch dann eine –> Nachversicherungsgarantie? Nicht ganz, denn während die Nachversicherungsgarantie hier nur für bestimmte Kunden, nämlich die schon versicherten gilt, ist diese Aktion für alle offen, also auch diejenigen welche noch gar keinen Schutz haben. Dazu ist es erforderlich, eines der folgenden, festgelegten Ereignisse zu erfüllen:

  • – Heirat
  • – Geburt/ Annahme eines Kindes
  • Aufnahme einer Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul-/Fachhochschulstudiums
  •  Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung
  • Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens 50.000 EUR zur Eigennutzung oder zur Gründung einer eigenen beruflichen Existenz
  • Aufnahme eines Darlehens von mindestens 50.000 EUR zur Errichtung einer Immobilie zur Eigennutzung oder zur Gründung einer eigenen beruflichen Existenz

Jetzt aber nicht zu früh freuen, denn es gelten weitere Voraussetzungen, welche zwingend erfüllt sein müssen.Barmenia mit vereinfachter BU, Vorgaben

Dabei wird schnell klar, es ist keine BU für jeden, aber kann bei einigen durchaus eine Option sein. Ich schreibe bewusst KANN, denn jetzt schauen wir uns einmal die vereinfachten Gesundheitsfragen an.

Zunächst einmal werden allgemeine Fragen gestellt. Diese lauten:Barmenia BU Sonderantrag Mai 2016 allgemeine Fragen

Dabei ist noch uze beachten, das maximal 60% des Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre (nur bei erstmaliger Aufnahme der Berufstätigkeit gilt das aktuelle Einkommen) versichert werden können. Dieses ist auch dann relevant, wenn die 18.000 Euro Jahresrente nicht erreicht werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung – Gesundheitsfragen

Jetzt folgen mehrere Fragen zum Gesundheitszustand. Die erste bzw. der erste Teil ist simpel, es geht nur um Größe und Gewicht.

Gesundheitsfragen 1Dann folgt die Frage nach einer anerkannten Behinderung, auch die ist noch recht einfach zu beantworten, das sollte der Versicherte wissen.Gesundheitsfragen 2

Die nächste Frage beschäftigt sich mit dem Medikamentenkonsum. In den letzten fünf Jahren und nicht länger als einen Monat verordnet wurden. Damit sind alle Blutdruck-/ Schilddrüsenpatienten ebenso raus, wie jedwede andere Art der Erkrankung, welche eine regelmäßige Medikation bedarf. Interessant ist die Formulierung „Verordnung„. Wer also im Frühjahr sechs Wochen in die Apotheke läuft und sich Allergietabletten holt, der muss diese nicht angeben, wer sich diese vom Arzt verschreiben lässt aber schon. Gesundheitsfragen 3Weiterhin hat die Barmenia in diese Frage gleich noch die psychotherapeutischen Diagnosen gepackt, also die Frage wer beraten, behandelt oder untersucht wurde. Dabei zählen Psychotherapeuten ebenso wie Psychologen, nicht aber der Heilpraktiker.

Die dritte Frage hat es aber in sich. Es wird nach Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsparates gefragt, auch hier binnen der letzten fünf Jahre. Kriterien aber hier: wiederholt aufgetreten oder länger als einen Monat behandelt. Richtig, das steht ODER. Zweimal Rückenschmerzen in 5 Jahren, mal Hand hoch wer die nicht hatte?Gesundheitsfragen 4

Damit haben wir schon einmal kräftig ausgedünnt und die nächste Frage ist fast schon egal, denn damit ginge in der Regel die JA Antwort bei Frage zwei einher. Es wird nun gefragt ob es eine Tumordiagnose gab, zudem begrenzt auf bösartige Tumore oder (auch) gutartige Hirntumore. Ebenfalls ist hier der bloße Verdacht auf eine solche Diagnose abgabepflichtig. Das dann auch noch nach HIV gefragt wird, ist fast schon selbstredend.Gesundheitsfragen 5

Und nun folgt eine abschließende Erklärung. Es darf binnen der letzten fünf Jahre KEIN Antrag ABGELEHNT, ZURÜCKGESTELLTGesundheitsfragen 6

Damit wurde auch der letzte ausgeschlossen. Wer also schon mal einen Antrag gestellt hat und dort vielleicht mit einem Zuschlag angenommen wurde, der ist auch hier „raus aus der Geschichte“ und kann die Aktion nicht nutzen. Am Ende stellt sich die Frage wer hier noch übrig bleibt, der sonst nicht auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bekäme.

Denn:

– max. 60% des Bruttos der letzten drei Jahre

– max. 1.500 Euro ergänzende Monatsrente in diesem Rahmen

– keine Medikamente (siehe Frage oben)

– keine abgelehnten oder mit Zuschlag oder Ausschluss angenommenen Anträge

– unter 35 Jahre

– nicht mehr als einmal Rücken-/ Bewegungsapparatbeschwerden

Damit sind zumindest von meinen Kunden nahezu 100% raus aus der Geschichte. Was am Ende bleibt ist eine gute Idee aber und so viele Einschränkungen, das diese niemand nutzen kann. Klar, der Versicherer muss die Bestände schützen, sehe ich auch als richtig und wichtig an, denn nur wenn er das tut, bleiben auch die Beiträge stabil und der Kunde ist zufrieden.

Fazit:

Neben der guten Idee und dem Marketing was dafür betrieben werden kann, hilft das nur wenigen Kunden weiter. Wenn Sie also nicht die Fragen alle mit „nein“ beantworten können, dann sollten Sie sich um einen passenden Berater bemühen. Nicht jede Frage mit „JA“ bedeutet auch, das Sie keinen Versicherungsschutz  bekommen. Nicht jede Angabe einer Erkrankung bedeutet einen Ausschluss. Wichtig und richtig ist, all das wahrheitsgemäß anzugeben was war, nichts zu verschweigen, denn sonst können Sie das Geld lieber sinnvoller in gutes Essen investieren, da der Versicherer am Ende bei falschen Angaben nicht zahlen muss.

In einem Satz: Gut gemacht, mittelmäßig umgesetzt. (auch zum Schutz der eigenen Bestände jedoch)

Der Weg zur richtigen BU führt daher wie immer über die Auswahl mit den Auswahlkriterien und dem Kriterienfragebogen BU, dazu den Leitfaden als begleitende Lektüre und einem Berater der versteht was er tut und nichts vorschnell Anträge stellt. Sollten Sie eine Anfrage haben, so können Sie diese gern hier stellen oder mir eine E-Mail schreiben.

So bekommen Sie Ihre Kopie der Krankenakte vom Arzt

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„Dann muss die Versicherung erst anfragen.“ Diese Aussage ist eine leider immer wieder gern gehörte, wenn Patienten Ihren Arzt nach einer Kopie der Krankenakte fragen. Die ist aber nicht nur falsch, sondern zudem vollkommener Unsinn. Ärzte glauben leider manchmal, sie entscheiden das erst einmal so und viele Patienten lassen das dann „um den lieben Frieden willen“ auch einfach so stehen. Leider ist es gerade das, was es nicht unbedingt einfacher macht.

Habe ich einen Anspruch auf eine Kopie meiner Krankenakte?

Ja, es ist keine Großzügigkeit, besonderes Entgegenkommen oder gar eine Serviceleistung für die eine Rechnung folgt. Der Anspruch ergibt sich aus dem Paragraphen 10 der Berufsordnung, dort heisst es genau:

§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Falls also Ihr Arzt eine eigene Sicht auf die Dinge hat, ein Blick in die Berufsordnung hilft. Diese steht auf der Internetseite der Bundesärztekammer unter diesem Link zur Berufsordnung zur Verfügung.

Auch für Unterlagen anderer Ärzte, die der (Haus-)Arzt in seiner Akte hat, gilt diese Auskunftspflicht. Natürlich sind Entlassungsberichte auch bei der Klink verfügbar, aber gerade Arztbriefe sind am einfachsten auch beim eigenen Arzt zu bekommen, gleiches gilt für Laborbefunde.

Warum wollen Ärzte oft eine Anfrage der Versicherung?

Stellt eine Versicherung eine Arztanfrage, so bekommt der Versicherer hierfür auch eine Rechnung. Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und erstatten dem Arzt den (zusätzlichen) Aufwand, der durch die Beantwortung entsteht. Dabei geht es auch um Kosten für Schreibarbeiten, Kopien, die Tätigkeiten der Arzthelferin und dergleichen. Das ist auch völlig in Ordnung, denn wenn die Versicherung ein Attest möchte, Rückfragen hat oder konkrete Fragen stellt, so muss der Arzt für diese Dienstleistung auch angemessen honoriert werden. Versicherer bieten oft zudem einen „Geschwindigkeitszuschlag“ an. Antworten Ärzte innerhalb von X Tagen, so zahlt die Gesellschaft meist mehr. Das soll die Zeit in der eine Anfrage beantwortet wird (was sonst durchaus bei einigen Wochen dauert) verkürzen und den Antragsprozess vereinfachen.

Der Hauptgrund ist also die Bezahlung der Anfrage.

Darf der Arzt dem Patienten Kosten in Rechnung stellen?

Auch hierzu gibt die oben bereits verlinkte Berufsordnung Auskunft. Im Abschnitt drei des Paragraphen 10 heisst es dazu genau:

Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Die Kosten für eine Kopie sollte allerdings angemessen sein. Ich habe schon Antworten von Ärzten gelesen, die einen Euro pro kopierte DIN A4 Seite wollten, dieses ist nicht nur frech sondern auch einfach unhaltbar. Sollten Ihnen solche Kosten angeboten werden, fragen Sie einmal nach.

Kosten im Rahmen von zehn bis dreißig Cent pro kopierter A4 Seite sollten ausreichen. Auch das Porto, falls Sie die Unterlagen nicht selbst abholen, müssen Sie natürlich erstatten. Das heraussuchen der Unterlagen ist aber nicht mit einer zusätzlichen Gebühr belegt.

Was passiert, falls der Arzt nicht mehr tätig ist?

Hat ein Arzt seine Praxis aufgegeben, muss eine Verwahrung der Unterlagen sicher gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist besteht für zehn Jahre. Ist die Praxis im Rahmen der Übernahme an einen Kollegen gegangen und praktiziert der weiter, so fragen Sie die Unterlagen am besten dort an. Auch diese Regelung zur Aufgabe und zur Verjährung der Ansprüche finden wir, Sie ahnen es schon, in § 10 der Berufsordnung.

(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.

Also gilt hier: Neuen Arzt nach der Übergabe direkt um die Akte bitten, oder den alten Arzt anschreiben, oder aber Kopien anfordern.

Was kann ich tun, falls der Arzt sich weigert?

Nun, meist hilft der Verweis auf die Berufsordnung. Ärzte kennen die natürlich und wissen auch um die Verpflichtung. Dennoch kommt der Hinweis „dann soll die Versicherung mal anfragen

Artikel: Kopie der Arztakte ist kein Goodwill des Arztes

Sollte das auch nicht helfen, dann bleibt Ihnen nur die Anfrage an die Ärztekammer. Die entsprechenden Kontaktdaten der zuständigen Landesärztekammern finden Sie hier auf der Seite der Bundesärztekammer.Adressen Landesärztekammern

Dabei reich, wie geschrieben, oft schon der Hinweis.

Gilt eine solche Auskunftspflicht auch für Krankenhäuser?

Ja, denn diese sind auch zu einer Aufbewahrung verpflichtet. Aus Erfahrung hilft hier meist die schriftliche Anfrage an die Aufnahme oder Patientenbetreuung der Klinik und die Zusage, die Kopierkosten zu übernehmen. Natürlich könnten Sie auch versuchen anzurufen, aber hier spielt der Datenschutz eine Rolle. Geben Sie bei der Anfrage ihre persönlichen Daten an, wenn Sie wissen am besten auch noch das Behandlungsdatum, Entlassungsdatum oder/ und die Station auf der Sie waren. Das müssen Sie nicht zwingend, macht aber die Bearbeitung leichter und verhilft Ihnen schneller zu der gewünschten Information.

Musterformular zur Anforderung der Krankenakte

Damit es für Sie etwas einfacher wird, habe ich Ihnen ein Musterformular erstellt. Dieses können Sie sowohl an Krankenhäuser als auch an den Arzt senden. Dort enthalten sind alle nötigen Daten und auch der Hinweis der Kostenübernahme.

Wichtig ist Ihre Unterschrift, nur mit der wird der Arzt oder das Krankenhaus Ihre Daten herausgeben wollen und dürfen. Das Formular finden Sie hier im Downloadbereich zum kostenfreien herunterladen als pdf. Speichern Sie das Dokument lokal ab und klicken Sie dann in die einzelnen Felder, um Ihre persönlichen Daten einzutragen.Arztanfrage

Eine Frist zu setzen ist angemessen, dann können Sie hier gleich nachhaken falls nichts passiert.

Und es funktioniert, wie Sie bei dem Kollegen Schlattmeier, der bzw. dessen Kundin dieses Formular auch genutzt hatte.

Arztanfrage Schlattmeier

Und auch wenn es etwas mehr Arbeit für Sie ist, es ist immer besser

Kinder: Welche Krankenversicherung ist die passende für mein Kind?

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Vor nunmehr einigen Jahren habe ich schon einmal dazu geschrieben, damals ging es um die Aussage „Mein Kind muss ja dann auch in die PKV„. Aufgrund vieler Nachfragen greife ich das Thema gern noch einmal auf und versuche einmal mehr etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Die Nachversicherung des Neugeborenen oder auch die Versicherung von Kindern nach der Hochzeit ist immer wieder ein „spannendes Thema“ und sorgt leider immer wieder für Verwirrung.

Krankenversicherung für das Kind – Die Möglichkeiten

Generell gibt es immer und für jedes Kind eine Wahlmöglichkeit, wie der Versicherungsschutz aussehen soll. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn kein Elternteil in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist, selbst dann könnte das Kind dort versichert werden. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt, es geht aber.

Beide Eltern sind in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

Für den Fall das beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse sind, hat das Kind zu 99% der Fälle einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Diese Regelungen finden sich im §10 des Sozialgesetzbuches V. Voraussetzungen wie „nicht selbstständig tätig“ und keine eigenen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze dürften bei den Kindern erfüllt sein. Dann besteht hier die kostenfreie Versicherung in der Familienversicherung eines Elternteils. Das kann der Vater, ebenso aber die Mutter sein. Da es bei einigen gesetzlichem Kassen besondere Leistungen gibt, ist auch hier genau zu überlegen wo das Kind angemeldet wird. Einen Vergleich der GKV Leistungen finden Sie in meinem Onlinevergleich der Krankenkassen.

GKV Kassensuche

Natürlich kann das Kind auch in der privaten Krankenversicherung versichert werden. Was es hier nicht gibt ist die Nachversicherung für Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung, denn dazu bedarf es einer Vordersicherung eines Elternteils. Aber Dennoch kann ein „normaler Antrag“ mit Gesundheitsfragen und Risikoprüfung gestellt werden. Hierzu wird bei den meisten Gesellschaften die U1 und U2 Untersuchung benötigt. Ist das Kind dann privat versichert, so dürfen natürlich keinesfalls Leistungen doppelt abgerechnet werden. Es muss daher VOR Behandlungsbeginn entschieden werden, ob diese Behandlung nun „GKV oder PKV“ sein soll, denn auch der Arzt oder das Krankenhaus muss das vorher wissen. Dennoch gibt es Leistungen in der GKV, welche die private Versicherung so nicht kennt.

Ein Elternteil in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Hier wird es dann schon etwas schwieriger, da es nicht mehr ganz so einfach zu prüfen ist. Ist ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse und der/ die andere in der privaten Krankenversicherung versichert, so bestehen für das Kind mehrere Möglichkeiten. Für die vereinfachte Prüfung können Sie zunächst einmal dieses Schema verwenden. Hier „hangeln“ Sie sich von oben nach unten durch, damit Sie am Ende sehen ob ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung besteht.

Wo sind die Kinder zu versichern Im Anschluss an diese Prüfung ergibt sich dann die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (auch hier wieder mit der Option sich dennoch für die Private Versicherung zu entscheiden), aber auch die Möglichkeit das keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Ist dem so, so ist auch in der gesetzlichen Krankenkasse ein Beitrag hierfür zu zahlen. Hier einige Beispiele (Stand Mai 2016)

Kinderbeiträge als freiwilliges Mitglied in der GKV

  • – DAK  – 150,09 € zzgl. 25,08 € Pflegepflicht = 175,17 € mtl.
  • – AOK – 145,25 € zzgl. 22,76 € Pflegepflicht = 168,01 € mtl.
  • – Barmer GEK – 146,22 € zzgl. 25,18 € Pflegepflicht = 174,40 € mtl.
  • – BKK 24 – 146,22 € zzgl. 25,18 € Pflegepflicht = 174,40 € mtl.
  • – IKK – 149,13 € zzgl. 22,76 € Pflegepflicht = 171,89 € mtl.
  • – HKK – 141,28 € zzgl. 22,76 € Pflegepflicht = 164,04 € mtl.

Besonderheit: Ein Partner selbstständig mit schwankendem Einkommen

Immer wieder ergibt sich hier das Problem des spät feststellbarem oder schwankendem Einkommen. Gerade bei Selbstständigen werden das Einkommen und die Steuerbescheide erst weit in der Zukunft festgestellt. Zudem kann die Krankenkasse in den Satzungen entsprechende Regelungen treffen, welche eine Anrechnung bestimmter Einkommen-/ Einkunftsarten berücksichtigt.

Da Problem: Wird nun ein Einkommen erst im Folgejahr festgestellt, so ist dieses umgehend der Krankenkasse zu melden. Diese prüft dann erneut die Frage, ob eine Familienversicherung möglich ist und das auch rückwirkend. War bisher von einer beitragsfreien Versicherung ausgegangen und ändert sich das durch den Steuerbescheid oder die nachgewiesenen Einkünfte, so fordert die Krankenkasse eine Nachzahlung. Im meinem Artikel: „Die Krankenkasse fordert eine Nachzahlung und beendet die Familienversicherung rückwirkend“ habe ich genau dieses Problem beschrieben. Für viele Versicherte wird dieses dann oftmals eine große finanzielle Belastung, denn die Nachzahlung ist oftmals mehrere tausend Euro hoch.

Ein Beispiel:

Die Familienversicherung wird im August 2016 neu geprüft, da der Steuerbescheid für das Jahr 2015 erst erging. Die Krankenkasse stellt daher fest, für beide Kinder besteht seit dem 1.1.2015 kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Daher fordert diese:

Kind 1: Beitrag Januar bis Dezember 2015 = 170 Euro mtl. =  2.040 Euro

Beitrag Januar 2016 bis August 2016 = 175 Euro mtl. = 1.400 Euro

Kind 2: Beitrag Januar bis Dezember 2015 = 170 Euro mtl. =  2.040 Euro

Beitrag Januar 2016 bis August 2016 = 175 Euro mtl. = 1.400 Euro

Gesamtforderung: 6.880 Euro zzgl. laufender 350 Euro mtl.

Haben die Eltern das Geld dann nicht zurückgelegt, weil diese es nicht wussten oder davon ausgegangen waren eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich, so tuen die über 6.000 Euro „mal eben schnell“ ganz schön weh. Daher sollten Sie, schon bei Anfertigung des Jahresabschlusses und der Fertigstellung der Steuererklärung mit der Krankenkasse sprechen. Einige Krankenkassen fragen zudem am Jahresende mit einem entsprechenden Fragebogen zur Familienversicherung die Einkommensverhältnisse ab.

Dann gehe ich rückwirkend in die PKV

Spätestens wenn die Nachforderung der gesetzlichen Krankenkasse kommt, überlegen viele die Kinder noch „schnell“ in der Privaten Versicherung versichern zu lassen. Einige Berater finden da angeblich sehr kreative Lösungen und meinen das das alles ganz einfach sei. Fakt ist aber:

  • eine rückwirkende Versicherung in der PKV über mehrere Jahre ist nicht möglich
  • laufende Behandlungen verhindern oft einen Wechsel, gerade wenn zum Beispiel Kieferorthopädie als Behandlungsform ansteht oder der Arzt dieses schon einmal angeraten hat
  • bereits erbrachte Leistungen (Arztabrechnungen, Medikamente etc.) wären zurück zu zahlen
  • ein nachträgliches Einreichen bei der PKV geht aber auch nicht, da die Leistungen vor der Annahme des Antrags liegen

Damit ist ein solcher Weg meist keine sinnvolle Option, schließlich bleiben Sie auf einer Menge Kosten sitzen, wenn die Kinder auch nur zu „Kleinigkeiten“ beim Arzt waren. Dieser hat über das GKV Budget abgerechnet. Würde sich das ändern, müsste dieser ggf. rückwirkend eine Privatrechnung stellen, die GKV fordert zurück und vieles mehr. Das rechtfertigt den Aufwand meist nicht.

Die Lösung

Machen Sie sich am Besten vor der Geburt, oder noch besser schon vor der Familienplanung Gedanken wie die Versicherung der Kinder aussehen soll. Beachten Sie dabei bitte auch die nicht immer beitragsfreie Versicherung der Mutter, während der Elternzeit.

Lesetip: In der Elternzeit ist gerade NICHT jeder beitragsfrei in der GKV versichert

Weiterhin denken Sie bitte auch daran rechtzeitig zu überlegen welchen Versicherungsschutz das Kind benötigt, denn hier ist bei vielen Unternehmen eine Vorversicherungszeit von drei Monaten nötig. In der Praxis bedeutet dies, der Schutz für die Eltern sollte so abgeschlossen werden das auch bei einer eventuellen Frühgeburt (oder besser gerade dann) schon die Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Nur dann lassen sich die Kinder im Rahmen der Neugeborenennachversicherung ohne Gesundheitsprüfung mitversichern und genießen von Geburt an Versicherungsschutz.

PKV oder GKV für das Kind?

Diese Frage lässt sich generell nicht beantworten. Abhängig von persönlichen Vorgaben zu Leistungen und Prämien über eine eventuelle familiäre Vorbelastung mit Krankheiten können beide Systeme sinnvoll sein. Zu beachten ist aber hier noch eines. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es für das Kind nur dann, wenn dieses in einer privaten Krankenversicherung versichert ist. Ist das Kind hingegen gegen Beitrag in der GKV, so besteht hier kein Arbeitgeberzuschuss und das obwohl der Beitrag mit knapp 170 Euro monatlich nicht so klein ist.

Auch gibt es Leistungsbausteine die zwar in der gesetzlichen Kasse, nicht aber zwingend in jedem PKV Schutz enthalten sind. Nur ein Beispiel ist das Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes.

Lesetip: Krankentagegeld in der PKV bei Erkrankung eines Kindes

Auch Leistungen wie Mutter-Kind-Kuren oder auch Vater-Kind-Kuren sind in der PKV anders gelöst. Hierzu gibt es entsprechende Kurtagegelder und Kurtarife, meist ist dieses aber nicht pauschal im „Haupttarif“ enthalten.

Besonderheit Beamte

Ist ein Elternteil, ganz egal ob Mutter oder Vater, verbeamtet und erhält daher Beihilfe, so besteht auch für das Kind in den meisten Fällen ein Beihilfeanspruch. Dieser beträgt i.d.R. 80% der beihilfefähigen Aufwendungen. Das bedeutet das jede Arztrechnung zuerst an die Beihilfestelle geht, diese davon 80% (im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten) übernimmt und danach der private Krankenversicherer den Rest trägt. Natürlich gelten hier die Beschränkungen des gewünschten Versicherungsschutzes.

Beihilfeanspruch günstiger als Arbeitgeberzuschuss: Bekommen Sie für das Kind 80% der Arztkosten erstattet, so ist das die bessere Wahl. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt maximal 50% des Beitrags, im Rahmen der Höchstzuschüsse. Auch hier besteht die Nachversicherung nur dann, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind.

Was Sie tun müssen

Ja müssen, nicht sollten. Handelt es sich um ein Kind welches noch nicht geboren ist, so können Sie die folgenden Schritte einfach „abarbeiten“

  1. Klären Sie, wo die Mutter versichert ist und wie (freiwillig, pflichtig, privat krankenversichert?)
  2. Klären Sie gleiches für den Vater
  3. Bestehen Zusatzversicherungen, wenn ja wo, seit wann, mit welchem Versicherungsumfang
  4. Besteht eine Optionsversicherung um in die PKV wechseln zu können?
  5. Ist ausreichender Pflegeergänzungsschutz vorhanden? –> Lesetip: Tun Sie sich und Ihrem Kind etwas Gutes
  6. Lesen Sie den Was Sie zu Beginn der Schwangerschaft bedenken sollten – jetzt oder nie
  7. Überlegen Sie sich, welchen Leistungsumfang das Kind später in seinem Versicherungsschutz haben soll

Ist das Kind schon auf der Welt und Sie haben vielleicht vor zu heiraten oder schon geheiratet dann sollten Sie sich einmal folgende Punkte anschauen:

  1. Wie ist die Mutter derzeit versichert?
  2. Welcher Schutz besteht für den Vater?
  3. Haben Sie als Eltern eine Zusatzversicherung?
  4. Bestehen schon Zusatzversicherungen für das Kind?
  5. Weiss die GKV von der Hochzeit, falls das Kind noch familienversichert ist?

In beiden Fällen suchen Sie sich bitte einen ausreichend qualifizierten Berater, denn gerade hier gibt es viel was durch eine verlorene Frist, eine vergessene Anmeldung oder einfach durch Unwissenheit fatale Folgen haben kann.

Lieber fragen Sie einmal mehr nach, einmal zu viel ist besser! Fehler die bei der Anmeldung gemacht werden und sich nicht mehr korrigieren lassen, ziehen sich sonst wie ein roter Faden durch das Leben des Kindes, denn nicht nur zu Beginn, auch während der kompletten Versicherungszeit lassen sich einige Punkte nicht mehr korrigieren.

Weitere Informationen finden Sie:

Fragen stellen Sie gern über die Live Chat Funktion oder einfach per E-Mail, oder rufen Sie einfach an.

KT plus der ARAG, das Krankentagegeld als Lösung bei Berufsunfähigkeit?

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Der eine (die KV) zahlt nicht mehr, während die andere (Berufsunfähigkeitsversicherung) noch nicht zahlt. Das ist dann dieser Super-Gau der eintreten kann und einige Versicherte an das Ende der finanziellen Möglichkeiten bringt. Doch wo genau das Problem liegt und wie die ARAG Krankenversicherung dieses lösen möchte, das schaue ich mir hier im Artikel einmal genauer an.

Das Problem bei dem Übergang von Arbeits- zu Berufsunfähigkeit

Um überhaupt zu verstehen warum es hier ein Problem gibt, ist die Definition beider „Zustände“ zu klären. Bereist in anderen Artikeln zum Übergang von Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit bin ich genau auf dieses Thema eingegangen. Es kann durchaus passieren, der Krankentagegeldversicherer stellt eine Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Bedingungen fest und beendet dann nicht nur die Leistung, sondern auch den Vertrag für die Krankentagegeldversicherung. Dann folgt eine so genannte

Nachleistungspflicht

Das ist- vereinfacht erklärt- nichts anderes als der Zeitrum, in dem eine Zahlung des Krankentagegeldes auch dann noch erfolgt, wenn eigentlich schon Berufsunfähigkeit vorliegt und damit die Leistung beendet ist. Eine solche Regelung findet sich in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung MB/KT und damit auch in den Bedingungen der einzelnen Versicherer. Dort heisst es zunächst:

(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffennen versicherten Personen (…) b)  mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

Wer also berufsunfähig ist, der bekommt noch drei Monate Krankentagegeld (als maximale Leistungsdauer) und dann endet der Vertrag und die Zahlung. Eine Umstellung auf eine Anwartschaft ist jedoch möglich.KT BU Übergang

Das Krankentagegeld KT plus der ARAG Krankenversicherung

Mit dem neuen Produkt der ARAG Krankenversicherung möchte diese einige Punkte verbessern, welche bisher in den Bedingungen der Krankenversicherung nicht optimal gelöst sind. Weiterhin ist ein Abschluss ohne Gesundheitsprüfung möglich, zumindest fast. Mehr dazu aber gleich.

Die Eckdaten des Produktes:

  • – abgestimmte Formulierung der Definition „Was ist Berufsunfähigkeit“ zwischen dem BU Versicherer und der ARAG

Doch bevor jetzt alle in Freudensprünge ausbrechen, gerade weil der Schutz ohne Gesundheitsprüfung beworben wird, schauen wir uns das doch einmal im Detail an. Zunächst einmal wurde die Definition der Berufsunfähigkeit angepasst. Bisher heisst es in den Musterbedingungen MBKT dazu in §15 (1) b, Satz 2:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.

Abweichend dazu hat die ARAG in den Bedingungen zum KT plus vereinbart:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht zu mindestens 50% ausüben kann.“

Diese neue, verbesserte Formulierung entspricht der Regelung in den Bedingungswerken vieler BU Versicherer und ist besser und genauer formuliert.

  • – Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht (nach drei Jahren oder solange die BU besteht)

Das haben andere Unternehmen durchaus schon länger, den Verzicht auf das Kündigungsrecht. Die ARAG geht hier einen geteilten Weg. Zunächst einmal besteht ein Kündigungsrecht auf welches nach drei Jahren verzichtet wird. Besteht aber die BU Absicherung weiter (die zeitgleich beantragte), so verzichtet der Versicherer auch in den ersten drei Jahren auf das Kündigungsrecht, wenn die BU beitragspflichtig besteht.

ARAG KT plus Kündigungstecht AVB

Wer nun seine Berufsunfähigkeitsversicherung stundet, beitragsfrei stellen muss weil er während der Krankheit kein Geld hat oder warum auch immer, für den gilt der Wegfall des Kündigungsrechtes NICHT. Das Wort „beitragspflichtig“ in dem Satz mit der bestehenden BU ist also eher kritisch.

  • – Nachleistungspflicht in der Krankenversicherung auf 6 Monate verlängert

Klingt gut. Nicht nur drei sondern sogar sechs Monate wird das Krankengeld gezahlt, auch wenn schon Berufsunfähigkeit besteht. Aber:

ARAG KT plus Nachleistunng AVB

Die BU muss somit nicht nur bestehen, auch der Antrag auf Leistungen aus der BU Versicherung muss gestellt werden, zudem darf kein Leistungsausschluss der Grund sein, warum hier nicht geleistet wird. Wer also bei Abschuss der BU einen Ausschluss bekommt, der hat hier keine Verlängerung auf sechs Monate.

– Anpassungsmöglichkeiten bei gestiegenem Nettoeinkommen und alle drei Jahre

Gerechnet ab dem Jahr 2015 findet alle drei Jahre eine Anpassung statt. Frühestens in 2018 bietet die ARAG dann eine Erhöhung des Krankentagegeldes an. Diese ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gekoppelt und beträgt maximal 10%. Wer sein Krankentagegeld aber innerhalb der letzten 24 Monate vor dieser Anpassung aufgrund des veränderten Nettoeinkommens angepasst hat, der darf hier nicht erneut anpassen.

  • – keine extra Gesundheitsprüfung wenn gleichzeitig BU beantragt und angenommen wird

Keine Gesundheitsprüfung für das Krankentagegeld. Das klingt aber erst einmal besser als es ist. Richtig ist, der Antrag der ARAG Krankenversicherung enthält KEINE Gesundheitsfragen. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Eine Beantragung dieses KTplus ist nur möglich, wenn ZEITGLEICH ein Berufsunfähigkeitsschutz bei einem der folgenden Versicherer beantragt wird. Ist dieser aber schon vorhanden, so ist das nicht möglich.

ARAG KT plus BU Versicherer

Der Hintergrund ist einfach. Mit der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (selbstständige BU oder aber die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer versicherten Rente) erfolgt bei dem BU Versicherer eine Gesundheitsprüfung. Nimmt dieser den Antrag an, so unterstellt die ARAG das es „schon passen wird“ und nimmt auch den Antrag auf Krankentagegeld an. Dazu hat sich der Versicherer mit vier Maklerpools zusammen getan. Beide Anträge müssen über den Pool eingereicht werden, der Pool informiert dann die ARAG das dieser Antrag angenommen wurde, dann kann auch der KT Antrag angenommen werden.

ARAG KT plus Annahme AVB

  • – KT plus in 5 Euro Schritten zwischen 15 und 30 Euro Tagessatz möglich

Die maximale Absicherungshöhe liegt bei 30 Euro, also 900 Euro im Monat. Ohne ein anderweitig bestehendes Krankengeld wird das also nicht reichen. Für einen gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer ist das durchaus machbar, denn der bekommt neben seinem Krankengeld aus der Gesetzlichen Krankenkasse dann auch das der ARAG. Wer privat krankenversichert ist, der sollte zudem UNBEDINGT DARAUF ACHTEN, das ein solcher Abschluss eines weiteren Krankengeldes dem alten Versicherer angezeigt werden muss. Wird dieses nicht getan, besteht eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, welches sogar zu einer Kündigung des bestehenden Vertrages führen kann. –> Mehr Infos zum Krankentagegeld und dem Bedarf

ARAG KT plus – Die Prämien

Die Prämien des KT plus richten sich- wie üblich- nach dem Entrittalter bei Vertragsabschluss und dem Tagessatz. Dabei ist das aktuelle Kalenderjahr minus Geburtsjahr die Rechnung für das Eintrittsalter. Die Prämien beginnen bei 3,60 € für 15 Euro Tagessatz bei einem 18-jährigen bis hin zu 30,60 Euro bei 30 Euro Tagessatz bei einem/einer sechzigjährigen/r.

KT plus ARAG Beiträge

Ihr Weg zum ARAG KT plus

Zunächst einmal müssen Sie versicherungsfähig sein. Das sind sowohl Angestellte aber auch Selbstständige welche einen Arbeitsausfall absichern wollen und müssen. Weiterhin muss zeitgleich ein Versicherungsschutz für die Berufsunfähigkeit abgeschlossen werden. Dafür sollte ein bestehender Schutz nicht leichtfertig aufgegeben werden, nur wenn dieser nicht passt und eine Annahme zu neuen Konditionen besser ist, nur dann ist eine Änderung nötig und sinnvoll.

Nachdem diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind folgende Schritte sinnvoll und nötig.

1.) Machen Sie sich Gedanken über die passende Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu lesen Sie bitte eimal die Auswahlkriterien zur BU, im Leitfaden Berufsunfähigkeit finden Sie weitere Informationen

2.) Füllen Sie nun den Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung aus

3.) Finden Sie gemeinsam mit Ihrem Berater den passenden Schutz zur Berufsunfähigkeit, stellen Sie eine anonyme Voranfrage und klären so vorher die Annahme

Wenn all diese Schritte erledigt sind, dann überlegen Sie im Rahmen der Beratung ob das ergänzende KT plus der ARAG für Sie sinnvoll ist und beantragen dieses dann parallel.

Unterlagen und Vertragliches zum KT plus der ARAG

Mein Fazit

Das Krankentagegeld KT plus der ARAG ist eine gute Idee, welche leider nur auf einen kleinen Kundenkreis passt. Wichtig ist in jedem Fall der gleichzeitige Abschluss mit der BU, nicht nachher, nicht später, zeitgleich. Aber hier ist es auch Aufgabe des Vermittlers den Kunden auf solche Möglichkeiten hinzuweisen. Weiterhin sind bestehende Verträge bei anderen Unternehmen unbedingt zu berücksichtigen und diese Versicherer im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten zu benachrichtigen. Interessant ist aber die Absicherungsmöglichkeit von Studenten, dazu in einem weiteren Beitrag mehr.

Ob ein solches ergänzendes Krankentaggeld notwenig ist oder bereits mit einem bestehenden Vertrag abgedeckt ist, das hängt auch davon ab welcher BU Schutz besteht. Durch die kürzlich bei einigen Unternehmen eingeführten Regelungen zur BU Leistung auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit ist auch hier eine entsprechende Absicherung und die Schließung der Lücke gegeben.

Lesehinweis: Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei längerer Krankschreibung auch ohne BU

Wahltarife und Zusatzbausteine in der GKV verhindern Kündigung – Ein Ratgeber

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Wer in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, der kann seine Mitgliedschaft normalerweise jederzeit beenden. Dazu ist eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse notwendig und es muss ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.

„Ihre Kündigung können wir leider nicht akzeptieren, Sie müssen mindestens drei Jahre bei uns versichert sein.“

schrieb eine Krankenkasse kürzlich dem Kunden und dieser beschwerte sich bei seinem Vertreter, welcher darauf beim Abschluss der PKV nicht hingewiesen hatte.

Da dieses immer wieder zu Unverständnis führt und gerade bei Zusatzbausteinen (dem Krankentagegeld bei Selbstständigen) zu einem Verlust dieses Kündigungsrechtes führt, hier einige Erklärungen zu den unterschiedlichen Kündigungsfristen in der gesetzlichen Krankenkasse.

Kündigung der GKV – die Fristen

Standardmäßig ist die gesetzliche Krankenkasse immer mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündbar. Das bedeutet dass man sich keine großen Sorgen machen muss, falls eine andere Krankenkasse besser geeignet ist. Die Wahlleistungen der Krankenkasse können Sie hier über einen interaktiven Rechner vergleichen.

Wer also seine Krankenkasse im Monat Juni kündigt, für den wird die Kündigung wirksam zum Ende August, dem Ende des übernächsten Monats. Sollten Sie also auch in diesem Jahr die gesetzliche Krankenkasse wechseln wollen, so ist das letzte mögliche Kündigungsdatum der 31. Oktober, bei dieser Kündigung wird der Kassenwechsel dann zum 1.1.2017 möglich. Eine Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse ist formlos möglich und bedarf keiner besonderen Vorschriften. Ich habe hier einen Musterformular vorbereitet welches Sie sich gern kostenfrei herunterladen können.

Hier geht es zum Kündigungsvordruck für die gesetzliche Krankenkasse (GKV)

Kündigung der GKV – die Wahltarife

Viele Personen die in den Wahltarifen versichert sind wissen meistens gar nicht so recht etwas von „ihrem Glück“. Da gibt es Krankenkassen die bieten eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, andere inkludieren eine Auslandsschutz und wieder andere bieten Tarife mit einer Selbstbeteiligung an.

Zudem wird oftmals Existenzgründern und Selbstständigen in solcher Wahltarif angeboten. Auch hier sollte schon bei Unterschrift darauf geachtet werden, welche Kündigungsfristen für diese Wahltarife gelten. Bei den Wahltarifen gibt es unterschiedlichste Regelungen und zunächst einmal müssen sie bei ihrer Krankenkasse erfragen, nach welchem Absatz des Paragrafen 53 des Sozialgesetzbuches V Ihr Wahltarif denn abgeschlossen wurde.

Die unterschiedlichen Wahltarife in der GKV

Grundlage ist der Paragraf 53 des SGB V und dort werden die Tarife mit ihrer Art und Weise in unterschiedlichen Absätzen behandelt.

Abs. 1: Tarife in denen die Krankenkasse einen Beitragsnachlass anbietet, weil der Versicherte eine Selbstbeteiligung vereinbart hat. Dadurch dass Sie einige Kosten selbst tragen, bekommen Sie eine Prämie bzw. Beitragsrückzahlung ihrer Krankenkasse.

ACHTUNG: bei diesen Tarifen beträgt die Mindestbindungsfrist drei Jahre

Abs. 2: Tarife mit Beitragsrückerstattung können von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden, wenn der Versicherte/die Versicherten und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in dem jeweiligen Kalenderjahr in Anspruch genommen haben. Einige Kassen nennen diese Tarife Bonustarife, Prämientarife oder haben sonst kreative Namen.

ACHTUNG: bei diesen Tarifen beträgt die Mindestbindungsfrist ein Jahr

Abs. 3: Tarife für Versicherte welche an besonderen Versorgungsformen teilnehmen. Auch hier kann die Krankenkasse für die Versicherten eine Prämienzahlung oder die Verringerung von Zuzahlungen vorsehen.

Bei diesen Tarifen gibt es keine Mindestbindungsfrist.

Abs. 4: Entscheidet sich das Mitglied für einen Tarif mit Kostenerstattung, also eine Abrechnungsform in denen der Patient eine Rechnung von seinem Arzt kommt und diese dann von der Krankenkasse (anteilig) erstattet wird) dann bietet die Krankenkasse auch hier unterschiedliche Höhen der Kostenerstattung und/oder spezielle Prämienzahlungen an.

ACHTUNG: die Mindestbindungsfrist bei diesen Tarifen beträgt ein Jahr

Abs. 5: die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Tarife anbieten, welche die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (die sonst nach Paragraf 34 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen sind). Übernimmt die Krankenkasse in einem solchen Wahltarif dann die Leistungen auch für zum Beispiel nicht verschreibungspflichtige Medikamente, so kann sie hierfür eine Erstattung bzw. Prämienzahlungen vorsehen.

ACHTUNG: die Mindestbindungsfrist für diese Wahltarife beträgt ein Jahr

Abs. 6: für bestimmte Versicherte wie zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler und Künstler bieten die gesetzlichen Krankenkassen bei Tarife mit einem Anspruch auf Krankengeld an. Das sonst ausgeschlossene Krankengeld sichert das Einkommen bei längerer Erkrankung sollte abgedeckt sein. Wird dieses aber in der gesetzlichen Krankenkasse eingeschlossen, so handelt es sich um einen weiter.

ACHTUNG: die Mindestbindungsfrist für diese Wahltarife beträgt drei Jahre

Haben sie sich also für einen solchen weiter entschieden, so müssen sie mindestens ein, bzw. drei Jahres in der jeweiligen Krankenkasse versichert bleiben. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist möglich.Kündigung von Wahltarifen in der GKV

Wahltarife für Selbstständige – Das Problem mit dem Krankengeld

Wie eben schon erwähnt werden insbesondere Existenzgründer und Selbstständigen von den gesetzlichen Krankenkassen solche Wahltarife mit der Absicherung des Krankengeldes angeboten. Diese Absicherung ist wichtig und ist in der gesetzlichen Krankenkasse ohne Gesundheitsprüfung möglich. Dabei ist jedoch zu beachten dass das Krankengeld an dem Einkommen orientiert ist und daher nicht immer ausreichend hoch ist. Gerade wenn sich das Einkommen verändert und die Krankenkassenbeiträge noch nicht angepasst sind, entsteht eine recht große Lücke.

Die große Gefahr besteht allerdings darin, dass viele gar nicht wissen dass sie einen Wahltarif bewusst abgeschlossen haben. Daher folgt das große Erstaunen bei der Kündigung.

Kündigung von Wahltarifen

Die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenkasse sind daher nur nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von einem bzw. drei Jahren kündbar. Es gelten dann jedoch ebenfalls die normalen Kündigungsfristen, zum Ende des übernächsten Monats. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) endet nicht automatisch, auch wenn die Mindestbindungsfrist abgelaufen ist. Ein Beispiel:

  • Beginn der Selbstständigkeit 1.2.2015
  • Abschluss eines Wahltarifes mit Krankengeld

Der Wahltarif nach Abs. 6 des Paragrafen 53 hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Diese endet also am 1.2.2018. Wer also genau zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Krankenkasse verlassen möchte, der muss seine Mitgliedschaft bis spätestens 30.11.2017 schriftlich gekündigt haben. Es gibt in diesem Tarif dann auch kein Sonderkündigungsrecht, selbst dann nicht wenn ein Zusatzbeitrag eingeführt oder erhöht wird.

Beispiele für Wahltarife:

AOK Rheinland/ Hamburg

  • Tarif: vigo select Ausland, Bindungsfrist 1 Jahr
  • Tarif: vigo select Kieferorthopädie, Bindungsfrist 1 Jahr
  • Tarif: vigo select Zahnersatz, Bindungsfrist 1 Jahr
  • Tarif: vigo select Bonus plus, Bindungsfrist 3 Jahre

DAK

  • Tarif: DAK pro Krankengeld, Bindungsfrist 3 Jahre
  • Tarif: DAK Garantietarif, Bindungsfrist 3 Jahre
  • Tarif: DAK Prämientarif, Bindungsfrist 3 Jahre

Der richtige Zeitpunkt zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

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Der Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt und die Richtigkeit dieses Zeitpunktes wird häufig diskutiert. Gerade im Moment greifen viele Medien das Thema auf und diskutieren darüber, ob Kinder bereits jetzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt abschließen sollten oder ob nicht vielleicht der Beginn der Ausbildung der richtige Zeitpunkt ist.
Um zu verstehen wann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden sollte, sind zunächst einige Rahmenbedingungen und Fakten zu klären, damit wollen wir heute in diesem Artikel beginnen.

...und wenn er nun nie auf eigenen Füßen stehen kann?

…und wenn er nun nie auf eigenen Füßen stehen kann?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung – Rahmenbedingungen

Die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ist, als eine Versicherung gegen ein biometrisches Risiko, von der Beantwortung umfangreicher Gesundheitsfragen abhängig. Nun kann sich jeder unschwer vorstellen, dass Gesundheitsfragen in jungen Jahren meist noch einfacher zu beantworten sind, da weniger Behandlungen angabepflichtig sind und weniger Beschwerden oder Untersuchungen im Laufe des Abfragezeitpunkts angefallen sind. Dies trifft zumindest auf die meisten Erkrankungen zu, wobei es natürlich so Erkrankungen gibt die sich im Jugendlichen-/ Erwachsenenalter „verwachsen“ und deshalb später unter Umständen nicht mehr auftreten.

Diese Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ist daher sehr individuell und allgemeingültige Aussagen sind meist etwas schwierig. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, der sollte sich zunächst Gedanken um die Vorgaben machen welche der Vertrag erfüllen soll. Hierbei sind insbesondere die Auswahlkriterien (LINK) und Vertragsgrundlagen elementar wichtig. Ein Hinweis über die zu beachtenden Punkte finden Sie in dem „Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung“ ,welcher eine Vielzahl von Hinweisen gibt. Dies vorausgeschickt ist der richtige Zeitpunkt für den Abschluss der BU-Absicherung immer der, an dem frühstmöglich ein Versicherungsschutz gewährleistet und wenn möglich ohne Risikozuschlag und Ausschlüsse angenommen werden kann. (Artikel: Risikozuschlag oder Ausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung) Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nur wenige Versicherer überhaupt das Berufsunfähigkeitsrisiko von Schülern im Rahmen einer „echten Berufsunfähigkeitsversicherung“ versichern. Die untere Grenze für einen entsprechenden Versicherungsschutz finden wir bei den Anbietern, welche diese überhaupt anbieten, bei 10 Jahren. Viele der Produkte die für Kinder einen entsprechenden Versicherungsschutz darstellen wollen, sind in Wirklichkeit eher Optionen oder Versicherungen welche später einmal eine Möglichkeit eröffnen sollen einen entsprechenden Versicherungsschutz zu bekommen. Hierbei handelt es sich meist um eine Art Erwerbsunfähigkeitsversicherung, denn es ist nicht das Risiko des Berufes und dementsprechend der Berufsunfähigkeit versichert, sondern die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit. Kann also ein Kind auf Grund einer Erkrankung später nicht mehr tätig sein, und vielleicht gar keinen Beruf erlernen, so versichert der Versicherer dieses Risiko. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass nicht eine spezielle Berufstätigkeit versichert ist, sondern die allgemeine Fähigkeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses ist insbesondere für die zukünftige Absicherung eine große Einschränkung, denn wessen Kind weiß schon während der Schulzeit was es einmal werden möchte, beziehungsweise ob dieser Wunsch sich später überhaupt realisieren lässt.

Schulunfähigkeit

Immer mehr Versicherer bieten daher alternativ oder zusätzlich eine Absicherung bei Schulunfähigkeit an. Dabei wird „verständlicherweise“ kein Beruf genannt, denn den hat das Kind ja noch nicht, sondern es ist die Einschränkung versichert, nicht zur Schule gehen zu können. Ist das Kind aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage die Schule zu besuchen, so wird eine entsprechende Leistung erbracht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kriterien an die Auszahlung der Leistung sehr streng sind und solange der Besuch einer speziellen Förder- oder Sonderschule noch möglich ist eine Leistung in einigen Verträgen nicht erfolgt.

Von daher gilt es insbesondere hier genau abzuwägen, ob eine solche Absicherung das Geld wert ist.

Schüler höherer Klassenstufen und Auszubildende

Bei vielen der weiterführenden Schulen ist eine solche Erfüllung der Voraussetzung einer Schulunfähigkeit schon etwas einfacher, da die Versicherer hier weiter differenzieren. Was die Berufsunfähigkeit betrifft, so wird es spätestens mit Beginn einer Ausbildung für die Absicherung etwas einfacher. Warum? Die Versicherer haben nun einen (angestrebten zumindest) Beruf, den sie als festes Kriterium versichern können. Neben der Formulierung, dass dieser Beruf schon ab Beginn der Ausbildung als versicherter Beruf gilt, gibt es durchaus Versicherer die hier eine bestimmte Mindestausbildungszeit voraussetzen. Ist diese noch nicht erreicht, so kann im Rahmen der Leistungsprüfung unter Umständen auf einen anderen, vergleichbaren Beruf verwiesen werden und damit die Leistung verweigert.

Weiterhin ergibt sich bei der Betrachtung noch ein neues Problem. Versichert ein Auszubildender eine Tätigkeit in einer geplanten Ausbildung und kommt dabei z. Bsp. in die Berufsgruppe 2 oder in jede andere Berufsgruppe die nicht der besten Einstufung entspricht, verändert sich nach Abschluss seine Tätigkeit, so ist dieses nicht so ohne Weiteres zu korrigieren. Vereinfacht bedeutet das, dass viele spätere Meister, technische Leiter oder Architekten zunächst eine Ausbildung im handwerklichen Bereich beginnen und diese später im Rahmen eines anschließenden Studiums oder einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu verbessern. Würde der Architekt später eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, so bekäme er eine weitaus bessere Einstufung als der Auszubildende im handwerklichen Bereich. Das hat dann leider zur Folge, dass dieser unter Umständen dauerhaft eine höhere Prämie zahlen muss.

„Dann mache ich einfach einen neuen Vertrag“

Die Idee, bei einer Verbesserung der beruflichen Situation einen neuen Vertrag zu wählen, ist durchaus verständlich. In der Praxis führt es aber dann zu dem Problem, dass wir alle nicht wissen wie die gesundheitliche Situation zu dem Zeitpunkt aussieht. Aus diesem Grund spricht einiges für eine frühe Antragstellung, einige Versicherer bieten hier bei bestimmten Ereignissen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbesserung in der Einstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung an, auch wenn dann keine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss. Ist dem so, so kann ein früh abgeschlossener Vertrag sehr sinnvoll sein und später mit der beruflichen Entwicklung standhalten.

Absicherung für Studenten

Etwas anderes ist die Absicherung von Studenten. Viele Versicherer bieten hier recht frühzeitig nach dem Beginn des Studiums eine entsprechende Einstufung in das angestrebte Studienziel an, und sichern somit eine frühzeitige, bestmögliche Risikoklasse. Auch hier ein Beispiel:

Der Student der Betriebswirtschaft beginnt sein Studium und beantragt zu diesem Zeitpunkt einen Berufsunfähigkeitsschutz, dieser ist auf eine monatliche Rentenleistung von 1.500 Euro Berufsunfähigkeitsrente bei den meisten Unternehmen begrenzt. Der Hintergrund ist verständlich, schließlich möchte man keinerlei Anreiz schaffen, eine Berufsunfähigkei zu provozieren. Entscheidet sich dieser Student nun im Rahmen seines Studiums bzw. während seines Studiums gegen die Fortsetzung und macht vielleicht nicht einmal einen entsprechenden Abschluss, so ist dieser trotzdem in allen anderen folgenden Berufen versichert, obwohl diese vielleicht deutlich risikoreicher sind. Ganz übertrieben bedeutet das, setzt der BWL-Student sein Studium nicht fort und entscheidet sich für eine Tätigkeit als Sprengmeister, als Beamter im Sondereinsatzkommando oder als Berufssoldat, so hat dieser Versicherte einen lebenslangen, günstigen Versicherungsschutz eingekauft. Im Falle der eintretenden Berufsunfähigkeit wird dennoch auf den aktuellen Beruf geprüft.

Dieses entspricht nicht nur einer Konservierung des Gesundheitszustandes in jungen Jahren, sondern auch der Konservierung einer entsprechenden günstigeren Berufsgruppe. Theoretisch ist das auch bei Auszubildenden möglich, wenn zunächst ein risikoarmer Beruf in der Ausbildung begonnen wird und später in einen risikoreichen gewechselt wird.

Gesundheitsfragen und Abfragezeiträume

In vielen Fällen erstrecken sich die Gesundheitsabfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf einen Zeitraum von 3, 5 oder 10 Jahren. Dabei wird unterschieden in Fragen zu ambulanten, stationären und sonstigen Behandlungen. Insbesondere das Risiko einer psychotherapeutischen Behandlung wird in den meisten Verträgen über einen Zeitraum von 10 Jahren erfragt. Während Kinder in sehr jungen Jahren noch durchaus eine ganze Reihe von Arztbesuchen haben, manchmal auch nur weil die Eltern etwas vorsichtig sind, ist es bei vielen Jugendlichen eher so, dass sie einen Arzt nur noch zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen. Wird also für einen Jugendlichen im Alter von etwa 10 oder 14 Jahren ein entsprechender Versicherungsschutz beantragt, so haben wir in der Regel sehr wenige Angaben in den Gesundheitsfragen zu machen. Zudem ist es hier noch recht einfach an entsprechende Unterlagen zu kommen, da es einen festen, regelmäßig besuchten Kinderarzt gibt. Wie Sie die Arztakte vom Kinderarzt anfordern und alle Informationen zusammentragen finden Sie im Artikel „Wie komme ich an meine Arztakte“ (LINK).

Der richtige Zeitpunkt für den BU-Antrag

Einen für alle richtigen Antragszeitpunkt gibt es sicherlich nicht, dennoch gelten einige Faustregeln:

Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung so früh als möglich, um die Gesundheitsangaben im Rahmen zu halten
– Absicherung für Auszubildende spätestens mit Beginn der Ausbildung, besser davor

Studenten versichern sich spätestens zu Beginn des Studiums, falls bis dahin noch kein Versicherungsschutz besteht. Höchstgrenzen der Versicherbarkeit beachten!
– Berufstätige, Hausfrauen und alle anderen Personen denken ebenfalls über einen frühstmöglichen Versicherungsschutz nach

Überprüfen Sie daher regelmäßig und mindestens einmal jährlich ob der bereits bestehende Versicherungsschutz noch aktuell ist. Hierbei geht es insbesondere um die Rentenhöhe und das versicherte Endalter.

– Artikel: Die richtige Rentenhöhe in der Berufsunfähigkeitsversicherung
– Artikel: Garantierte Rentensteigerung und Dynamik im BU-Vertrag
Absicherung mit Risikozuschlag oder Ausschluss

Erst wenn eine regelmäßige Überprüfung des bestehenden Vertrages später ergibt, dass dieser nicht mehr zeitgemäß sein sollte oder sich der Markt so stark verändert hat, dass alle neuen Verträge weitaus bessere Bedingungen bieten, erst dann sollte überlegt werden einen bestehenden Vertrag zu verändern oder diesen neu abzuschließen.

Weitere Informationen:

Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung für Angestellte, Auszubildende, Studenten oder andere Berufsgruppen haben, so können Sie gern das Kontaktformular auf dieser Seite verwenden, alternativ ist es auch möglich die LiveChatfunktion auf der linken Seite zu verwenden und Ihre Fragen direkt dort zu stellen. Eine Anfrage zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie mir hier direkt zukommen lassen.

Warum ich keine Angebote für die Private Krankenversicherung verschicke

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Die private Krankenversicherung gehört mit Abstand zu den beratungsintensivsten Versicherungssparten in Deutschland. Wir sprechen über eine (unter Umständen) lebenslange Entscheidung, eine Entscheidung die nicht ohne weiteres wieder revidiert werden kann und daher genauestens überlegt werden sollte. (Eine private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen) Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung sind manchmal ärgerlich, oftmals verständlich und nachvollziehbar und dennoch führen diese immer wieder zu den Gedanken und Überlegungen den Vertrag zu kündigen und zu einem anderen Versicherer zu wechseln. In einer Anfrage der letzten Woche ging es genau darum. Jemand war bereits seit 2010 in einem Tarif der privaten Krankenversicherung versichert und hat nun im Rahmen der Beitragsanpassung eine Erhöhung bekommen.

Beitragserhöhung und die Kündigungsmöglichkeiten

Eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung bedeutet auch ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht lässt sich innerhalb bestimmter Fristen ausüben und bietet dem Versicherten die Möglichkeit sich nach einem anderen Tarif oder einem anderen Versicherer umzusehen. Der Wechsel der privaten Krankenversicherung hingegen bedeutet immer einen (teilweisen) Verlust der Alterungsrückstellungen, bedeutet eine neue Gesundheitsprüfung und bedeutet den Neubeginn von Wartezeiten und Summenbegrenzungen. Die Entscheidung für oder gegen einen Tarif sollte daher sehr sorgfältig gewählt werden.

„Sind Sie bitte so nett und erstellen mir ein Angebot der xxx“

Dieser Wunsch eines Kunden mag durchaus legitim sein, er möchte ein Angebot, eine für sich passende Empfehlung für oder gegen einen Tarif. In diesem Fall gab es sogar eine konkrete Vorgabe zur Gesellschaft, nicht jedoch final zu dem Tarif. Sollte es doch ein Tarif sein welcher keine absolute Selbstbeteiligung enthält sondern eine sogenannte fallbezogene. Damit ist die Versichererauswahl arg beschränkt, denn es gibt nur die Continentale mit den Tarifen Economy und Comfort, die eine solche fallbezogene Selbstbeteiligung anbieten. Nun hat dieser Tarif durchaus Vorteile, ebenso wie er mindestens genauso viele Nachteile hat. (Lesehinweis: Kommentar zur Einführung des Continentale-Tarifs)

Doch darum soll es in diesem Artikel gar nicht gehen, es geht darum wie Sie zu dem richtigen, für Sie passenden Tarif der privaten Krankenversicherung kommen. Natürlich können Sie hingehen und können jedem oder mehreren Beratern eine E-Mail schreiben mit dem Hinweis, Sie bräuchten ein Angebot. Genauso wie man das mit dem Einbau einer Heizung, der Renovierung des Bades oder anderen Sachen tut, die man sich anschaffen möchte. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass Sie nicht eine „schnelle Anschaffung“ tätigen, sondern eine Lebensentscheidung treffen.

Das Angebot ist nur so gut, wie die Fragen die davor gestellt wurden

Ich verwende in meiner Beratung einen sogenannten Kriterienfragebogen. Dieser Fragebogen ist vier Seiten lang und enthält unterschiedlichste Fragen zu dem eigenen Wunsch an die zukünftige private Krankenversicherung. Diese Wünsche sollten Sie für sich so spontan als möglich festlegen, denn es gibt mir in der Beratung einen ersten Hinweis darauf, was Sie gern hätten wenn Sie es frei entscheiden. Ohne Hintergedanken über den Preis, das Unternehmen oder andere Vorgaben- einfach Wünsche festlegen. Das bedeutet auch, das diese Anforderungen, die Sie in dem Kriterienfragebogen zunächst festlegen in 99,9% der Fälle nicht erfüllbar sind. Das macht auch gar nichts, denn genau darum geht es. Es geht darum zu verstehen welche eigenen Anforderungen erfüllbar sind, wo Abstriche gemacht werden müssen und welche Vorgaben in der Tarifkombination oder bei der gewünschten Gesellschaft gar nicht vorhanden und damit nicht machbar sind. Würde ich dem Wunsch nachkommen und diesem Interessenten ein Angebot der Gesellschaft XY schicken, vielleicht sogar beider Tarife die diese anbietet, dann verstieße ich hiermit gegen die eigenen Qualitätsmaßstäbe und den eigenen Anspruch an meine Beratung. Eine private Krankenversicherung ist eine so lebenslange Entscheidung, dass ich es persönlich nicht verantworten kann und möchte, dass diese auf  Zuruf  zum Angebot führt. Natürlich muss der Interessent am Ende wissen welcher Tarif in Frage kommt, welche Bausteine er braucht und was diese kosten. Natürlich muss er (irgendwann im Laufe der Beratung) die Unterlagen gemäß Vertragsversicherungsgesetz bekommen, natürlich muss er auch wissen welche Belastung in Form von Beiträgen auf ihn zukommt. Diese Entscheidungen lassen sich aber erst dann begründet treffen und damit auch erst dann begründet Empfehlungen abgeben, wenn ich als Berater einschätzen kann, welche Ansprüche Sie an ihren eigenen Versicherungsschutz haben.

Dabei hilft mir der Kriterienfragebogen als erster Anhaltspunkt. Im Anschluss an den Fragebogen ist ein längeres Telefonat erforderlich um

  • –  persönliche Verhältnisse in Beruf und Familienplanung zu klären
  • –  persönliche Wünsche hinsichtlich spezieller Leistungen zu klären
  • –  individuelle Vorgaben und zukünftige Veränderungen zu berücksichtigen

Erst unter Kenntnis all dieser Umstände und Berücksichtigung des Wissens über Gesellschaften, Tarife und Beitragsentwicklungen, erst jetzt kann ich einen fundierten Rat und eine Empfehlung für mehrere Tarife abgeben. Es wird am Ende dennoch niemals eine konkrete Empfehlung für einen Tarif dabei herauskommen. In den meisten Fällen wird Ihnen der Berater, und genauso tue ich das auch, eine Empfehlung oder eine Entscheidungsgrundlage liefern und Ihnen am Ende die Vor- und Nachteile der einzelnen Optionen aufzeigen. Mit der Ausarbeitung der Leistungsinhalte und der Gegenüberstellung von Leistung- und Sicherungsprämie sollen Sie eine Möglichkeit erhalten selbst eine Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung, die Sie fundiert und begründet an Hand von nachvollziehbaren Fakten treffen können. Unterbreite ich Ihnen hingegen nur ein Angebot einer Gesellschaft, welches ja durchaus aus zwei Tarifen bestehen könnte, ist das nicht nur ein recht deutlicher Verstoß gegen die Verpflichtungen des Maklers, sondern auch widerstrebt dieses meinen eigenen Ansprüchen an eine qualifizierte Beratung zur privaten Krankenversicherung. Diese Beratung ist deshalb so umfangreich, weil es so viele unterschiedliche Punkte gibt die berücksichtigt werden müssen.

Nur wenn Sie wissen was es gibt, können Sie entscheiden was Sie wollen

Diese Aussage verwende ich häufig in den ersten Gesprächen oder in der ersten Email. Denn eins ist klar: Nur wenn Ihnen jemand erklärt welche Möglichkeiten, welche Leistungen und welche Erweiterungen Sie in Ihren Versicherungsschutz einkaufen können, nur dann können Sie überlegen ob es Ihnen wichtig ist.

Denken wir zurück an die Automobilindustrie und die Einführung des Airbags. Heute würde sich niemand mehr ein neues Fahrzeug ohne Airbag kaufen, wenn aber damals der Verkäufer nicht gesagt hätte: „Schau mal hier lieber Kunde wir haben eine ganz neue Innovation, eine Innovation welche Dir mehr Sicherheit bietet.“ dann hätte vermutlich auch damals niemand für den Airbag als Ausstattung entschieden. Niemand wäre auf die Idee gekommen, dass ein mit Luft gefüllter Sack der irgendwo aus dem Lenkrad herausspringt das Sicherheitsbedürfnis während des Autofahrens befriedigen könnte. Und nur weil es jemanden gibt der Ihnen sagt was es gibt, nur deshalb können Sie entscheiden was Sie wollen. So, oder zumindest so ähnlich ist es in der privaten Krankenversicherung. Wenn ich Ihnen sage, dass Sie Hospizleistungen absichern können, dann können Sie sich überlegen ob Ihnen die wichtig sind oder ob Sie die Kosten alleine tragen. Wenn ich Ihnen sage, dass es Versicherer gibt die Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Selbstbeteiligung bezahlen, nur dann können Sie überlegen ob Ihnen das wichtig ist oder ob Sie die Vorsorgeuntersuchungen einfach sowieso selber zahlen wollen. Und nur dann, wenn ich Ihnen sage, dass es neben der fallbezogenen noch eine absolute und auch eine prozentuale Selbstbeteiligung gibt und diese sich sowohl steuerlich als auch vertragsrechtlich anders auswirken, nur dann können Sie die Möglichkeiten vergleichen und sich in Ruhe eine Meinung bilden. Und erst wenn Sie sich diese Meinung gebildet haben, erst dann ist es möglich final und verbindlich eine Entscheidung zu treffen.

Es tut mir leid, Angebote verschicken ist nicht.

Das mag jetzt hart klingen ist es aber gar nicht. Ich möchte, dass Sie verstehen welche Art von Versicherungsschutz Sie kaufen. Ich möchte, dass Sie verstehen welchen Umfang an Versicherungsschutz es gegeben hätte. Wenn Sie sich dann, unter Kenntnis dessen was es gegeben hat, dagegen entscheiden und sich für eine abgespeckte Version des Versicherungsschutzes entscheiden, dann ist das vollkommen in Ordnung. Auch hier: nicht jeden Luxus den es gibt, muss man auch haben. Dennoch gibt es viele Leistungsbereiche die mittlerweile in verschiedenste Tarife der privaten Krankenversicherung Einzug gehalten haben, die noch vor Jahren nur im Luxussegment zu finden waren. Wir finden Mindestleistungen, wir finden Leistungserweiterungen und wir finden Zusatzbausteine. All diese Punkte müssen Sie aber zunächst einmal kennen, verstehen um dann zu entscheiden in welchem Umfang der Versicherungsschutz wichtig ist.

Der richtige Weg zur privaten Krankenversicherung

Und das ist genau der Grund, warum ich einfache Angebote auf Anforderung eines Interessenten nicht verschicken möchte und werde. Schicke ich genau diesem Interessenten dieses eine Angebot,  nehme ich ihm die Entscheidungsmöglichkeit für den Rest des Marktes. Der Weg zur richtigen und damit meine ich passenden privaten Krankenversicherung, führt über eine ausführliche Analyse, mehrere Gespräche und als nächsten Schritt die erste Auswertung. Erst viel später kommen Risikovoranfragen, Arztanfragen und Risikoeinschätzungen dazu  und erst am Ende wenn die Tarifentscheidung aufgrund von Leistungskriterien, Unternehmenskennzahlen und den persönlichen Wünschen. Natürlich spielt die Risikoentscheidung eine Rolle und ist das letzte i-Tüpfelchen zum fällen einer Entscheidung. Der Weg, sich von vornherein auf einen Tarif festzulegen und im Zweifel sogar nur bei diesem Versicherer Risikovoranfragen zu starten, führt bei vorhandenen Vorerkrankungen zu einer verzerrten Wahrnehmung des Marktes. Denn wer nur einen Versicherer fragt, wie er bestimmte Erkrankungen hinsichtlich des Risikos einschätzt, der wird nie erfahren was die anderen gedacht haben. Und es gibt niemals nur einen einzigen Tarif oder einen einzigen Versicherer der auf das persönliche Leistungsniveau passt. Es gibt eine Reihe von Versicherern die entsprechende Tarife, Tarifkombinationen oder -bausteine anbieten um den persönlichen Bedarf abzudecken. Dabei spielen neben heutigen Leistungsvorgaben genauso zukünftige Entwicklungen hinsichtlich der eigenen beruflichen, privaten und familiären Planung eine Rolle. Daher führt der Weg zur passenden privaten Krankenversicherung über die folgenden Schritte:

1.     Überlegen Sie sich welche Leistungen Ihnen wichtig sind. Bei der Auswahl der verschiedenen Leistungsbausteine hilft Ihnen ein Überblick in meinem Leitfaden zur privaten Krankenversicherung (LINK).

2.     Füllen Sie den Kriterienfragebogen so spontan als möglich aus, nachdem Sie die Informationen über die Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung sorgfältig gelesen haben.

3.     Nehmen Sie sich Zeit für ein erstes, längeres Telefonat. In diesem besprechen wir viele Fragen die gar nicht in dem Fragebogen auftauchen, denn sonst hätte dieser zahn statt nur vier Seiten. Hier überlegen wir gemeinsam wie sich zukünftig die eigene Situation ändern könnte oder vielleicht sogar schon ändern wird und welche Folgen dieses für den Versicherungsschutz haben kann.

4.     Als nächstes erhalten Sie eine erste Auswahl von drei, vier oder vielleicht fünf Tarifen und Gesellschaften der privaten Krankenversicherung, aufgrund derer Sie zunächst einmal überlegen können ob das was die Tarife bieten gleichzusetzen ist mit dem was Sie gern hätten. Sie werden immer Tarife finden welche Leistungen anbieten, die Ihnen sogar zu viel sind, ebenso gut werden Sie in fast jedem Tarif Leistungen finden die vielleicht etwas anders/ etwas besserer gelöst werden können. Wenn Sie diese Tarifauswahl als Grundlage nehmen und markieren sich beim Lesen in jedem Text und jeder Formulierung mit der ersten Farbe (das kann grün sein) die Punkte welche für Sie positiv aussehen und machen das Gleiche in rot mit den negativen Punkten, so können wir diese im nächsten Telefonat besprechen.

5.     In dem nun folgenden Telefonat besprechen wir die Tarife und die Details der Leistungsaussagen. Hier kommen wir zurück auf Ihre farblichen Markierungen und versuchen den Tarif zu finden, der die größtmögliche Übereinstimmung mit Ihren Vorgaben besitzt. Also den Tarif mit den (bildlich gesprochen) meisten grünen Punkten. Natürlich hat der Tarif nicht nur grüne sondern auch rote Punkte. Durch etwas Nachjustierung und Veränderung der Tarifauswahl oder des Einschlusses von Zusatzbausteinen lassen sich diese “roten Punkte“ in grüne umwandeln.

6.     Jetzt sind wir soweit, dass wir bei einer weiteren Tarifauswahl gelandet sind und bei dieser verfeinerten Auswahl uns an die Voranfragen starten können. Jetzt heißt es also Arztakten zusammensammeln, Fragebögen ggf. auszufüllen und die Gesundheitsfragen aus dem zukünftigen Antrag zu beantworten.

7.     Nachdem die Risikoentscheidungen vorliegen erfolgt die letzte Feinjustierung. Jetzt sind wir in der Situation, dass wir Tarifprämien und auch die Endprämien inklusive individueller Zuschläge bereits kennen und uns anhand derer Zahlen für die finale Ausgestaltung entscheiden können.  Jetzt ist es an der Zeit sich über die Höhe des Krankentagegeldes, den möglichen Einschluss einer Beitragsentlastungskomponente oder weiterer Zusatzbausteine Gedanken zu machen.

8.     Nun kommen wir zur finalen Auswahl des entsprechenden Tarifes. Nachdem dieses geschehen ist können wir jetzt den Antrag stellen.

9.     Nachdem der Versicherer den Antrag so wie gestellt angenommen hat (das wird er tun, falls sich die Voranfragen aus der Risikovoranfrage nicht verändert haben), halten Sie bald die Police in den Händen und können nun den Versicherer wechseln. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie aus der gesetzlichen oder einer anderen privaten Krankenversicherung kommen, in jedem Falle sind die Abläufe nahezu identisch.

Mit diesem Artikel möchte ich Ihnen eine Hilfestellung geben, eine Hilfestellung dafür, wie Sie zur passenden Auswahl des entsprechenden Tarifes kommen. Ich möchte Ihnen aber auch erklären, wie meine Beratungsphilosophie ist, warum ich manche Sachen und manche Entscheidungen für mich getroffen habe und warum das Versenden von Angeboten zur privaten Krankenversicherung nicht möglich ist. Zumindest dann nicht, wenn die Vorgespräche und die Auswahl über den Fragebogen bisher nicht erfolgt sind.  Ich helfe Ihnen wirklich gern weiter und unterstütze Sie bei der Auswahl mit dem, teilweise recht langwierigen und schwierigen, Prozess für die Entscheidungsfindung für die private Krankenversicherung. Am Ende können wir durchaus gemeinsam zu der Entscheidung kommen, dass der Weg in die private Krankenversicherung nicht der richtige für Sie ist. Auch dann gilt es danach zu schauen, ob Zusatzversicherungen oder andere Möglichkeiten den gewünschten Leistungsumfang abdecken können. Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie gern über das Kontaktformular (LINK) oder den Live Chat auf der linken Seite dieser Internetseite stellen.


Was tun, wenn die Krankenversicherung an der Haustür klingelt?

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Die Krankentagegeldversicherung gehört zu den teilweise komplizierten Versicherungen im Leistungsfall. Es gibt eine Unmenge an Unklarheiten darüber was zu tun ist, wo die Fallstricke liegen und was der Versicherte gerade nicht tun darf. Gerade bei Selbständigen führt die Krankentagegeldversicherung im Leistungsfall oftmals zu Problemen, oft auch deshalb weil die Regeln nicht klar sind. Da geht es auf der einen Seite um die Frage ob das Krankentagegeld noch angemessen ist und auf der anderen Seite um die Frage, ob ich überhaupt arbeiten darf oder zumindest einmal in der Firma/ im Büro vorbeischauen. In einem internen Maklerforum entstand heute eine kleine Diskussion, zu folgendem Beitrag:

„Mein Vater ist aktuell KT Leistungsempfänger. Kommt doch heute ein DKV Mitarbeiter vorbei um zu überprüfen ob er wirklich nicht arbeitet. 

Dürfen die das??“

Um diese Frage zu beantworten sind zunächst einige grundsätzliche Punkte zu klären. In der Krankentagegeldversicherung sind Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann.

Leistungsvoraussetzungen für das Krankentagegeld

Maßgebend für die Krankentagegeldversicherung sind die Versicherungsbedingungen. Dabei finden sich neben den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) auch individuelle Bedingungen für den jeweiligen Tarif. Damit es aber für alle Gesellschaften Ratschläge und Hinweise geben kann, beschäftigen wir und hier mit den Allgemeinen Bedingungen, die einzelnen Tarife können davon mit besseren Regelungen abweichen. Download: Musterbedingungen Krankentaggeld MB/KT

Krankenwagen DuploUm einen Anspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit zunächst einmal bestehen. Das bedeutet in der Praxis, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein kann, seine Tätigkeit vollständig auszuführen und auch keinerlei anderen Tätigkeit nachgeht.

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. (…)

Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufiche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Damit wird schon klar, dass ein Selbständiger auch nicht ein bisschen arbeiten kann, es gilt das „ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Das jedoch ist in der Praxis sehr problematisch, gerade wenn sich Selbständige in der eigenen Firma aufhalten um nach dem rechten zu sehen, oder während der Krankschreibung zumindest Anweisungen für die Mitarbeiter geben wollen. Leistungsvoraussetzung ist daher eine einhundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Gesteht Ihnen der Arzt jedoch zu, Sie können ein paar Stunden arbeiten, oder auch nur eine Stunde arbeiten, so ist diese Leistungsvoraussetzung nicht gegeben und eine Zahlung des Krankentagegeldversicherers ausgeschlossen. Dennoch wird auf Kundenseite oftmals davon ausgegangen, dass man doch „kleinere Tätigkeiten oder kurze Besuche ausführen kann“ schließlich müsse man sich „um die eigene Firma kümmern, damit nicht alles den Bach herunter geht“.

Hier liegt jedoch schon das große Problem. Wer sich (auch nur teilweise) um die eigene Firma kümmern kann, der kann nicht zu 100% arbeitsunfähig sein und damit auch keine Leistung aus der Krankentagegeldversicherung beziehen. Eine teilweise Leistung oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ist in den meisten Verträgen jedoch nicht vorgesehen. Es gibt eine wenige Krankentagegeldversicherer, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Leistung erbringen. Dieses ist meist dann der Fall, wenn eine Wiedereingliederung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (LINK zur Erklärung) stattfindet. Bei so einer Wiedereingliederung, die einer vollständigen und längeren Arbeitsunfähigkeit folgt wird versucht, den Versicherten langsam wieder an das Arbeitsleben heranzuführen. Bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dieses Prozedere oftmals gang und gebe. Da der Patient nach einer langen Arbeitsunfähigkeit oftmals überfordert wäre, wenn er sofort wieder acht Stunden arbeiten muss, beginnt man bei zwei und steigert dieses oftmals auf vier, dann sechs und später die volle Arbeitszeit von acht Stunden. In der privaten Krankenversicherung haben nur sehr wenige Versicherer solche Regelungen in den Bedingungen. Auf Anfrage wird bei Angestellten jedoch oftmals einer solchen teilweise Leistung zugestimmt, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass er für diesen Zeitraum nur eine teilweise Zahlung des Entgeltes erbringt.

Krankentagegeld: Weitere Leistungsvoraussetzungen

Eine weitere Leistungsvoraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit vorhanden, medizinisch nachgewiesen und fortlaufend bestätigt wird. Das sogenannte Pendelattest wird an den Versicherer zurück geschickt, dieser zahlt daraufhin das Krankentagegeld aus, dann geht das Attest wieder an den Versicherten zurück.

Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

Es „pendelt“ also zwischen Versicherungsgesellschaft und Versichertem, woher es seinen Namen hat. Reichen Sie das Attest nicht ein, so kann eine Leistung nicht erbracht werden. Zudem wird das Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung rückwirkend gezahlt, also immer bis zu dem Zeitpunkt wo das Pendelattest ausgestellt ist. Sind Sie seit längerem krank geschrieben und die Karenzzeit abgelaufen, so reichen Sie das Pendelattest erstmalig ein. Danach zahlt der Versicherer das Krankentagegeld bis zu dem Zeitpunkt der ärztlichen Bestätigung aus.

Wer also z. Bsp. seit dem 01. April krank ist, dann sechs Wochen später das Krankentagegeld beziehen möchte, sucht mit diesem Attest den Arzt auf. Dieser bestätigt z. Bsp. bis zum 01.06. (richtigerweise am 01.06.) die Tatsache, dass der Patient in den letzten x Tagen krank geschrieben ist. Der Versicherer überweist nun das Krankentagegeld bis zum 01.06. Dabei ist es unerheblich ob der Arzt vielleicht vermerkt hat, dass die Krankschreibung noch voraussichtlich 2 Wochen andauert. Danach reicht der Versicherer das Pendelattest an den Versicherten zurück. Einige Zeit später (bei einigen Versicherern liegt die Frist bei 2 Wochen) ist der nächste Arztbesuch erforderlich, damit der Arzt dann bestätigen kann, auch in den letzten 2 Wochen bestand Arbeitsunfähigkeit. Sodann wird für diesen Zeitraum erneut ausgezahlt. Wird der Patient irgendwann  wieder gesund geschrieben, ist eine entsprechende Schlussbescheinigung erforderlich, um das Krankentagegeld tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt zu bekommen.

Eine entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte während der Zeit seiner Krankschreibung keine andere Tätigkeit ausübt und auch in seinem Beruf nicht tätig ist. Die große Frage ist nun, wie kann und darf der Versicherer das kontrollieren?

Kontrollmöglichkeiten des Versicherers und seine Sanktionen

Grundsätzlich ist es so, dass der Versicherer sich auf die Aussagen des Versicherten verlassen muss, dazu gibt es neben dem Pendelattest zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit  eine Berufsbeschreibung bzw. einen Berufsfragebogen. Hierin gibt der Versicherte wahrheitsgemäß an, welche Tätigkeiten er normalerweise ausübt und wie sich sein Tagesablauf gestaltet. Damit kann der Versicherer beurteilen, ob auf Grund der angegebenen Diagnose und der Ausführungen des Arztes eine Krankschreibung überhaupt erforderlich ist oder zumindest weitere Nachfragen stellen.

So muss ein Büroangestellter mit einem gebrochenen Bein noch lange nicht zu 100 % arbeitsunfähig sein. Die Tätigkeit hat somit eine entscheidende Auswirkung auf die Krankschreibung. Es ist daher elementar wichtig, dass der Versicherer nicht nur über die berufliche Tätigkeit informiert wird, sondern auch entsprechende Informationen zur Krankheit bekommt. Auch ist die Berufsangabe im Antrag von entscheidender Bedeutung. Nun soll es ja durchaus Versicherte geben, die zwischendurch dann doch noch etwas nebenbei arbeiten.

Gerade bei selbständig tätigen Versicherten ist es durchaus möglich und denkbar, dass dieser einmal in seiner Firma vorbeigeht. Sei es auf dem Rückweg vom Arzt oder sei es auch gezielt, um vielleicht eine entsprechende Beaufsichtigung seiner Mitarbeiter durchzuführen. Dies hat leider zur Folge, dass damit vielleicht sein Anspruch auf Krankentagegeld verwirkt wird. Wir erinnern und… alles-oder-nichts-Prinzip, also keine Kürzung sondern Einstellung des Krankentagegeldes.

In der Vergangenheit gab es desöfteren Fälle, wo Versicherer versucht haben dieses zu kontrollieren. Dabei haben die Richter einer solchen Kontrolle enge Grenzen gesetzt. Die Beauftragung eines Detektives z. Bsp. ist bei einem begründeten Verdacht zwar zulässig, jedoch darf der Versicherte nicht zu Arbeiten verführt werden. So haben die Gerichte für den Versicherten entschieden, weil ein Versicherer in der Vergangenheit auf die Idee gekommen war in der Firma des Kunden anzurufen und einen großen Auftrag anzubieten.

Dieser wollte unbedingt mit dem Chef sprechen und so sah dieser sich genötigt aus der Krankheit in die Firma zu kommen und ein Gespräch zu führen. Darauf wollte der Versicherer später die Leistung einschränken, was die Richter jedoch anders sahen, weil dieses eine „Verführung zum Arbeiten“ darstellt. Dennoch ist dem Versicherer damit nicht jedwede Kontrollmöglichkeit genommen. Er hat natürlich durchaus Möglichkeiten die Aussagen des Versicherten zu überprüfen und der Versicherte muss Pflichten, so genannte vertragliche Obliegenheiten, erfüllen.

Dabei muss er, laut den Musterbedingungen und den meisten Bedingungen der Versicherer, zu Hause sein. Ein Verlassen des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ ist immer problematisch. Daher sollten Sie, wenn Sie mit dem gebrochenen Bein an die See fahren wollen, vorher den Arzt um eine Erlaubnis bitten und den Versicherer ebenfalls vorher und schriftlich informieren UND dessen Zustimmung abwarten.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit

wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;

Eine solche Kontrollmöglichkeit nutzen viele Versicherer, indem sie (teilweise unter Vorwand) dem Versicherten einen Besuch zu Hause abstatten. Einige Unternehmen glauben, dass ihnen ein Krankenbesuch durchaus erlaubt sei und manche wiederum bringen sogar Blumen mit. Da wird einfach bei dem Versicherten an der Haustür geklingelt und dann einmal nachgefragt, wie es ihm denn so ginge. Vielleicht hat man ja das Glück den Versicherten in einer, für ihn nachteiligen Situation anzutreffen. Natürlich ist es eher ungünstig,  wenn ein krankgeschriebener Kunde plötzlich in Arbeitsklamotten vor der Tür steht und gerade sein Haus renoviert. Dennoch gibt es einige Hinweise, die Sie beachten sollten, falls Sie krankgeschrieben sind. Dieses soll ausdrücklich keinerlei Rechtsberatung werden, dazu wenden Sie sich an einen Anwalt. Ich möchte Ihnen jedoch einige Hinweise geben, wie Sie sich im Krankheitsfall korrekt verhalten. Sollten Sie krankgeschrieben sein, so gilt die allgemein gültige Verhaltensregel, verhalten Sie sich dementsprechend. Alles das, was den Krankheitsverlauf verzögert, oder eine Heilung verhindert ist nachteilig, nicht nur für Ihre Gesundheit, sondern auch für den Bezug des Krankengeldes. Doch nehmen wir doch einmal den

Besuch des Mitarbeiters der Krankenversicherung

bei Ihnen zu Hause. Nehmen wir an Sie kommen gerade vom Arzt. Unmittelbar vor Ihrer Haustür wartet ein freundlicher Herr, der Sie anspricht und Sie fragt ob Sie der Versicherte seien. Viele Menschen reagieren jetzt zunächst einmal freundlich und bitten den Herren vielleicht hinein. Das müssen Sie aber natürlich nicht. Auf den ersten Blick mag es ganz nett sein, wenn der Versicherer jemanden vorbeischickt und Ihnen Blumen bringt, auf der anderen Seite tut er das nicht ganz uneigennützig. Damit will er natürlich in Erfahrung bringen, ob Sie wirklich krank sind und keiner Tätigkeit nachgehen. Versteckte Fragen was Sie denn so tun und wie es Ihnen geht, ob Sie bald wieder arbeiten gehen und was die Firma so macht sollten Sie NCIHT beantworten, auch nicht aus Höflichkeit. Es ist dem Versicherer/ dessen Mitarbeiter durchaus erlaubt, in der Firma des jeweiligen Versicherten vorbei zu schauen und auch dort nach dem Chef (falls das denn der Versicherte ist) zu fragen. Es ist jedoch laut verschiedensten Urteilen unzulässig, gezielt einen großen Auftrag in Aussicht zu stellen und danach mit dem Chef (der ja eigentlich krank ist) sprechen zu wollen.

Bei Fragen wie es dem Chef geht, ob er mal hier war oder was sonst den Gesundheitszustand betrifft sollten auch Mitarbeiter keine Auskunft geben, das kann vorher schon klar kommuniziert sein. Dabei ist zunächst auch noch einmal die medizinische Verschwiegenheit des Arztes zu beachten, und natürlich auch die Frage, welche Informationen wohin weitergegeben wurden. Natürlich hat der Versicherer ein Anrecht auf korrekte medizinische Informationen um seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Dazu sind die Obliegenheiten im Vertrag zu beachten:

§ 9 Obliegenheiten

(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.

Natürlich darf der Versicherer diese Informationen nicht ohne weiteres an Dritte weitergeben. Sollte daher jemand bei Ihnen vor der Tür stehen, so bitten Sie zunächst darum, dass er sich ausweist. Lassen Sie sich ebenso eine Visitenkarte geben und lassen sich erklären, in welcher Position der Besuch bei dem Versicherer beschäftigt ist. Wichtig ist, dass er beschäftigt ist. Denn ist er z. Bsp. ein Außendienstmitarbeiter oder ein freier Mitarbeiter so stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen Vorgaben dieser an Daten zu Ihrer Erkrankung gekommen ist. Oftmals werden Krankenakten oder Informationen zur Dauer der Erkrankung weitergegeben, auch dann wenn es eigentlich unzulässig ist. Vor einigen Jahren ist mir das auch einmal passiert. Ich war länger krankgeschrieben, hatte mein Büro im gleichen Haus wie die Wohnung und der Mitarbeiter stand plötzlich, als ich von der Physiotherapie nach Hause kam, bei mir vor der Tür. Auf die freundliche Frage was er denn wolle, antwortete dieser:

„Wir wollen einmal schauen wie es Ihnen so geht. Darf ich kurz reinkommen?“

Ich ließ ihn bestimmt wissen, dass ich keine Absicht habe mich länger mit ihm zu unterhalten, dass er sonstige Fragen in Bezug auf die Krankheit, die Krankschreibung oder meine Tätigkeit gern schriftlich formulieren könnte. Weiterhin habe ich den Versicherer danach aufgefordert, solche Besuche zukünftig zu unterlassen. Das ist natürlich keine rechtliche Bindung für den Versicherer, macht aber deutlich was ich von einer solchen Verfahrensweise halte.

Der Herr war etwas beleidigt, weil ich ihn nicht hereinlassen wollte. Als ich ins Haus ging, rief er mir noch hinterher, warum ich denn arbeiten ginge. Daraufhin teilte ich dem Versicherer zunächst schriftlich mit, dass sich Wohnung und Büro im gleichen Haus befinden. Weitere Anhaltspunkte hatte der Versicherer dementsprechend nicht. Ich habe tatsächlich nicht gearbeitet, aber selbst wenn ich es hätte, so hätte der Versicherer hier nicht nachprüfen können, da ein Zutritt zu meiner Wohnung als auch zum Büro verweigert werden kann. Aber: Es ist ein Anzeichen wenn der Versicherte aus dem Büro kommt, im Laden angetroffen wird oder ähnliches, das schafft zusätzlich Ärger. Es zeugt immer von einem gewissen Misstrauen. Welches in vielen Fällen gerade in der Krankentagegeldversicherung auch angebracht ist. Da werden Menschen über Gedeih und Verderb über Monate krank geschrieben und gehen ihrer Tätigkeit trotzdem nach. Daher hat die Rechtsprechung auch hier viele Urteile gefällt, welche diese Kontrollmöglichkeiten im Detail rechtfertigen. Selbst der Besuch bzw. die Beauftragung eines Detektives durch den Versicherer kann unter Umständen gerechtfertigt sein. Die Folgen sind gravierend.

Obliegenheit verletzt – Kündigung des Vertrages droht

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.

Während eine Einstellung des Krankengeldes noch zu verschmerzen ist, eine Kündigung des Vertrages ist fatal, bekommen doch gerade erkrankte Versicherte keinen neuen Schutz oder nur unter sehr viel schlechteren Bedingungen.

Wenn Sie also längerfristig krank sind, dann halten Sie sich an das, was Sie tun dürfen. Tun Sie alles damit Sie wieder gesund werden, arbeiten Sie nicht, wenn Sie zu 100% krank geschrieben sind und gehen Sie auch nicht ins Büro. Auch wenn die Rechtsprechung bei Selbständigen durchaus einige, ganz wenige Tätigkeiten erlaubt, sollten Sie es nicht darauf anlegen. In einigen Urteilen wird davon ausgegangen, dass das einfache Sichten von Post durchaus erlaubt sein kann. Gerade bei kleineren Firmen oder Selbständigen ohne Mitarbeiter kann es durchaus erlaubt sein, zumindest die Post aus dem Briefkasten zu nehmen und nach wichtigen Fristen zu durchsehen. Man kann, falls es medizinisch zulässig ist, dem Versicherten schlecht zumuten Fristen zu versäumen oder wichtige Post nicht zu öffnen. Dennoch darf er nicht arbeiten. Wertschöpfende Tätigkeiten, also all das womit er Geld verdient (das sind auch Kundentelefonate, Beaufsichtigung von Mitarbeitern, Kontrolle von erledigten Arbeiten usw.) sind nicht zulässig. Arbeitsunfähig bedeutet eben auch nicht arbeiten können und nicht arbeiten dürfen.

Letztendlich bedeutet arbeitsunfähig für beide Seiten, sich an den bestehenden Vertrag zu halten. Von dem Versicherer erwarten wir, dass er seine Leistung erbringt und das vereinbarte und versicherte Krankentagegeld pünktlich auszahlt, von dem Versicherten dürfen wir daher auch erwarten, dass er seiner Tätigkeit nicht nachgeht und damit neben dem Krankentagegeld nicht noch Geld erwirtschaftet. Es ist in der Praxis oftmals schwierig, denn das Krankentagegeld reicht in vielen Fällen leider nicht aus. (zur richtigen Höhe des Krankentagegeldes)

Da werden bei Abschluss gewaltige Fehler gemacht, Krankentagegelder sind viel zu niedrig und reichen nicht einmal aus um die Krankenversicherung zu bezahlen. Aus diesem Grund versuchen Versicherte manchmal nebenbei etwas zu arbeiten um zumindest den großen Auftrag nicht zu verlieren, oder einen weiteren Auftrag an Land zu ziehen. Wenn Sie also in der Situation sind, selbständig tätig und ohne weitere Mitarbeiter in Ihrer Firma zu sein, dann kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Notfallplan. Machen Sie sich Gedanken wer Sie vertreten kann und wie diese Vertretung aussieht. Eines sollte man sich vor Augen führen, wenn ich wirklich so krank bin, dass ich nicht arbeiten kann und z. Bsp. im Krankenhaus liege, dann ist das auch irgendwie machbar. Und wenn ich zu Hause bin, sollte ich mich meiner Genesung widmen und nicht nebenbei arbeiten, auch wenn es schwer fällt. Übrigens ganz nebenbei, das gilt auch für das Krankenhaus. Liegen Sie also mit einem komplizierten Beinbruch im Krankenhaus, dürfen Sie auch da nicht arbeiten. Natürlich ist die Kontrolle dort für den Versicherer deutlich schwieriger, aber nehmen wir mal an, es klopft an Ihrer Krankenhauszimmertür, ein netter Herr steht vor der Tür mit einem Strauß Blumen und will Sie im Auftrag Ihrer Krankenversicherung besuchen. Jetzt ist es eher hinderlich, wenn Sie dann im Krankenbett liegen, den Laptop auf dem Schoß, Aktenberge um sich verteilt und nebenbei Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und vielleicht sogar noch gerade mit einem Kunden telefonieren. Nicht alles was Sie könnten, dürfen Sie auch. Daher halten Sie sich bitte genauso an Ihren vereinbarten Vertrag und Ihre vertraglichen Verpflichtungen wie Sie es von Ihrem Versicherer erwarten.

In dem eingangs geschilderten Fall halte ich es aber eher für Schikane. Der Handwerkermeister leidet an einem Blasenkrebs t3/t4 (med. Erklärung hier) und ist seit 20 Jahren bei dem Versicherer unter Vertrag. Eine Anzeigepflichtverletzung scheidet somit aus. Die Krankschreibung besteht hier seit knapp 8 Wochen, Leistung erfolgt nach frühestens vier Wochen. Hier einen „freundlichen Besuch“ vorzunehmen halte ich für nicht zielführend, es sei denn man sucht einen Grund nicht zahlen zu müssen.

ARAG Krankenversicherung schafft Beitragsentlastungstarif BE ab

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Das ging mal schnell. Die ARAG Krankenversicherung hatte im März diesen Jahres einen Beitragsentlastungstarif für die Kunden in der Krankenvollversicherung geschaffen.

Beitragsentlastungstarif – Was ist das?

Bei einem so genannten Beitragsentlastungstarif oder auch Beitragsentlastungsbaustein handelt es sich um einen Tarifbaustein in der Privaten Krankenversicherung. Für versicherte Kunden der ARAG Krankenversicherung, welche einen Vollkostentarif abgeschlossen haben, konnte hier ein solcher Baustein zusätzlich abgeschlossen werden. Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag:

Beitragsentlastung – ein Baustein in der Privaten Krankenversicherung

Mit Hilfe eines solchen Bausteins zahlen Sie heute einen Mehrbeitrag dafür, damit Sie im Alter eine garantierte Entlastung in Ihrer Krankenversicherung haben. Das ist insbesondere dann interessant, wenn Versicherte Ihren Arbeitgeberzuschuss noch nicht ausgeschöpft haben, den Arbeitgeber somit an der Beitragsentlastung im Alter beteiligen können.

Eingeführt im März, abgesetzt im Juni

Das hat ja nicht lange gehalten. Den im März 2016 eingeführten Tarifbaustein BE stellt die ARAG Krankenversicherung per sofort ein. In einer knappen Mitteilung an die Softwarehäuser heißt es dazu:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März dieses Jahres hat die ARAG Krankenversicherungs-AG die Beitragsentlastungskomponente BE in der Vollversicherung eingeführt. Wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir diese ab sofort nicht mehr anbieten. Wir bitten Sie daher, die Beitragsentlastungskomponente BE umgehend aus Ihrer Angebotssoftware zu entfernen.

Über die Gründe kann man nur spekulieren, denn solche Bausteine kosten den Versicherer natürlich Geld. ARAG BE BAPAuch wenn eine Beitragsanpassung für den Baustein unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, das Geld muss natürlich erwirtschaftet werden. Dennoch sieht die Nettoverzinsung aus den letzten Jahren, wie auch die durchschnittliche Verzinsung der Kapitalanlagen bei der ARAG Krankenversicherung gar nicht so schlecht aus. ARAG KV NettoverzinsungÜber die Gründe bleibt daher nur Spekulation. Hat die ARAG sich mehr Kunden versprochen, oder waren es zu viele die sich für den Tarif entschieden haben? Wir wissen es nicht. Im Vergleich der Bausteine mit anderen Versicherern lag die AXA eher im unteren Bereich. So koststet bei einem 33jährigen Versicherten die Beitragsentlastung ab 67 pro 10 € Entlastungsbetrag bei der ARAG nur 2,27€ mtl. Barmenia und Dt. Ring verlangen hier mit 2,86€ und 2,80€/10 Euro einen fast 25% mehr Prämie.

Was passiert mit bestehenden Kunden?

Ganz einfach und eindeutig. Nichts!

Wenn Sie bereits bei der ARAG versichert sind und diesen Baustein abgeschlossen haben, so gibt es keinen Grund hieran etwas zu ändern. Wenn der Baustein vor zwei oder drei Monaten gepasst hat, dann wird er das auch heute noch tun. Der Versicherer kann diesen nicht einseitig ändern.

Auch ist das nicht anbieten einer solchen Komponente kein Grund den Versicherer zu wechseln oder zu verlassen, bei Neukunden kann dieses ein Punkt sein der VOR Abschluss zu bedenken ist.

Unfallversicherung – brauche ich nicht, ich habe doch eine Berufsunfähigkeitsversicherung

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Diese Aussage höre ich in der Beratung relativ häufig, denn oftmals werden die unterschiedlichen Versicherungssparten vermischt und es ist nicht klar welche Versicherungen für welche Leistungen verantwortlich sind. Aus diesem Grund nutze ich auch heute wieder einen Blogbeitrag um etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

BU Unfall PflegeNatürlich gibt es Leistungsfälle, bei denen die Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auch die Unfallversicherung eine Leistung für ein und denselben Versicherungsfall erbringen muss. In vielen Fällen gibt es zwar Überschneidungen, nicht aber gleiche Leistungen. Daher fangen wir zunächst mit der unterschiedlichen Definition an.

Die Unfallversicherung

In der Unfallversicherung wird für Schadenfälle geleistet, die den Unfallbegriff erfüllen. Ein Unfall ist demnach ein festes Ereignis, welches in den Versicherungsbedingungen nach ganz speziellen Kriterien definiert ist.

„Ein Unfall ist demnach ein plötzlich und von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorruft.“

Dabei muss diese Gesundheitsschädigung in den meisten (anderweitige Leistungen mal außen vor gelassen) Unfallversicherungen eine Invalidität hervorrufen, um überhaupt eine Leistung zu erhalten. Eine Invalidität wiederum ist eine körperlich oder geistige dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Unfallversicherungen können Nebenleistungen erbringen, dazu gehört ein Unfallkrankenhaustagegeld, dazu gehören auch Bergungskosten oder Behandlungskosten bei kosmetischen Operationen. Das alles sind aber nicht die Kernthemen der Unfallversicherung, Kernthema ist die Absicherung der Invalidität. Haben Sie also einen schweren Autounfall, so spielt in der Regel keine Rolle was die Ursache dafür war, solange keine Ausschlüsse im Vertrag greifen. Hat dieser Unfall eine Gesundheitsstörung zur Folge, welche dauerhaft zur Invalidität führt, so bedingt dieses eine Leistung aus dem Unfallversicherungsvertrag. Natürlich kann durch so einen Unfall auch eine Berufsunfähigkeit ausgelöst werden, wobei wir schon beim nächsten Thema wären.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Anders als die Unfallversicherung, kennen wir hier nicht einen Unfall als Voraussetzung einer Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Unfallversicherung hat also eine feste Vorgabe der Ursache, es muss zwingend ein Unfall als leistungsauslösender Faktor vorhanden sein, in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der erreichte Zustand maßgebend. Daher gibt es auch hier eine feste Definition, aber keine Definition für die Ursache oder den auslösenden Faktor sondern eine Definition für den Zustand:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Es spielt also keine Rolle warum Sie berufsunfähig geworden sind (ausgenommen natürlich Versicherungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen) sondern es geht vielmehr darum, dass Sie berufsunfähig sind. Dieser Zustand kann durch eine Krankheit, durch mehr als einen altersentsprechenden Kräfteverfall (bei einigen Versicherern reicht ein altersentsprechender Kräfteverfall) oder eben einen Unfall ausgelöst werden. Kehren wir zurück zu unserem Beispiel mit dem Autounfall von eben, so kann es natürlich passieren, dass ein Versicherter nach einem Unfall eine Leistung aus der Unfallversicherung bekommt und im Anschluss daran oder parallel dazu eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Unfallversicherung, die Unterschiede

Die meisten Unfallversicherungen sind mit einer Invaliditätssumme ausgestattet, wobei es auch Verträge mit einer Unfallrente gibt. Schauen wir uns zunächst die Verträge mit der Invaliditätssumme an. Eine festgelegte und im Vertrag enthaltene Summe stellt die Grundleistung bei einer verbleibenden Invalidität dar. Zum besseren Verständnis auch hier ein Beispiel:

Der Verlust eines Armes (oder der vollständige Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Armes) bedingt eine Invalidität von 70%. (Anmerkung: Es gibt durchaus Versicherungen, die andere Gliedertaxen für die Festlegung der Invalidität verwenden, die bestimmten Berufsgruppen eine spezielle Gliedertaxe anbieten und zudem eine Progressionsstaffel in ihre Bedingungen integrieren). Bei der Mehrheit der Verträge handelt es sich jedoch um eine Invaliditätsgrundsumme, welche nach unterschiedlichen Modalitäten gesteigert wird. Bei der vollständigen Verletzung des Armes werden also 70% der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme geleistet.  (Ist eine Progression vorhanden kann dieser Satz um das 5-fache oder mehr gesteigert werden. ) das bedeutet, bei einer versicherten Invaliditätsgrundsumme von 100.000 Euro wär hier eine Leistung von 70%, also 70.000 Euro fällig. Ist der Arm allerdings nur zur Hälfte in seinem Gebrauch eingeschränkt, so besteht eine Invalidität von 35% (die Hälfte der 70%) und das führt zu einer einmaligen Leistung von 35.000,00 Euro.

Hier sehen wir schon einen elementaren Unterschied. Die Leistung aus der Unfallversicherung, wenn es sich um eine Invaliditätsleistung und nicht um eine Unfallrente handelt, als einmalige Zahlung erbracht. In den meisten Bedingungswerken ist zudem die Voraussetzung ganz klar geregelt, denn hier müssen die Ansprüche in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. So regeln viele Versicherungsbedingungen, dass der Kunde seinen Anspruch auf Invalidität (welcher innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintreten muss) binnen weiterer drei Monate ärztlich nachweisen und geltend machen muss. Tritt also die Unfallfolge nach diesem Zeitpunkt ein, kann alleine deshalb die Leistung verwirkt sein.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das hingegen etwas anders, es geht hier um den Zustand der Berufsunfähigkeit, der auch durch eine schleichende, allmähliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten kann. Auch wenn der Vertrag der Unfallversicherung eine Unfallrente enthält, und diese sogar dauerhaft/ bzw. lebenslang bezahlt werden könnte oder kann, ist immer noch der Unfall die zwingende Voraussetzung. Nur wenn der Nachweis einer Beeinträchtigung in einer bestimmten Frist erfolgen kann, löst dieses eine entsprechende Leistung aus. Der Vorteil der Unfallversicherung liegt sicherlich darin, verbessert sich der Zustand später und wird der Kunde nach Jahren wieder in der Lage sein seinen Arm oder seiner Schulter, vielleicht auf Grund neuer medizinischer Entwicklungen zu benutzen, so entsteht hier kein Rückforderungsgrund des Versicherers. Wäre der Kunde berufsunfähig wegen der gleichen Erkrankung, so würde die Rente irgendwann unter Umständen enden, wenn der Kunde durch eine medizinische Entwicklung und damit Verbesserung seines Gesundheitszustandes in der Zukunft wieder arbeiten gehen kann und geht. Die Unfallversicherung ist damit eine sogenannte Ausschnittsdeckung. Sie leistet für einen Ausschnitt der möglichen Erkrankungen und Beeinträchtigungen, wenn diese durch einen Unfall ausgelöst sind. Nun haben die verbesserten Bedingungswerke in der Unfallversicherung durchaus Klauseln, welche zum Beispiel auch das Verheben und damit die Schädigung des Rückens, oder die Infektionen durch den Stich eines Insektes als Unfall ansehen (und damit den Unfallbegriff etwas weiter fassen) dennoch bedarf es immer eines konkreten Anlasses der eine dauerhafte Beeinträchtigung nach sich zieht.

Wer hingegen Berufsunfähigkeit als Risiko versichert, der kann im Falle der eingetretenen Beeinträchtigung immer dann eine Leistung verlangen, wenn dieser Zustand zur Berufsunfähigkeit führt. Dabei ist immer der Beruf wirksam und maßgebend, der vor Eintritt des entsprechenden gesundheitlichen Problems bestand. Auch ein Wechsel des Berufes ist (mit den Einschränkungen in einigen Bedingungswerken) nicht anzeigepflichtig und der Versicherer bezieht sich dennoch auf den letzten Beruf.

Tritt die Berufsunfähigkeit durch Krankheit ein, so leistet die Berufsunfähigkeits-versicherung dennoch. Eine Unfallversicherung kann und wird hier keine Leistung erbringen, da der Unfallbegriff und damit die entscheidende Leistungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Es gibt eine Unmenge an Leistungsfällen, welche zwar zu einer Berufsunfähigkeit und damit auch zu einem dauernden Verlust der Arbeitsfähigkeit und damit auch des Arbeitseinkommens führen, die aber nicht durch einen Unfall verursacht sind. Diese Leistungsfälle führen zu keiner Leistung aus der Unfallversicherung, besteht also kein Schutz gegen das BU-Risiko, so stehen Sie mit leeren Händen da.

Unfallversicherung ersetzt nicht Berufsunfähigkeitsversicherung,

Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt nicht die Unfallversicherung

Schauen wir uns also die unterschiedlichen Eintrittsvoraussetzungen und die Leistungen im Fall der Fälle an, so kommen wir zu dem Ergebnis: eine Unfallversicherung ist eine Absicherung eines kleinen Ausschnitts der Berufsunfähigkeitsversicherung, es gibt durchaus Fälle wo beide Versicherungsprodukte parallel leisten müssen. Führt ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung und parallel/ oder im Anschluss daran zu einer Berufsunfähigkeit, so leistet die Unfallversicherung ihre einmalige Zahlung (oder eine zusätzlich versicherte Rente) und die Berufsunfähigkeits-versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente solange dieser Zustand andauert.  Die Unfallversicherung ist damit eine sogenannte Ausschnittsdeckung, sie leistet für einen kleinen Teil der möglichen Leistungsfälle, nämlich nur für den Teil der den Unfall als Ursache hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen ist eine vollumfängliche Deckung: Sie leistet (bis auf Einschränkungen in den Bedingungen zu Kriegsgebieten oder sonstigen Ausschlüssen) grundsätzlich weltweit und in einer 24-Stunden Deckung. Dabei spielt es keine Rolle ob Ihnen der Unfall, der später zur Berufsunfähigkeit führt, im Urlaub, bei der beruflichen Tätigkeit oder während des Privaten Lebens zustößt. Die Ursache ist nicht das entscheidende Kriterium, sondern der eintretende Zustand. In der Unfallversicherung hingegen ist der Zustand des Unfalls das elementare Kriterium.

Wenn Sie also die Wahl hätten, welche Absicherung Sie wählen sollten, weil Sie sich nur eine der beiden Absicherungen leisten können oder wollen, dann ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der Unfallversicherung vorzuziehen.

Dennoch unterscheiden sich die Produkte nicht nur in den Leistungen, sondern auch ganz elementar in den Prämien. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, ist deutlich höher als die Inanspruchnahme der Unfallversicherung. Etwa jeder vierte Arbeitnehmer wird innerhalb seines Berufslebens mindestens einmal (vorübergehend) berufsunfähig. Das bedeutet, dass er über einen begrenzten Zeitraum einen Leistungsanspruch gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung haben kann.

Gerade bei Krebserkrankungen ist dieses eher die Regel als die Ausnahme. Bei Patienten mit einer Krebsdiagnose tritt der Zustand der Berufsunfähigkeit meist über einen begrenzten Zeitraum ein. Dennoch ist die Prämie für die Berufsunfähigkeitsversicherung um ein vielfaches höher. Das hängt auch damit zusammen, dass das finanzielle Risiko, welches der Versicherer trägt, um ein vielfaches über dem in der Unfallversicherung liegt. Ein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung, welcher z. Bsp. eine Invaliditätsgrundsumme von 150.000 Euro hat und damit selbst bei einer Progression 500 mit einer maximalen Leistung von 750.000 Euro gedeckelt ist, hat eine viel geringere Wahrscheinlichkeit als die Berufsunfähigkeit.

Versichern Sie als Angestellter heute 2.000 Euro Rente und rechnen dieses für sich einmal auf die nächsten Jahre hoch, so ergibt sich für heute einen Dreißigjährigen bis zum Rentenalter ein finanzielles Risiko von 888.000,00 Euro. Werden Sie also kurze Zeit nach Ihrer Antragstellung (zum Beispiel auch durch einen Unfall) berufsunfähig, so ist dieser Betrag derjenige, den der Versicherer leisten muss. Dieses Risiko führt zu einer deutlich höheren Versicherungsprämie als in der Unfallversicherung, weil der Versicherer berechnen und abschätzen kann, wie wahrscheinlich dieses ist.  Es ist viel wahrscheinlicher an einer der vielen Erkrankungen zu leiden und damit berufsunfähig zu werden, als einen Unfall zu haben welcher eine dauerhafte Invalidität auslöst. Aus diesem Grund ersetzen sich die beiden Bausteine oder die Versicherungsprodukte in keinem Fall, sondern sie ergänzen sich nur.

Eine Unfallversicherung ist eine ideale Ergänzung, denn diese schafft neben der Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle eines Unfalls sofort finanzielle Mittel als Einmalzahlung und ermöglicht damit Kosten zu decken. Wer nach einem Unfall unglücklicherweise nicht mehr in der Lage ist Treppen zu steigen, gar im Rollstuhl sitzt, der braucht oftmals eine Menge Geld um Umbauten oder den Umzug zu finanzieren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet zwar auch, das Geld dient aber primär dem Ersatz des wegfallenden Arbeitseinkommens. Große Summen aus der Einmalzahlung sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen nicht zu erwarten. Daher gilt nochmals: beide Produkte schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.

Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie unter dem Menüpunkt: Berufsunfähigkeit, zur Unfallversicherung beantworte ich Ihnen die Fragen gern per E-Mail und prüfe Ihren bisherigen Schutz gern einmal.

Deutscher Ring Krankenversicherung wird Signal Iduna – was sich für Kunden ändert

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Der Deutsche Ring gehört seit Jahren und sicherlich mit Abstand zu den empfehlenswertesten Krankenversicherern in der privaten Krankenversicherung. Er war einer der ersten, die erkannt haben, dass Leistung und garantierte Aussagen in den Bedingungen ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl der privaten Krankenversicherungen sein müssen. Nur was in den Bedingungen garantiert ist, nur das kann auch am Ende in einem Fall der Fälle eingeklagt werden und auch nur auf dieses entsteht ein entsprechender Rechtsanspruch. Aus diesem Grund haben sich die Bedingungen der privaten Krankenversicherung in den letzten Jahren drastisch verändert. Von schwammigen und unvollständigen Aussagen hin zu klaren Bedingungsaussagen und deutlich verbesserten Formulierungen. Auf der anderen Seite haben sich die Versicherer verändert, die Reduzierung auf tatsächliche Bedingungsaussagen und der Wegfall von Kulanzleistungen sind nur zwei dieser Punkte. Zu Recht beschränken sich die Versicherer bei ihrer Leistungserstattung darauf, was in den Bedingungen geregelt ist und verzichten auf Kulanzleistungen. Kulanz ist am Ende eine Veruntreuung von Versichertengeldern. Die Krankenversicherer stellen jedoch auch fest, dass unter steigendem Kostendruck und geringerer Kapitalerträge Fusionen und Zusammen-schlüsse unumgänglich sind. So wurde schon vor einigen Jahren der Deutsche Ring Krankenversicherung in die Signal Iduna eingegliedert, blieb aber bisher als völlig eigenständiger Versicherer bestehen. Ich halte nach wie vor die Tarife Esprit und Comfort+ für durchaus empfehlenswerte Tarife, wenn der Leistungsumfang zu den gewünschten Vorstellungen passt.Signal Iduna und Dr Ring

Aus Deutscher Ring wird nun (mittelfristig) Signal Iduna

Aktuell sehen wir jedoch eine Veränderung, die ich persönlich nur bedingt gut finde. Ich kann nachvollziehen, dass Versicherer auch aus Kostengründen versuchen, Leistungsmanagement und andere Kostenträger zusammen zu legen und daraus eine Ersparnis zu generieren. So ist es natürlich gegenüber einem Hersteller einfacher als großer Versicherer mit vielen Versicherten aufzutreten um vielleicht über Rabatt-verträge oder sonstige Vergünstigungen zu sprechen. Versicherte des Deutschen Ring haben in der letzten Woche Post bekommen. Darin wird ihnen mitgeteilt, dass der Vertrag, in dem sie bisher versichert waren, zwar unverändert bestehen bleibt, aber eine neue Versicherungsnummer bekommt. Diese Versicherungsnummer ist an die Signal Iduna – Systematik angegliedert und so verschwinden die mit K beginnenden Versicherungsnummern des Deutschen Ring und werden durch eine Zahlenkombination in der Systematik der Signal Iduna ersetzt. Auch wenn Erfahrungen mit Krankenversicherern und zwar insbesondere der Leistungsabwicklung eher subjektiv sind, dennoch sind meine Erfahrungen mit der Abrechnung bei der Signal Iduna eher schlecht. Leider hat sich dieses auch bei Abrechnungen des Deutschen Ring in der letzten Zeit durchgesetzt, so zumindest die Erfahrung von Kunden die am Ende als Feedback bei mir ankommt. Viele meiner Kunden nehmen die Abrechnung selbst vor, sodass ich die Rechnungen gar nicht zu Gesicht bekomme. Dennoch hört man immer wieder, dass das neue, vorgeschaltete Servicecenter nicht die nötige Kompetenz besitzt und oftmals zugesicherte Rückrufe nicht erfolgen. Hoffen wir mal, dass sich das mit der Umstellung und Eingliederung in die Signal Iduna ändert.

Was passiert mit meinem Vertrag?

Eine der wohl wichtigsten Fragen, die Kunden beschäftigt ist diese, was passiert mit meinem Vertrag in der privaten Krankenversicherung, was wird aus meinen Leistungen und was passiert mit meinen Prämien. Zunächst einmal ist diese Frage relativ einfach zu beantworten, es passiert nichts. Der große Vorteil der privaten Krankenversicherungen ist die Tatsache, dass Leistungen garantiert sind, sich diese während der Vertrags-laufzeit keinesfalls einseitig verändern können. Das bedeutet, dass die Leistungen  für die Sie sich seinerseits bei Vertragsabschluss entschieden haben unverändert bestehen bleiben, egal ob auf Ihrer zukünftigen Versicherungskarte „Deutscher Ring“ oder „Signal Iduna“ als Versicherer geschrieben steht. Was sich ändern kann, das sind die Modalitäten in der Leistungsabwicklung und die Frage wann und wie schnell und durch wen die Leistungen erstattet werden. Der Vertrag, die derzeitige Prämie und der Leistungsumfang ändern sich nicht.

Muss ich jetzt handeln?

Aktuell besteht für Versicherte des Deutschen Ring, die zukünftige Versicherte der Signal Iduna werden könnten, kein konkreter Handlungsbedarf. Wie eben schon beschrieben bleibt der Leistungsumfang der Tarife identisch. Es bestehen auch weiterhin zwei separate Krankenversicherer, was bedeutet, dass die Kollektive nicht miteinander vermischt werden. Sollten Sie also Veränderungen in Ihrem Vertrag vornehmen wollen, so können Sie das im Rahmen Ihrer Möglichkeiten bei dem Deutschen Ring Krankenversicherung tun. Tarifwechsel aus dem Esprit in den Comfort+ aus dem Comfort+ in den Esprit sind weiterhin uneingeschränkt möglich, wobei bei Mehrleistungen eine neuerliche Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Für Versicherte mit dem Zusatzbaustein „Futura“ bestehen auch weiterhin die vertraglich vereinbarten Optionsrechte. Sodass hier in den ersten fünf Jahren jeweils zum 1. Januar eines Jahres in einen höherwertigen Tarif gewechselt werden kann. Dieser höherwertige Tarif ist nach wie vor der Comfort+ des Deutschen Ring, und kein Tarif der Signal Iduna.

Tarifwechsel zwischen den Gesellschaften

In der privaten Krankenversicherung existiert zudem ein sogenanntes Tarifwechsel-recht, geregelt ist dieses im Paragraphen 204 des Versicherungsvertragsgesetzes.  Mit diesem Tarifwechselrecht wird dem Kunden die Möglichkeit geschaffen, eine Tarifleistung zu verbessern oder in einen neueren Tarif mit  sogenanntem „gleichartigen Versicherungsschutz“ zu wechseln. Dieser Wechsel ist möglich innerhalb der Tarife einer Gesellschaft. Das bedeutet, dass Versicherte des Deutschen Ring nicht in Tarife der Signal Iduna wechseln können, zumindest im Moment noch nicht. In der Vergangenheit haben wir in der Branche einige solche Wechselmöglichkeiten jedoch gesehen. So gab es für Versicherte der damaligen Globale Krankenversicherung oder auch der späteren Viktoria Krankenversicherung nach der Eingliederung  in die DKV entsprechende Tarifwechselmöglichkeiten. Auch wenn Gesellschaften diese Tarifwechsel ungern erwähnen, so ist ein solcher Wechsel innerhalb der gleichen Gesellschaft, also rechtlich zusammengefasst im gleichen Unternehmen, durchaus möglich. Ein solcher Tarifwechsel könnte sich somit auch zukünftig für Versicherte des Deutschen Ring in Richtung Signal Iduna Tarife und für Versicherte der Signal Iduna  in Richtung der Tarife des Deutschen Ring ergeben. Dieses ist aktuell und Stand heute nicht möglich.

Wohin schicke ich meine Rechnungen?

Auch die Erstattung von Rechnungen ist derzeit unverändert. Mit dem Schreiben, welches Sie vom Deutschen Ring in der letzten Woche erhalten haben sollten, sind neue Versicherungsnummer und auch die neue Adresse beziehungsweise aktuelle Telefonnummern mitgeteilt worden. Die Leistungsabwicklung erfolgt wie bisher über die gewünschten Kontaktwege. Anders als bisher können Sie das Portal „Meine Signal“ zukünftig ebenfalls für Ihre Verträge der Deutschen Ring Krankenversicherung nutzen und somit die Erweiterungen für die Einsicht in Abrechnungsunterlagen, Änderung von Kundendaten und das Einreichen von Rechnungen nutzen. Die geplante Fusion oder die geplante Zusammenlegung der Bestände war wohl auch ein Grund dafür, warum es beim Deutschen Ring in der Vergangenheit keine App oder alternativ eine andere Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Rechnungen gab. Dieses ist zukünftig anders.

Fazit

Auch zukünftig sind Sie mit Ihrem Tarif Esprit oder Comfort+, welcher seiner Zeit beim Deutschen Ring  Krankenversicherung abgeschlossen wurde, genauso gut aufgehoben wie bisher. Dennoch gilt es nicht nur jetzt sondern auch in der Vergangenheit schon den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung regelmäßig zu überprüfen und zu hinterfragen ob die gewünschten Leistungen noch dem entsprechen, was an Leistungsniveau gewünscht ist. Auch zukünftig sollten Sie daher den Tarif und den Versicherungsschein nicht einfach gelesen in der Schublade liegen lassen, sondern regelmäßig sich mit Hilfe der Auswahlkriterien der privaten Krankenkasse dazu Gedanken machen, ob ein solcher Versicherungsschutz noch den Wünschen und Zielen entspricht. Ist dem nicht so, so bieten sich Anpassungsmöglichkeiten innerhalb der Tarife des Deutschen Ring, zukünftig wohl auch innerhalb der Tarife der Signal Iduna. Eine Kündigung oder ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft allein aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaften nun fusionieren oder in sonstiger Form zusammengelegt werden, besteht in jedem Fall nicht. Dennoch ist zu beachten, dass sich Kennzahlen, Beitragsentwicklung und die Veränderung der Unternehmenskennzahlen aus einer solchen Entwicklung ergeben könnten. Sollten Sie dazu Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht Ihren Berater, mich oder den Versicherer direkt anzusprechen. Auch bei Vertragsänderungen, der Nachversicherung von Kindern nach der Geburt oder der Veränderung von Kranken-tagegeldtarifen hat sich gegenüber dem derzeitigen Stand nichts geändert. Vielleicht können Sie zukünftig Ihr Kind nicht nur in dem Esprit oder Comfort, sondern auch in den Tarifen der Signal Iduna Krankenversicherung nachversichern. Dieses bleibt dann zu diskutieren, wenn die Geburt ansteht oder die Nachversicherung aktuell wird. Auch der Übergang zwischen Krankentagegeld– und Berufsunfähigkeitsversicherung ist neu zu überprüfen und im Auge zu behalten. Gerade wenn die Krankenversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung eine unterschiedliche Definition verwenden, und unterschiedliche Auffassungen darüber haben, wann Berufsunfähigkeit eingetreten ist, kann hier schnell eine Lücke entstehen.

Lesetip: Übergang von Krankentagegeld zu Berufsunfähigkeit

Lesetip: Warum sechs Monate Krankschreibung nicht automatisch Berufsunfähigkeit bedeuten

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier auf der Seite unter dem Punkt Berufsunfähigkeit bzw. unter dem Menüpunkt Krankenversicherung und dann Krankentagegeld.

Kann ich auch Online Apotheken und Dienstleister nutzen und meine Rechnungen bei der PKV einreichen?

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Eigentlich ein Thema welches ich in der Vergangenheit schon einmal beschrieben habe, doch heute gab es gleich zwei Gründe dieses noch einmal zu tun. Einmal geht es um die Frage welche Medikamente ich in einer Online-/ Internetapotheke bekomme, die zweite ob ich Hilfsmittel wie hier eine Fazienrolle auch „irgendwo“ im Internet kaufen kann und diese dann bei meiner privaten Krankenversicherung einreichen. Doch der Reihe nach und immer schön eins nach dem anderen.

Medikamente bei Onlineapotheken aus dem Internet

Grundsätzlich gelten die Tarifbedingungen zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Vorgaben der Versicherer Ihnen macht, auch hinsichtlich der Verordnung.Versandapotheke internet Rezept Ablauf

Generika – kein Markenprodukt, aber wirkstoffgleich

Mittlerweile finden wir in der privaten Krankenversicherung durchaus Unternehmen, welche bei der Erstattungshöhe unterscheiden, ob es sich um ein Generika Medikament oder ein Originalpräparat handelt. Dabei will ich gar nicht bewerten welches besser ist, damit könnte man eine „Glaubensauseinandersetzung“ führen und jeder muss nun selbst für sich entscheiden ob er mit dem (teilweise deutlich) günstigeren Medikament eines „Nachahmers“ oder aber mit dem Originalpräparat versorgt werden möchte.

Was sind Generika? (Auszug Signal Iduna Vers. Bedingungen Start Tarif)

Generika sind Arzneimittel, die einem bereits auf dem Markt befindlichen, als Markenzeichen eingetragenen Präparat in der Zusammensetzung gleichen, in der Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen und in der Regel preiswerter angeboten werden. Wie alle anderen Arzneimittel auch, werden Generika vor ihrer Zulassung nach strengen Kriterien untersucht und geprüft. Ob zu einem Originalpräparat ein Generikum existiert, können Sie bei Ihrem Apotheker erfahren.

Selbst Mediziner sind sich nicht ganz eins darüber, ob die Medikamente nun wirklich (besonders hinsichtlich der Nebenwirkungen) gleich sind. Aber wie gesagt, Ihre Entscheidung.

Signal Iduna Start Unisex

Ist eine solche Regelung in Ihren Tarifen vorhanden, so müssen Sie selbst darauf achten und den Arzt oder Apotheker auf so eine Regelung in Ihrem Tarif hinweisen. Dabei ist es wichtig zu prüfen ob es ein Generika gibt, oder (falls nicht) eine Alternative zur Verfügung steht.

Internetapotheken, kann ich diese nutzen?

Damit ein Medikament für die private Krankenversicherung erstattungsfähig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese finden sich zum einen in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (Link), zum anderen kann der Versicherer weitere Regelungen in den eigenen Bedingungen und den Tarifbedingungen festlegen. Die Nutzung von Internetapotheken ist heute eine gängige Praxis. Apotheke Auszug Musterbedingungen

Anders als die Apotheke vor Ort, Sie einfach mit ihrem Rezept hingehen können, funktioniert das in der Internetapotheke ein klein wenig anders. Dabei muss unterschieden werden ob es sich um rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente handelt Und ob diese vom Arzt verordnet worden sind. Zwingende Voraussetzung ist somit eine ärztliche Verordnung. Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse können auch Medikamente verordnet werden, die in der gesetzlichen Kasse nicht mehr erstattungsfähig sind. Dazu gehören zum Beispiel Medikamente bei Erkältungen. Auch wenn das Medikament frei verkäuflich ist, müssen Sie (um es erstattet zu bekommen) zwingend einen Arzt aufsuchen und dieser muss Ihnen ein Rezept ausstellen. Normalerweise gehen Sie jetzt mit diesem Rezept in die Apotheke, legen es vor und bekommen daraufhin ihr Medikament. Bei einer Internetapotheke funktioniert das so natürlich nicht ganz.

Bei Medikamenten die nicht rezeptpflichtig sind, können Sie die Bestellung einfach über die Internetseite des Anbieters durchführen und lassen sich das Medikament nach Hause schicken. Zusammen mit der ärztlichen Verordnung (dem Rezept, welches eine Diagnose enthalten muss oder zusätzlich zum Rezept die Behandlungsrechnung mit Diagnose) und der Rechnung des Internetanbieters schicken Sie beides zusammen zu Ihrer privaten Krankenversicherung.

Bei Medikamenten welche rezeptpflichtig sind, ist das hingegen etwas komplizierter. Da die Apotheke (und damit auch die Internetapotheke) Ihnen ein solches Medikament nur dann aushändigen darf wenn das Rezept vorgelegt wird, müssen Sie dieses zunächst einmal an die Internetapotheke schicken. Das geschieht auf dem Postweg, einige wenige Anbieter lassen auch die Zusendung als gescanntes Dokument zu. Rechtlich ist das etwas schwierig, da sie dieses Rezept ja dann mehrfach verwenden könnten. Nachdem das Rezept also in der Internetapotheke vorliegt, kommen Sie Ihre Medikamente und die entsprechende Rechnung nach Hause geschickt und reichen diese gemeinsam bei der privaten Krankenversicherung ein.

Bei Medikamenten die Sie regelmäßig benötigen, ist so eine Abwicklung über die Apotheke im Internet durchaus möglich. Denn diese Medikamente werden nicht akut am gleichen Tag benötigt, sondern sind auf Vorrat zu Hause gelagert. Bekommen Sie ein neues Konzept, so schicken Sie es weg, bekomme das Medikament usw. Bei akuten Erkrankungen, welche eine Einnahme des Medikaments sofort erforderlich machen oder um eine schnelle Einnahme empfehlenswert ist, eignen sich die Apotheken aus dem Internet nur bedingt.

Jetzt könnte man natürlich man natürlich hingehen und die akut benötigten Medikamente vor Ort holen, alles andere (kostengünstiger?) aus dem Internet bestellen. Damit ergibt sich ein Vorteil, entweder für Sie (wenn sie die Medikamente im Rahmen ihrer Selbstbeteiligung allein zahlen, oder für die privaten Krankenversicherer da er damit weniger Kosten. Am Ende profitieren sie auch hier davon, der weniger Kosten bedeutet weniger Beitrags. Auf der anderen Seite muss man natürlich auch berücksichtigen, eine Apotheke vor Ort steht eine Versorgung für dringend benötigte Medikamente sicher. Das können die Internetanbieter in der Regel nicht. Heute Morgen entstand bei Twitter eine kleine Diskussion darüber, ob es jetzt empfehlenswert ist die Medikamente im Netz zu bestellen. Zum Missfallen eines anderen Beteiligten dieser Diskussion äußerte ich meine persönliche Meinung dahingehend, dass ich es nicht schön finde nur die dringenden Sachen in der Apotheke vor Ort zu besorgen, alle anderen im Internet zu bestellen. Ich brauche und von einer dauerhaften Erkrankung regelmäßig Medikamente, komme jedoch trotzdem nicht in die Verlegenheit diese im Internet zu bestellen. Der Grund ist für mich relativ einfach, ich empfinde es als „Ausnutzung“ die Medikamente die ich schnell bzw. sofort brauche vor Ort zu holen und alles andere einfach im Netz zu bestellen. Dabei geht es mir gar nicht um die Beratung in der Apotheke, die brauchen speziell chronisch erkrankte Patienten in der Regel nicht (mehr), sondern vielmehr um eine faire Behandlung die Apotheke vor Ort, denn ich möchte diese auch in den nächsten Jahren weiter nur wenige Meter von meinem Zuhause entfernt wissen.

Bei einigen Medikamenten oder freiverkäuflichen Heilmitteln (zum Beispiel solche wärmenden Bandagen bei Rückenschmerzen) sind die Unterschiede tatsächlich in vielen Fällen recht hoch. Natürlich muss man Versandkosten berücksichtigen und das alles in Relation sehen. Auf der Internetseite von medizinfuchs.de lassen sich zum Beispiel die Preise für verschiedene Medikamente und Anbieter vergleichen. Kaufen Sie regelmäßig Medikamente selber oder benötigen Sie als chronisch kranker Patient dauerhaft Medikamente, so spricht nichts dagegen mit der Apotheke „zu verhandeln“. Sprechen Sie mit der Apotheke ruhig einmal und nehmen Sie den Ausdruck mit den anderen Preisen mit. Gerade bei Medikamenten die frei verkäuflich sind haben auch die Apotheken eine entsprechende Spanne. So habe ich durchaus schon Medikamente/ Wärmebandagen vor Ort zum fast identischen Preis wie dem Internet gekauft.

Faszienrolle

Heil- und Hilfsmittel aus dem Internet

Eine weitere Anfrage heute Morgen beschäftigte sich mit einem kleinen Hilfsmittel, welches gegen Rückenschmerzen helfen soll. Eine sogenannten Faszienrolle. Viele von ihnen werden das vielleicht aus dem Fitnessstudio kennen, damit lassen sich bestimmte Muskelgruppen trainieren und somit Verspannungen vorbeugen. Oben auf dem Bild sehen Sie einige solcher Rollen, welche Sie zum Beispiel bei Amazon bestellen können. Dazu erreichte mich folgende Frage:

Moin,
so auf die schnelle :
Brauch ich für eine Behandlungsreihe  (Massage/Chiropraktik) eine Überweisung vom Orthopäden zum Therapeuten?
Fällt eine Faszienrolle (bei Amazon) unter die Hilfmittel meines Vertrages?
Zunächst einmal benötigen Sie in jedem Fall für eine Behandlung einen Therapeuten eine entsprechende Verordnung. Diese Verordnung muss ein Arzt ausstellen, oder der Heilpraktiker wenn es in ihrem Vertrag versichert ist. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass bei Verordnungen durch Heilpraktiken gegebenenfalls Leistungseinschränkungen zu beachten sind. Wer sich also von einem Therapeuten mit einer Massage behandeln lassen möchte, der geht vorher zum Arzt (das muss nicht zwingend der Orthopäde sein) bekommt ein entsprechendes Rezept/eine Verordnung. Nur nebenbei der Hinweis, einige Versicherer beschränken die Heilmittel (dazu gehören auch Massagen) in ihren Bedingungen, mehr Informationen finden Sie auch in meinem Artikel zu den Heilmitteln.
Der zweite Teil der Frage bezog sich auf einen Link zu Amazon. Die sogenannte Faszienrolle ist ein Hilfsmittel, welches dazu dient körperliche Beschwerden zu lindern oder auszugleichen. Ob eine solche Rolle dazu geeignet ist und ob diese auch in ihrem Vertrag versichert ist, sind entscheidend davon ab welche Regelungen ihren Vertrag zu Grunde liegen.

Kann ich bei Internethändlern (die keine Apotheke sind) kaufen?

Dennoch benötigen Sie auch hier eine entsprechende Verordnung, also ein Rezept. Aufgrund der Regelung zu dem Bezug aus der Apotheke (die wir oben schon einmal bei den Medikamenten als Auszug aus den Bedingungen hatten) ist ein Kauf bei Amazon oder anderen Internet anbieten (wenn diese keine Apotheke oder Sanitätshaus sind) nicht möglich. Die Bedingung des Bezuges aus der Apotheke wäre nicht erfüllt und das Hilfsmittel daher auch bei entsprechenden Rezept nicht erstattungsfähig. Einige Versicherer sind hier durchaus bereit Ausnahmen zu machen, diese sind aber individuelle Vereinbarungen die niemals für alle gelten und immer vorher abzusprechen sind und am besten schriftlich bestätigt werden sollten.
Sollte Ihr Versicherer und Tarif eine solche Erstattung nicht vorsehen, so können Sie natürlich das (selbst bezahlte) Hilfsmittel im Internet erwerben. Dabei steht es ihm natürlich frei dieses bei dem Anbieter zu kaufen der ihnen persönlich am besten gefällt. Bei dem Bezug von Hilfsmitteln sehen die meisten Versicherer generell spezielle Regelungen vor. Dieses kann zum Beispiel sein, dass die Hilfsmittel direkt über den Versicherer zu beziehen sind oder bei einem von diesem beauftragten Unternehmen. Dabei ist eine generelle Aussage hier schlecht möglich.

Das Fazit

Aus Kostengründen kann es durchaus ein Stück Medikamenten sinnvoll sein, Medikamente kostengünstiger im Internet zu bestellen. Achten Sie bitte darauf, dass es sich um eine deutsche Internetapotheke handelt, mit einer entsprechenden Zulassung. Bitte bedenken Sie auch, dass es etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt, als der Besuch in der Apotheke um die Ecke. Natürlich haben nicht alle Apotheken alle Medikamente vorrätig, das gilt sowohl für Medikamente bei Internetapotheken, aber natürlich auch vor Ort. Damit das Medikament in der privaten Krankenversicherung erstattungsfähig ist, muss es zusammen mit der Rechnung und der entsprechenden Diagnose (diese kann auch auf der beigelegten Arztrechnung sein) bei der Versicherung eingereicht werden.

Hallesche Krankenversicherung mit neuen Zahntarifen von SMART.Dent über MEGA.Dent bis GIGA.Dent

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Neue Tarife in der privaten Krankenversicherung und natürlich auch bei entsprechend benötigtem Zusatzversicherungsschutz müssen sein, schließlich verändert sich der Markt und die Anforderungen genau so schnell und die Gesellschaften müssen entsprechend reagieren. Nachdem die Allianz vor nicht allzulanger Zeit die neuen Tarife angekündigt und auf den Markt gebracht hat (lesen Sie hier die Details über die Allianz Zahntarife Dental Plus und Dental Best), folgt nun auch die Hallesche Krankenversicherung.

Smart, Mega oder Giga?

Klingt ein bisschen wie höher, weiter, schneller oder so ähnlich, sind aber die Tarifbezeichnungen der neuen Zahnzusatzversicherung der HALLESCHE Krankenversicherung. Der Aufbau der Tarife entspricht einem Baukastensystem. Das bietet den Vorteil, die Tarife sind so auf nahezu jeden Bedarf anpassbar und jeder findet den Schutz, welchen er für sich und seine Absicherung benötigt.

Auch Jugendliche und Kinder können nach den neuen Tarifen versichert werden und bekommen so einen Schutz bei Kieferorthopädie und das schon ab der KIG 1, also der geringsten Indikationsstufe, einer in der die gesetzliche Krankenkasse so keine Leistungen erbringt. Viele Eltern möchten Ihren Kindern jedoch auch dann eine passende, kierferorthopädische Behandlung ermöglichen, wenn dieses zwar nicht in jedem Fall unbedingt nötig ist, aber rein aus kosmetischen Gründen den Grundstein für später gesunde und gerade Zähne setzten kann.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Indikationsstufen im Bereich der KFO Behandlung habe ich bereits in meinem Beitrag zu den Tarifen der DKV erstellt und so können Sie diese und die damit verbundene Erstattung der Gesetzlichen Krankenkasse dort nachlesen. Doch nun zurück zu den neuen Tarifen der Hallesche KV.

SMART.Dent über MEGA.Dent bis GIGA.Dent – Tarifaufbau

Die Tarife sind in einer Art Baukastensystem angeordnet und so lassen sich diese sowohl als Einzeltarife, aber auch in entsprechender Kombination abschließen. In der folgenden Übersicht wird deutlich, welche Tarife wie kombiniert werden können und welche Leistungen dann damit enthalten sind.

Hallesche Zahntarife Dent Bausteine

Zunächst ist wichtig zu wissen, der Vorsorgetarif dentPRO.80, welcher zweimal im Jahr bis zu 80 Euro für Vorsorge und Zahnprofylaxe erstattet ist erst ab dem 18. Lebensjahr abschließbar, die Kinder bekommen die Vorsorgeleistungen und Zahnreinigung ggf. auch aus der gesetzlichen Krankenkasse.

Wer also nur einen der Tarifbausteine absichern möchte, der kann dieses tun. Die Kombination von mehreren Tarifen jedoch, sichert eine höhere Absicherung in mehreren Bereichen. So lassen sich zum Beispiel die Tarife dentPRO.80 + dentZB.100 und dentE.90 zu einem Gesamtpaket, dem MEGA.Dent kombinieren.

SMART.Dent über MEGA.Dent bis GIGA.Dent – Tarifleistungen

Die Leistungen unterscheiden sich, je nach Tarif und versichertem Paket. Eine kleine Zusammenfassung hier zeigt, welche Leistungen im Wesentlichen in den Tarifen enthalten sind, welche Leistungsbeschränkungen fehlen und worauf Sie achten müssen.

Hallesche-Zahntarife-Dent-Details

Zunächst einmal ist der Tarif dentZB.100 für die Zahnbehandlung verantwortlich, daher auch ZB. Hierfür werden aus dem Tarif bei medizinisch notwendigen Behandlungen 100% der Kosten, inkl. der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse geleistet. Auch Leistungen für Narkose und Akupunktur, welche die GKV in den meisten Fällen nicht übernimmt sind hier versichert, begrenzt jedoch auf einen Betrag von maximal 250 Euro pro Kalenderjahr. Hier geht es vor allem um die Absicherung der Mehrkosten für zum Beispiel Kunststoff- bzw. Komponist Füllungen.

Kieferorthopädie aus Tarif dentZB.100

Vielleicht etwas schwierig zu verstehen, aber die Leistungen der Kieferorthopäde für Kinder- und Jugendliche kommen nicht aus dem Baustein des ZE (Zahnersatz) Tarifes, sondern aus dem Tarif der ZB Zahnbehandlung. Dieser leistet bei Kindern und Jugendlichen UNTER 18 Jahren in allen Indikationsstufen KIG 1-5 einen maximalen Betrag von 1.000 Euro in der Vertragslaufzeit.

KIG I bis 5

Dabei spielt es keine Rolle, ob die gesetzliche Krankenkasse in den KIG 1 und 2 vorher geleitet hat, denn hier wird aus der gesetzlichen Krankenkasse KEINE Leistung erbracht. Die Begrenzung von 1.000 Euro ist jedoch zu beachten. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob und wieweit die Behandlung mit den 1.000 Euro schon fortgeschritten ist, dieses stellt eine absolute und feste Grenze dar.

Gerade für Ansprüche aus der KIG 1 und 2 ist die Leistung durchaus als gut zu bezeichnen. Im Leistungsbereich der KIG 3-5 gibt es am Markt jedoch Tarife, die bei einer KFO Behandlung hier höhere maximale Grenzen haben. Die Tarife mit höheren Grenzen (2.000/3.000€ aber nur 75% bzw. 90% Erstattung) sind zum Beispiel die Dental.Plus und Best Tarife der Allianz. Meine Tarifvorstellung finden Sie hierzu hier:

SMART.Dent über MEGA.Dent bis GIGA.Dent – Tarifprämien

Die Prämien können Sie aus der unterstehenden Tabelle entnehmen. Dabei ist es einerseits möglich, nur einzelne Pakete zu versichern, andererseits die Pakete zu nutzen. ACHTUNG: Der Tarif DentPRO.80 als Vorsorgetarif ist NICHT EINZELN abschließbar, nur in der Kombination mit mindestens einem anderen Tarif.

Hallesche Dent Tarife Prämien

SMART.Dent über MEGA.Dent bis GIGA.Dent – Antragstellung

Für die Antragstellung steht ein kurzer Prospektantrag zur Verfügung. Bitte auch hier beachten, bei der Beantwortung der Frage 4 nach Fehlenden Zähnen gelten Einschränkungen. Bei einem bis drei fehlenden Zähnen reduzieren sich die Höchstgrenzen der Tarife in den ersten Jahren. Statt der oben in der Übersicht angegebenen Höchstgrenzen von 500/1000… liegen diese im ersten Jahr bei 250€, in den ersten beiden Jahren bei 500€, den ersten drei bei 750€, sann bei 1.000€ und in den ersten 5 Jahren bei 1.250€. Danach entfällt auch hier die Begrenzung.

Eine Antragstellung ist auch über den folgenden Online-Rechner möglich. Dort können Sie ebenfalls einfach und bequem die Prämien der Tarife und die unterschiedlichen Kombinationen berechnen und das rund um die Uhr. Hallesche Zahntarife online-rechner

Bei weiteren Fragen zu dem Tarif, weiteren Möglichkeiten oder zu sonstigen Zusatzversicherungen sprechen Sie mich gern an. Die Kontaktdaten finden Sie oben rechts durch Klick auf „Kontakt„,, oder nutzen Sie einfach den LiveChat auf der linken Seite.

Weitere Unterlagen:

Video: Werbespot der Allianz, alles wie vor 35 Jahren?

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es ist für mein Verständnis die schönste und passendste Werbung die die Branche hat, daher nutze ich mal die Gelegenheit diese hier in einem Beitrag zu teilen.

Natürlich hat sich vieles verändert, die Branche ist viel komplizierter geworden, viele Produkte sind und bleiben erklärungsbedürftig und trotz Apps, technischen Hilfsmitteln und Beratungsrobotern geht nichts über eine persönliche Beratung von Spezialisten, oder?

Ansichten und Hintergründe zu den FinntechApps, Ihrem Berater in der Tasche, finden Sie in meinem Beitrag

Artikel: Fintech und Apps – Sie bezahlen mit Ihrem Berater

Doch gerade in einer schnelllebigen Welt ist es auch eine Aufgabe eines guten Beraters, mit der Zeit zu gehen. Dazu zählt nicht nur eine schnelle Erreichbarkeit, auch Module wie der LiveChat den Sie hier links unten sehen, oder andere Möglichkeiten.

In jedem Fall…

Ihnen eine gesunde Zeit

und viel Spaß mit dem Spot!


Pokémon Trainer Unfallversicherung von Knip – warum Du die lieber nicht abschließen solltest und was dennoch sinnvoll ist

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Nicht zum ersten Mal erkläre ich hier, dass ich einige Schritte im Marketing von Knip, Clark & anderen Fintechs (richtiger Insurtechs) sehr mag. Die Gründer der Apps „mischen den Markt etwas auf“ und zeigen auch den Versicherern, aber auch Versicherungsvertretern und -maklern das hier Veränderungen stattfinden können und werden. Ob das positiv oder negativ zu bewerten ist, das will ich mal vollkommen dahingestellt lassen, ich habe in meinem Artikel

Sind die Fintechs „Clark, Knip, Getsafe, mobilversichert.de
 & Co“ wirklich kostenlos? Nicht ganz, SIE bezahlen mit IHREN Daten und Ihrem bisherigen Betreuer

ausführlich erklärt wie das Modell aussieht und wo die Vor- und Nachteile liegen. In den letzten Tagen und Wochen machten zwei andere Punkte „Schlagzeilen“. Zuerst einmal Pokémon Go, das Spiel das mittlerweile schon von über 16 Millionen Menschen in Deutschland gespielt wurde oder wird. Menschen treffen sich in Parks, in der Stadt, laufen über Wiesen und sammeln kleine, elektronische Figuren auf Ihrem Smartphone. Einen Haken hat die Sache jedoch, wer ständig auf sein Smartphone schaut, der hat manchmal einfach keinen Blick für seine Umwelt.

Wenn Spieler nur gegeneinander laufen, dann ist das nicht tragisch, gibt eine Beule, tut etwas weh und gut. Schlimmer wird es dann, wenn beim Pokémon Go Spielen die Umwelt total vergessen wird und da kann es schnell einmal zu einem Unfall kommen. OK, ganz so schlimm und tragisch wie die Anbieter dieser Police sehe ich das nicht, wenn man auch nur einigermaßen aufpasst, aber das Risiko besteht natürlich.

Pokemon Go

Pokémon Go „Trainer (Unfall-)Versicherung?

Eines muss man Dennis Just, dem Gründer des „App-Maklers“ Knip lassen, kreative Idee haben er und sein Team durchaus und so springen diese auf den Pokémon Go Hype auf und versuchen dabei ein Geschäft zu machen. Das ist legitim, ob das so aufgeht und es für den Kunden am Ende sinnvoll ist, das schauen wir uns hier einmal an.

Die Unfallversicherung, welche mit dem Zusatz „Pokémon-Versicherung“ durch Knip vertrieben wird, ist nichts besondres, es ist eine „stinknormale“ Unfallversicherung, Risikoträger ist hier die Barmenia Versicherung aus Wuppertal. Dazu schreibt Knip auf der Homepage folgendes:

Knip Pokemon Versicherung 2-8-16

Quelle: Homepage Knip, 3. August 2016

Es handelt sich also um einen normalen Unfallschutz der Barmenia, welcher auch so abzuschließen ist. Aber: Der Schutz endet automatisch nach einem Jahr, sicher ist dann der Hype um das Spiel wieder vorbei, oder warum ist der Schutz dann nicht mehr nötig?

Zudem bekommt Ihr/Sie den Unfallschutz geschenkt, wenn Ihr Euch bis zum 15. 08. 2016 entscheidet. Doch Moment…

Welche Voraussetzungen müssen denn erfüllt werden?

Auch hier finden wir die nötigen Informationen auf der Website von Knip. Dort heisst es, es sind drei Schritte nötig.

1.) Ihr müsst Euch die App laden (und Knip Kunde werden)

2.) Ihr müsst ein Maklermandat bei Knip unterschreiben (Anm. und werft damit Euren bisherigen Berater oder Vertreter raus und die Verträge werden durch Knip betreut!)

3.) mindestens eine Police muss in der App enthalten sein und von Knip verwaltet werden (Anm. also in den Bestand von Knip übergehen)

4.) Ihr müsst die Pokémon Versicherung mobil bestellen (nur bis 15.8. ist diese kostenlos)

OK, das relativiert das „tolle Angebot“ schon wieder

Warum? Nun, schauen wir uns an was andere Anbieter gemacht haben. Für eine Kundenempfehlung bei Clark, einem Mitbewerber von Knip, gab es einige Zeit lang bis zu 150€ Prämie für den Werber. Anders gesagt, es gab 4 solcher Unfallversicherungen a‘ 35€ Jahresbeitrag.

Für einen kostenlosen Unfallschutz von 30.000 Euro bei Invalidität setzt Ihr Euren gewohnten Berater vor die Tür. Was da genau passiert und wie es abläuft, das habe ich in dem oben verlinkten Beitrag erklärt.

Ist der Unfallschutz für Pokémon’s (bzw. -trainer) denn gut?

Klare Antwort. Nein. Es ist nichts halbes und nicht ganzes. Natürlich klingen 30.000€ Grundsumme nicht schlecht, so kommt bei einem Unfall wenigstens ein bisschen Geld, richtig? Nicht ganz. Dazu schauen wir uns einmal ein Beispiel an. Für die Berechnung einer Zahlung gilt in der Unfallversicherung die so genannte Gliedertaxe. Das ist nichts anderes als eine Tabelle, die den Umfang der Leistung regelt. Zu finden unter dem Punkt 2.1.2.2.1. der Bedingungen.

Wichtig ist auch, es muss ein DAUERHAFTER Schaden bleiben, eine so genante Invalidität.

 

Invalidität: Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit -dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn – sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und – eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

Nur ein gebrochener Arm „reicht nicht aus“ um eine Leistung zu bekommen, das ist zwar in einigen anderen Versicherungstarifen durchaus versicherbar, hier aber nicht enthalten. Ist der Arm nun komplett gebrauchsunfähig und das dauerhaft, so können MAXIMAL 70% Invalidität entstehen.

Arm max. 70% von 30.000 Euro = maximal 21.000 Euro

Hand max. 60% von 30.000 Euro = maximal 18.000 Euro

Auge max. 80% von 30.000 Euro = 24.000 Euro

Gehör auf einem Ohr 50%, auf zwei Ohren 80% (nicht 100!)

Wer also seinen Arm nicht mehr richtig bewegen kann, weil die Schulter nach einem Autounfall, Pokémon Unfall oder was auch immer sonst für einem UNFALL geschädigt ist und auch hier dauerhaft, der erhält dann etwas Geld.

Natürlich sind solche Zahlungen „nett“, es ist immer hilfreich Geld zu bekommen, jedoch muss es ausreichend und passend sein.

Niemand weiss wann der Unfall passiert

Daher kann das Geld aus der Unfallversicherung normalerweise nicht ausgegeben werden, sondern sollte dazu dienen davon zu zehren. Doch was passiert bei einer vollständigen Erblindung oder dem Verlust des Hörens auf beiden Ohren durch einen Unfall? Gigantische 24.000 Euro werden ausgezahlt.

OK, was bekommen wir heute bei einer sicheren und langfristigen Geldanlage, sagen wir, 3%? Das entspricht bei einer Auszahlung von 24.000 Euro somit immerhin 720 Euro Zinsen im Jahr oder anders, 60 Euro im Monat. Was fangt Ihr damit an?

Klar bleiben die 24.000 Euro dann theoretisch liegen, aber weil eben nicht planbar ist ob und wann der Unfall eintritt, deshalb müssen sie das auch. Diese Summen sind leider viel zu gering und nahezu lächerlich.

Machen wir es doch mal richtig!

Schauen wir uns einen passenden Unfall-Schutz an, einen der in der Lage ist den Bedarf auch ordentlich zu decken. Nehmen wir einen Schutz mit einer Invaliditätssumme von 100.000 Euro und einer Progression 500%, also einer Steigerung von maximal 500%. Die Entschädigung bei einer verbesserten Gliedertaxe liegt dann bei Verlust beider Ohren bei 100% Invalidität, also 500.000 Euro.

Bekommt Ihr dann 500.000 Euro und müsst diese auch mit „nur 3% Rendite“ anlegen, so sind das im Jahr 15.000 € Ertrag oder anders, 1.250 Euro im Monat. Auch die werden nicht reichen um lebenslang davon leben zu können, auch hier ist eine ordentliche Absicherung bei Berufsunfähigkeit Pflicht.

Aber das ist doch dann teuer?

Ist es? Der Schutz mit max. 500.000 Euro bei Vollinvalidität ist problemlos bei guten Bedingungen für 85 Euro Jahresprämie, also 7 Euro im Monat zu bekommen, verbesserte Bedingungen, mehr Leistung und weniger Ärger.

Schüler sind bereits zur Hälfte der genannten Prämie versicherbar. Dennoch ist der Preis hier nicht alles. Es geht vielmehr um Mehrleistungen, saubere Bedingungen, Zahlungen auch bei Knochenbrüchen und vieles mehr.

Zahlt meine bestehende Unfallversicherung nicht?

Doch, natürlich zahlt auch ein bestehender Unfallschutz für Eure Unfälle wähnend des Pokémon Go spielens, es sei denn es greifen Ausschlüsse oder Einschränkungen. Im Auto und als dessen Fahrer greift auch hier die Vollkaskoversicherung des Autos. Mindestens ebenso wichtig, wenn nicht wichtiger ist ein entsprechender Haftpflichtschutz, dazu aber mehr in einem anderen Beitrag.

Egal welchen Schutz es betrifft und egal ob schon vorhanden oder neu, wichtig ist, er muss passen! Leider ist das bei vielen Unfallversicherungen am Markt leider auch nicht der Fall. Da wurden irgendwelche Verträge unterschrieben, manche mit Beitragsrückgewähr (cool, gibt Geld zurück, oder?) und andere völlig am Bedarf vorbei. Sind ja „nur 10, 15, 20 Euro im Monat, die fallen oftmals einfach nicht auf und liegen so rum.

Ich zahle Euch die 35 Euro der Pokémon Versicherung

Ja, richtig gelesen. Ich halte den Abschluss einer so geringen Police für völligen Unsinn. Es erzeugt eine falsche Erwartung und führt zu Stress, Ärger und Unterversicherung. Bevor Ihr also so einen Unsinn kauft und damit Eurem bestehenden Berater noch die Betreuung wegnehmen müsst um diesen oder andere Verträge in eine App zu übertragen, ich zahle die 35 Euro.

Warum ich das tue? Weil ich glaube das eine Versicherung mit den oben genannten Summen nicht ausreicht, eine trügerische Sicherheit bietet die keine ist und am Ende zu mehr Stress und Problemen führt. Für jeden Kunden ist ein ordentlicher Unfallschutz wichtig. Dieser sollte aber angemessen sein, egal ob geschenkt oder selbst bezahlt. Weiterhin macht es nur Sinn, wenn dieser auch auf bestehenden Versicherungsschutz abgestimmt ist, geprüft wird ob und welcher Schutz bei Berufsunfähigkeit besteht und die Versicherungen in einem ordentlichen „Gesamtpaket“ mit den bestehenden Policen stehen.

Bedingung für die 35€: Ihr entscheidet Euch für einen ordentlichen, bedarfsgerechten Unfallschutz bis zum 31.12.2016 und wir finden einen passenden Vertrag dazu. Ist dem so, so erhaltet Ihr nach Erhalt der Police den Betrag von 35 Euro ausgezahlt. Als Guthaben auf Eurem Vertrag, als Amazon Gutschein oder was auch immer. Dazu ist es auch nicht nötig andere Verträge in meine Betreuung zu geben (Wie Ihr HIER lesen könnt, ich bin nur in den Bereichen Krankenschutz, Berufsunfähigkeit und biometrische Risiken inkl. Unfallschutz beratend tätig) und Pokémon spielen müsst Ihr auch nicht.

Alle weiteren Infos erhaltet Ihr nach einer Kontaktaufnahme. Entweder über das Kontaktformular, oder per E-Mail, oder den LiveChat links oder sonst wie.

Und jetzt: GO POKÉMON! und viel Spaß Euch!

18 Monate Bindungsfrist und die falschen Aussagen der Krankenkasse

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Die Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenkasse scheint einigen Mitarbeitern der GKV anscheinend nicht geläufig zu sein, oder vielleicht ist es sogar „Masche“ um den Kunden zu verunsichern? Ich kann mir kaum erklären, dass Mitarbeiter der mhPlus es nicht besser wissen sollten, dennoch liegen mir mittlerweile mehrere solcher Aussagen vor. Darum halte ich es für wichtig und sinnvoll diese Aussagen einmal klarzustellen, die damit verbundene Verwirrung etwas aufzuklären.

Die 18-monatige Bindungsfrist – was ist das?

Bei dieser Frist von 18 Monaten handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, welche sich im Paragrafen 175 des Sozialgesetzbuches V nachlesen lässt. Die grundsätzliche Idee dahinter ist einen regelmäßigen, vielleicht sogar monatlichen, Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse zu verhindern. Dieses würde für alle Beteiligten einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten, daher hat der Gesetzgeber hier eine sprechende Frist eingeführt. Die genaue Formulierung finden Sie im Abs. 4 des Paragrafen 175, diese lautet:

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Wer also seine Krankenkasse wechseln möchte, der kann das natürlich tun. Dabei ist eine Kündigung risikolos und zum Ende des übernächsten Monats auszusprechen. Wer also im Monat August 2016 eine Kündigung an seine Krankenkasse versendet (Kündigungsvordrucke finden Sie hier), der kann die Krankenkasse zum 1. November 2016 verlassen, denn die Kündigung wird zum „Ende des übernächsten Monats“ und damit zum 31. Oktober wirksam.

Die 18-monatige Bindungsfrist – Ausnahmen

Beitragserhöhungen, richtigerweise eine Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrages der Krankenkasse, verhelfen dem Versicherten ebenfalls zu einer entsprechenden Kündigungsmöglichkeit. In der Fortsetzung des oben zitierten Paragrafen 175 SGB V heißt es deshalb weiter:

Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Wer also heute einen Beitritt in einer gesetzlichen Krankenkasse erklärt und diese führt zum 1. Januar nächsten Jahres einen Zusatzbeitrag ein bzw. erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, der kann die Kasse auch zu diesem Zeitpunkt wieder verlassen. Dabei ist es unerheblich, ob die 18 Monate zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sind.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Auch das scheint bei einigen Mitarbeitern nicht angekommen zu sein, oder man will es vielleicht auch bewusst nicht hören. Es gibt durchaus eine Reihe von Krankenkassenmitarbeitern, welche dem kündigenden Versicherten sogar schriftlich mitteilen, ein Wechsel wäre nicht möglich. Hier wird auf die Bindungsfrist Bezug genommen und dem Versicherten mitgeteilt dass er erst nach 18 Monaten die gesetzliche Krankenkasse in Richtung der privaten Krankenversicherung verlassen kann.

Diese Aussage ist jedoch unsinnig und widerspricht dem Paragrafen 175 des Sozialgesetzbuches. Denn der Versicherte ist natürlich 18 Monate an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden, er entscheidet sich aber für eine (private) Versicherung und hierbei gibt es keine Bindungsfrist. Wenn Sie also aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchten, so besteht das normale Kündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats und dieses losgelöst von einer festgelegten Bindungsfrist.

Artikelhinweis: „Sie können erst nach 18 Monaten kündigen“ – Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenkasse bei Übertritt in die PKV?!

Sollte Ihnen Ihre Krankenkasse etwas anderes mitteilen, so antworten sie auf dieses Schreiben und lassen das nicht so im Raum stehen. Eine mögliche Antwort könnte lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir mitgeteilt, dass eine Kündigung meiner Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse erst nach Ablauf der 18 Monate möglich sein soll. Diese Aussage ist jedoch falsch. Unter Verweis auf Paragraf 175 des Sozialgesetzbuches fünf bin ich an die Wahl meiner Krankenkasse 18 Monate gebunden, ich werde jedoch keine neue Krankenkasse, sondern eine private Krankenversicherung wählen.

Aus diesem Grund übersenden Sie mir bitte binnen 14 Tagen die Kündigungsbestätigung. Sollten Sie weiterhin an ihrer Auffassung festhalten, so übersenden Sie mir bitte einen widerspruchsfähigen Bescheid mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung.“

In neun 99 % der Fälle folgt auf ein solches Schreiben an entsprechende Kündigungsbestätigung. Andernfalls können Sie jetzt im Rahmen des schriftlichen Widerspruchs gegen die Entscheidung vorgehen, dieses ist zwingend notwendig um rechtliche Handhabe dagegen zu haben.

Die 18-monatige Bindungsfrist – rückwirkende, freiwillige Kinderversicherung

Ein besonderer Fall ergibt sich dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend die beitragsfreie Familienversicherung für die Kinder streicht. Die genauen Details und alle Einzelheiten zu der wegfallenden Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse habe ich bereits in dem folgenden Artikel zusammengetragen:

Artikelhinweis: Wenn die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend Geld für die Kinder will – was Sie tun können und sollten!

In solch einer Situation findet sich ein Sonderfall. Stellt die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend fest, dass eine beitragsfreie Familienversicherung für die Kinder nicht mehr besteht, so muss diese tätig werden. Im praktischen Ablauf funktioniert das so, dass rückwirkend die beitragsfreie Familienversicherung endet. Sie bekommen dann von der gesetzlichen Krankenkasse einen „Antrag auf freiwillige Versicherung“ und beantragen damit eine Weiterversicherung Ihres Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse.

Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht schließt eine solche freiwillige Versicherung direkt an die weggefallene Familienversicherung an. Dabei kann es durchaus passieren, dass die gesetzliche Krankenkasse Nachzahlungen von einigen tausend Euro verlangt, da die Familienversicherung zum Beispiel für ein oder auch mehrere Jahre rückwirkend zu zahlen ist. Bei einem Beitrag von ca. 175 € (freiwillige Krankenversicherung für Kinder inklusive der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung) ergeben sich schon bei einem Jahr rückwirkenden Schutz Beiträge von 2.100 €. Nun entscheiden sich durchaus einige Eltern dafür, die Kinder dann privat zu versichern. Da eine private Krankenversicherung unmöglich einen rückwirkenden Versicherungsschutz über mehrere Jahre sicherstellen kann, ist zunächst einmal die Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und die anschließende Kündigung nötig.

Auch hier berufen sich die gesetzlichen Krankenkassen dann gern einmal auf die 18-monatige Bindungsfrist. Wechselt das Kind jedoch in die private Krankenversicherung, dann gilt diese Frist auch hier nicht. Zum besseren Verständnis auch hier ein Beispiel.

Nehmen wir an die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraf 10 Sozialgesetzbuch V entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2016. Nehmen wir weiterhin an die Kinder sollen zukünftig privat krankenversichert werden. Dann muss zunächst eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mittels Antrag erklärt werden, diese könnte dann in gleichem Atemzug in dem Monat August wieder gekündigt werden.

Damit wären die Kinder bis zum 1. Januar 2016 gesetzlich beitragsfrei in der Familienversicherung, vom 1. Januar bis 31. Oktober 2016 freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse und ab dem 1. November 2016 in der privaten Krankenversicherung. Die gekündigte Mitgliedschaft der Kinder wird dann zum Ende des übernächsten Monats, also hierzu Ende Oktober beendet. Eine 18-monatige Bindungsfrist besteht hier nicht.

Die 18-monatige Bindungsfrist – Zusammenfassung

Ob es sich bei den Aussagen der gesetzlichen Krankenkasse um einen Einzelfall und damit um die Unwissenheit eines einzelnen Mitarbeiters handelt, das vermag ich nicht zu beurteilen. Ich hoffe sehr dass keine Methode dahintersteckt und so wissentlich falsche Informationen an den Kunden gegeben werden. Spätestens wenn man um einen widerspruchsfähigen Bescheid bittet, wurden die Aussagen bisher nahezu immer zeitnah korrigiert.

Wichtig ist die Information, die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt nur dann, wenn sie sich für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Daniel jedoch glaubt erteilt der gesetzlichen Krankenkasse einfach mit, dass er sich privat krankenversichert möchte und wechselt dann doch in eine andere gesetzliche Krankenkasse umso der Frist zu entgehen, den muss ich leider enttäuschen. Durch die notwendige Folgeversicherungsbescheinigung erhält die alte Krankenkasse Kenntnis von dem neuen Versicherer und wird eine falsch ausgestellte Kündigungsbestätigung dann natürlich korrigieren.

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) risikolos möglich?!

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Eine immer wieder auftretende Frage bei der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die, nach der Kündigung der Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Kann diese schon gekündigt werden, wenn noch keine neue Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen wurde, oder muss/ sollte man waren bis hier eine Annahme besteht?

Die Erklärung liefert auch hier, der Blick in die aktuelle Gesetzgebung. Dabei spielen des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Rolle.

Das Sozialgesetzbuch ist zunächst einmal zuständig für die Kündigung der gesetzlichen Kasse. Maßgebend ist hier der § 175 SGB V und dort heißt es:

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Daraus ergibt sich, das eine Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse selbst dann erfolgen kann, wenn noch gar keine Private Absicherung besteht, sich der Versicherte noch gar nicht sicher ist, ob er überhaupt in die PKV wechseln möchte oder ähnliches.

Die Kündigung wird zunächst nicht wirksam. Erst WENN das Bestehen einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall nachgewiesen wird, so wird die Kündigung wirksam. Ein Praxisbeispiel:

Ein Arbeitnehmer möchte zum 01. Januar in die PKV wechseln, hat aber noch keinen Tarif oder Versicherer ausgewählt und auch noch keine Anträge gestellt. Damit ist nicht klar, ob und wie eine Annahme erfolgen wird.

Dieser kann dennoch bereits jetzt seine gesetzliche Kasse kündigen. Durch eine Kündigung im Oktober 2011 wird der Wechsel zum 01. 01. 2012 möglich. (Ende des übernächsten Monats). Damit bleibt mehr als genug Zeit, sich um eine richtige Absicherung und den passenden Tarif zu kümmern.

Reicht er nämlich keine Bescheinigung einer neuen Versicherung ein, so bleibt die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse, wie gehabt, bestehen. Es ändert sich absolut nichts. Wartet er aber bis er eine neue Annahme hat, also zum Beispiel bis November, so kann er dort erst neu zum 01. 02. oder eben entsprechend später kündigen.

Wer also zeitnah wechseln möchte, der sollte den bestehenden GKV Schutz kündigen, dann eine entsprechende Auswahl der Tarife in der PKV beginnen und ggf. nach Abschluss die Bescheinigung bei der Vorversicherung einreichen.

Kündigungsvordrucke finden Sie im Downloadbereich

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Anwartschaft in der PKV

Danke für das Vertrauen – ich bin wieder da

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Regelmäßige Leser des Blogs haben es sicher längst gemerkt und ich war überrascht wie viele von Ihnen mir geschrieben haben, das „ihr PKV-BU Blog“ offline ist. Viele haben Ihre Hilfe angeboten.

Angriff statt technischem Problem

Als am letzten Samstag während meines Urlaubs die erste Info kam, dass meine Seite und auch der Blog nicht erreichbar sind, dachte ich an ein kleines Problem. Es passiert ja durchaus einmal, das der Server einmal „Husten“ hat und kurzzeitig nicht erreicht werden kann. Also begab ich mich kurz auf die Suche und konnte den Fehler nicht finden. Zugegeben, ich bin auch IT technisch nicht das Genie oder geschweige denn ein „Könner“, ich lasse das machen. Wie ich auch hier die Spezialisierung auf bestimmte Themen meines Blogs lebe, so nutze ich auch für persönliche (technische) Belange Spezialisten.

Später stellte sich heraus, es sollte ganz anders sein. Nachdem es kurzzeitig wieder ging, gleiches Problem wieder. Der Server hatte „sich nicht erkältet“, sondern wurde beschossen. Beschossen mit Datenpaketen und damit in die Knie gezwungen. Besser ist der so genannte „DoS Angriff“ bei Wikipedia erklärt, vereinfacht ist es aber eine Überlastung die den Server und damit die Seite(n) ausschaltet.

Das Gute daran

Ich bin ja von Natur aus Optimist. Also wird es auch hier an der Sache etwas Gutes geben und das gibt es auch. In den letzten fast fünf Tagen offline, in denen ich auch noch im Urlaub war, habe ich zumindest über den technischen Aufbau und die Möglichkeiten viel gelernt.

Wir haben nun Sicherheitsmechanismen eingebaut, welche zumindest in Zukunft solche Angriffe erschweren sollten. Garantien gibt es natürlich keine und auch der Angreifer entwickelt sich weiter. Auch werde ich alles das was machbar ist rechtlich ausschöpfen um zumindest einen Verursacher zu ermitteln.

Keine Daten betroffen

Der Angriff bezog sich „nur“ auf die Website, also auf den Blog und die Internetseite. Kundendaten, Informationen über Kunden etc. waren und sind nicht betroffen, da diese auf einem Offlinesystem ohne Verbindung zu den Webservern gespeichert sind.

Jetzt geht es weiter

Ab der kommenden Woche geht es hier ganz normal weiter. Neue Informationen aus den Bereichen Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit und Vorsorge kommen dann auch wieder regelmäßig und hoffentlich ohne besondere Unterbrechungen.

Im Hintergrund arbeite ich noch an einigen spannenden Neurungen für die Seite und den Blog, dazu aber erst in den kommenden Wochen und Monaten mehr.

Danke!

Allen meinen Kunden, Interessenten und vielen Lesern der Branche nochmals herzlichen Dank für die Treue, danke für die vielen Angebote zur technischen Hilfe und Danke auch das Sie alle noch und wieder da sind.

Falls Sie es noch nicht getan haben, melden Sie sich doch gern für meinen Newsletter an. Für zukünftige schnelle Informationen, selbst im Falle eines Serverausfalls, biete ich hiermit eine weitere Informationsquelle. Hier können Sie sich zum Newsletter anmelden.

Vielen Dank für die Treue

Ihr Sven Hennig

Newsletteranmeldung

Fristen, Termine und eine To-Do Liste bis zum Jahresende

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Jahresende? Es ist doch erst Sommer, habe ich gestern gerade gehört. Ja, wir sind erst im September, also quasi noch im Sommer, dennoch gibt es einige Punkte die schon jetzt auf die To-Do Liste gehören, Punkte die sonst wieder in den letzten Wochen und Monaten des Jahres auftauchen und dann nicht mehr in den Kalender passen. Nicht in Ihren und nicht in meinen. Daher habe ich hier einmal eine kleine Liste zusammen gepackt, eine Liste an die Dinge die bedacht und erledigt werden sollen, am besten jetzt.

Überprüfen, anpassen und verändern

Für alle die schon vorgesorgt haben, den richtigen Schutz Ihr eigen nennen und damit einen wichtigen und richtigen Schritt getan haben. Auch wenn der Schutz einmal richtig war bedeutet das eben gerade nicht, das dieser in der Schublade liegen bleiben kann und nicht wieder anschaut werden muss. Daher hier einige Hinweise zu bestehendem Schutz.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Bitte prüfen Sie hier unbedingt folgende Fragen:

  • – Wann wurde dieser zum letzten Mal angepasst?
  • – Wie hoch ist die Rente und wie hat sich seitdem das Einkommen verändert?
  • – Entsprechen die Bedingungen noch dem aktuellen Stand oder lassen sich die Verbesserungen in den eigenen Vertrag integrieren?

Lesetip: Berufsunfähigkeitsversicherung anpassen und überprüfen

Insbesondere Veränderungen in der eigenen Lebensplanung, die Geburt eines Kindes, Hochzeit oder sonstige Veränderungen welche sich auf das Einkommen, die Planung oder die Zukunft auswirken können sind wichtig. Alle diese Faktoren gehören in eine Beratung und ein kurzes Telefonat um zumindest den Änderungsbedarf zu erkennen. Aus diesem Grund nehmen Sie bitte einfach Kontakt auf.

Besteht derzeit ein Schutz bei BU und wurde dort ein Ausschluss oder Zuschlag verlangt, so ist auch hier ggf. eine Überprüfung möglich und der Schutz kann unter Umständen verbessert werden. Auch dieses ist nicht pauschal zu sagen, wohl aber von den genauen Umständen abhängig und sollte hier überprüft werden.

Besteht hingegen ein Vertrag mit schlechten Bedingungen, so kann auch hier eine Veränderung sinnvoll sein. Natürlich stehen dem nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile gegenüber. So ist das Eintrittsalter höher, dennoch ist oftmals ein neuer Schutz keine allzu schlechte Idee. Durch stetige Verbesserungen der Bedingungen und vor allem durch eine weitere Aufspaltung der Berufsgruppen sind hier durchaus Einsparungen möglich und das bei besserem Schutz. Am Ende entscheidet der Bedarf. Eine zu geringe BU Rente nützt nichts, ebenso ein falsches Endalter.

Lesetip: Wie beende ich (m)eine unpassende BU Versicherung

Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen und auch die private Krankenversicherung unterliegt einem ständigen Veränderungsprozess. Während in der GKV die Leistungen angepasst werden und Zusatzbeiträge bei den GKVen eingeführt werden, sind bei der Privaten Krankenversicherung nur die Beiträge veränderbar. Eine Reduzierung der Leistungen in einem bestehenden Vertrag ist nicht möglich.

Gesetzliche Krankenkasse- neuer oder erhöhter Zusatzbeitrag

Erhöht die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag (also den Zusatzbeitrag der von Ihnen allein zu tragen ist) oder führt einen neuen Zusatzbeitrag ein, so besteht die Möglichkeit sich nach einer neuen Kasse umzusehen. Da der Zusatzbeitrag nicht von dem Arbeitgeber mitfinanziert wird, tragen Sie die Kosten allein. Da kann es aus beitrags- aber insbesondere auch aus Leistungsgründen sinnvoll sein einen Vergleich anzustellen.

Für einen Onlinevergleich mit den geöffneten gesetzlichen Krankenkassen habe ich Ihnen ein Tool bereitgestellt. Hier können Sie Ihre Wünsche und Bedürfnisse festlegen, sich überlegen welche Anforderungen Sie an Ihre gesetzliche Krankenkasse haben und ermitteln, welche diese Ansprüche am besten erfüllt.

Klicken Sie einfach auf das folgende Bild und kommen direkt zu dem Kassenrechner.

GKV Kassensuche

Nachdem Sie sich für einen neuen Anbieter entschieden haben, finden Sie im Downloadbereich die entsprechenden Kündigungsvordrucke. Bitte beachten Sie, eine GKV kann jederzeit (ausgenommen bestimmte Wahltarife) nach 18 Monaten Bindungsfrist gekündigt werden. Dabei ist die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats möglich. Eine Kündigung im September wird also zum 1.12. wirksam.

Versicherungsfrei ab dem 1. Januar

Einige von Ihnen werden in eine andere Situation kommen. Zum ersten Mal wird die Einkommensgrenze überschritten und das Bruttoeinkommen lag im Jahr 2016 über 56.250 Euro. Das kann auch durch ein 13. oder 14. Gehalt passieren. Dann ändert sich zum Januar etwas, denn überschreiten Sie voraussichtlich auch die Grenze für das folgende Jahr (die ist noch nicht bekannt, wird aber wohl ca. 1.500€ pro Jahr darüber liegen), so können Sie sich entweder freiwillig gesetzlich oder aber eben privat versichern.

Lesetip: Versicherungsfrei zum Januar, was Sie jetzt schon tun sollten.

Lesetip: Anwartschaft- so sichern Sie Eintrittsalter und Gesundheitszustand

Mit diesen Tips sichern Sie sich schon heute den Gesundheitszustand und das Eintrittsalter. Gerade letzteres kann über die Vertragslaufzeit mehrere tausend Euro ausmachen und erfordert so ein rechtzeitiges Handeln.

Pflegereform und neue Tarife

Auch hier ändert sich einiges. Ab dem 1.1.2017 ändert sich die Leistung in der gesetzlichen und auch der privaten Pflegepflichtversicherung. Eines bleibt gleich, der gesetzliche Schutz (zukünftig nach Pflegegraden nicht -punkten) reicht auch zukünftig nur für eine Grundabsicherung. Daher ist auch hier zu überlegen welche Art ergänzender Schutz in Frage kommt.

Lesetip: Pflegezusatzversicherungen

Denken Sie hierbei auch an den Schutz der eigenen Eltern und des (vielleicht noch ungeborenen) Kindes.

Lesetip: Pflegezusatz für die Eltern- warum es so wichtig ist

Lesetip: Pflegezusatz für das noch ungeborene Kind

Zu den weiteren Veränderungen der Pflege, den neuen Leistungen und Pflegegraden folgt demnächst noch ein ausführlicher Beitrag. Dennoch kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, sich jetzt und in diesem Jahr um einen Schutz zu kümmern, diesen dann anzupassen. Warum? Weil Eintrittsalter und Gesundheitszustand eine entscheidende Rolle spielen.

Unfallschutz überprüfen

Eine Unfallversicherung haben die meisten von Ihnen. Meist von den Eltern mitbekommen und irgendwie liegt die Police doch irgendwo rum, richtig? Manche sind mit so „tollen“ Produkten wie der Unfall mit Prämienrückgewähr bedacht worden. Toll, bekommen Sie doch was zurück wenn nix passiert. Warum gerade hier schnell zu handeln ist, auch dazu mehr in einem der kommenden Beiträge.

Jetzt gilt erstmal sich einen Überblick zu verschaffen, das Krankengeld, die BU Rente und den KV Schutz zu überprüfen und sich erneut und ausführlich mit den Auswahlkriterien zu beschäftigen. Wann und wie ist denn der eine Vertrag auf den anderen abgestimmt worden? oder sind diese das gar nicht?

Was nützen Verträge die nicht zueinander passen?

Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich gern an. Per Telefon, per Mail oder einfach im Chat hier auf der Seite links unten.

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